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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_57/2022  
 
 
Urteil vom 27. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr Dr. Nicolas Bracher und Frau Meltem Steudler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Aktenentfernung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 
24. Dezember 2021 des Obergerichts des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer (UH210208). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Ihm wird vorgeworfen, als Vermögensverwalter Sorgfaltspflichten verletzt und seinen Auftraggebern dadurch einen grossen Schaden verursacht zu haben. Überdies soll er seinen Auftraggebern den Erhalt von Retrozessionen und Provisionen verschwiegen und diese rechtswidrig für sich behalten haben. 
Die Kantonspolizei führte am 9. November 2018 eine Hausdurchsuchung in der Liegenschaft von A.________ durch, wobei sie diverse Unterlagen und Daten sicherstellte. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Unterlagen und Daten zu Beweiszwecken. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde am 22. Juli 2020 nicht ein (Urteil 1B_599/2019). 
 
B.  
Am 15. Dezember 2020 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Aktenentfernung von beschlagnahmten Unterlagen und Daten. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 7. Juni 2021 ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Dezember 2021 nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Februar 2022 beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts vom 24. Dezember 2021 aufzuheben und das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 18. Juni 2021 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Juni 2021 vollumfänglich einzutreten. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Am 25. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer eine spontane Eingabe eingereicht. Am 16. März 2022 hat er als vorsorgliche Massnahme beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die elektronischen Daten aus seinem privaten Laptop und privaten Gmail-Konto bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Verschluss zu halten, sodass sie weder von den Strafbehörden noch von anderen Personen eingesehen und durchsucht werden könnten. Die Staatsanwaltschaft hat auf Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen geschlossen. Der Beschwerdeführer hat am 7. April 2022 repliziert. 
Die Privatklägerinnen B.________ Sàrl und C.________ haben spontane Vernehmlassungen eingereicht, die mit Verfügung vom 5. April 2022 aus den Akten gewiesen wurden. Die Privatklägerinnen haben hierauf mit Eingaben vom 14. April 2022 sowie 3. Oktober 2022 um Wiedererwägung ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob und inwieweit die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG erfüllt sind, vom Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 bis 2 BGG; BGE 145 I 239 E. 2; 143 IV 357 E. 1; je mit Hinweisen). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid betreffend Aktenentfernung von sichergestellten Daten und Unterlagen. Dagegen steht gemäss Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, im kantonalen Verfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer ist somit prinzipiell zur Beschwerde berechtigt (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der grundsätzlich nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann. Soweit sich die Beschwerde auf die Frage der Zulässigkeit einer kantonalen Beschwerde bezieht und somit eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, tritt das Bundesgericht jedoch unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne dieser Bestimmung auf das Rechtsmittel ein (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Beschwerden an das Bundesgericht haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selber enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 155 E. 2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer global auf andere Rechtsschriften wie seine kantonale Beschwerde verweist, kommter seiner Begründungspflicht nicht nac h. Die entsprechenden Ausführungen sind nicht zu berücksichtig en.  
 
2.  
 
2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer seine Argumente für die Aktenentfernung von beschlagnahmten Unterlagen und Daten bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 25. Juni 2019 vorbringen können. Der Aktenentfernungsantrag komme einer Abänderung der ursprünglich angeordneten Beschlagnahme und damit einer Wiedererwägung gleich. Eine solche falle hier jedoch ausser Betracht, da sich die Verhältnisse seit der Anordnung der Beschlagnahme nicht geändert hätten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers grenze an Rechtsmissbrauch.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 und Art. 29a BV sowie Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz sei auf seine Beschwerde nicht eingetreten, obschon sie seiner Auffassung nach hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz habe den Aktenentfernungsantrag zu Unrecht mit einer Abänderung der Beschlagnahmeverfügung gleichgesetzt. Sie habe verkannt, dass die Aufhebung der Beschlagnahme an andere Voraussetzungen als die Aktenentfernung gebunden sei und andere Rechtsfolgen habe. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer sich auch nicht auf Beschlagnahmehindernisse, sondern auf die Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Daten wegen schwerwiegender Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft berufen. Sie habe den Beschwerdeführer anlässlich der Hausdurchsuchung durch fehlende Aufklärung über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht getäuscht, seine notwendige Verteidigung sei während der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen und der Hausdurchsuchungsbefehl habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer diese Argumente für die Entfernung der fraglichen Unterlagen und Daten im Beschlagnahmeverfahren noch gar nicht vorbringen können, da dort die Verwertbarkeit der beschlagnahmten Beweismittel gar nicht zu prüfen gewesen sei. Darüber hinaus müsse die Unverwertbarkeit eines Beweismittels nicht unverzüglich vorgebracht werden und gelte auch unabhängig davon, ob gegen die Zwangsmassnahmen, mit welchen die Beweismittel sichergestellt wurden, Rechtsbehelfe ergriffen worden seien oder nicht.  
 
2.3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können insbesondere beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).  
Beantragt die von der Beschlagnahme betroffene Person deren Aufhebung, ersucht sie damit grundsätzlich um Wiedererwägung (Urteil 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung ist zwar in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen (Urteil 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht jedoch eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine entsprechende Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3; 127 I 133 E. 6; Urteil 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
Wird die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme geprüft, kann die berechtigte Person akzessorisch weitere Einwände gegen die Beschlagnahme, wie etwa die Unverwertbarkeit beschlagnahmter bzw. zu beschlagnahmender Beweismittel, erheben (vgl. etwa Urteil 1B_113/2019 vom 12. November 2019 E. 1.4). Im Übrigen ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass dieses in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird. Eine solche Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. namentlich Art. 248 Abs. 1, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO) oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die angebliche Unverwertbarkeit von beschlagnahmten Beweismitteln bereits früher und insbesondere auch (akzessorisch) im Beschlagnahmeverfahren hätte vorbringen können. Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über zwei Jahre damit zugewartet hat, die angeblich offensichtliche Unverwertbarkeit der am 9. November 2018 sichergestellten Beweismittel geltend zu machen. Wie der Beschwerdeführer allerdings seinerseits zutreffend vorbringt, war er als beschuldigte Person - unter Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV - grundsätzlich nicht dazu gehalten, mutmassliche Verfahrensfehler zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rügen, um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen.  
Hiervon abgesehen kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden: Zu prüfen ist, ob der Aktenentfernungsantrag des Beschwerdeführers einer (nachträglichen) Abänderung der Beschlagnahmeverfügung vom 25. Juni 2019 gleichkäme, wie die Vorinstanz erwogen hat. Ob dem so ist, hängt davon ab, welcher Sachverhalt der fraglichen Beschlagnahmeverfügung zugrunde liegt. Dabei ist nicht massgebend, welche Rügen vom Beschwerdeführer im Beschlagnahmeverfahren erhoben wurden oder hätten erhoben werden müssen, sondern aufgrund welcher Tatsachen die Beschlagnahmeverfügung ergangen ist. Zielt der Aktenentfernungsantrag darauf ab, diese Tatsachen (erstmals oder erneut) in Frage zu stellen, ohne dass sich aber die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben, war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die bei ihr erhobene Beschwerde einzutreten. Die Vorinstanz geht in ihrem (eher knapp begründeten) Entscheid offenbar davon aus, dass mit dem Aktenentfernungsantrag die dem Beschlagnahmeverfahren zugrunde liegenden Tatsachen in Frage gestellt und erneut diskutiert werden sollen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies nicht zutreffend bzw. bundesrechtswidrig sein soll; vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf zu behaupten, es handle sich beim Beschlagenahme- und Aktenentfernungsverfahren um zwei verschiedene Verfahren innerhalb der Strafuntersuchung, ohne sich mit der von der Vorinstanz festgestellten Gleichartigkeit bzw. Identität der beiden Verfahren näher auseinanderzusetzen. Aus der Beschwerdeschrift geht insbesondere nicht hervor, welche der im Beschlagnahmeverfahren festgestellten bzw. diesem zugrunde liegenden Tatsachen vom Aktenentfernungsantrag betroffen oder eben nicht betroffen sein sollen. Der Beschwerdeführer kommt insoweit seiner Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG, vgl. E. 1.3 hiervor) nicht nach; auf seine entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. 
Unter diesen Umständen erübrigt es sich auch, auf die mögliche Eventualbegründung der Vorinstanz, der Aktenentfernungsantrag des Beschwerdeführers grenze an Rechtsmissbrauch, und auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände einzugehen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) hinfällig. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Privatklägerinnen wurden nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen; es sind somit keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG) und es erübrigt sich, auf die Wiedererwägungsgesuche der Privatklägerinnen einzugehen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern