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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.12/2005 /gij 
 
Urteil vom 28. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Amtliche Aufsicht / Rechtsverweigerungsbeschwerde, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erhob am 2. Dezember 2002 Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Chauffeur der Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland Y.________. Er warf diesem vor, am 7. Oktober 2002 mit seinem Bus brüske Abbrems- und Beschleunigungsmanöver durchgeführt zu haben. Dadurch sei er, der als Passagier mitgefahren sei, auf den Vordersitz geworfen und anschliessend auf seinen Sitz zurückgeschleudert worden; nach dem Verlassen des Busses hätten sich starke Schmerzen in der Halswirbelgegend bemerkbar gemacht. 
Das Untersuchungsamt Uznach trat am 27. März 2003 auf die Strafklage nicht ein. Es sei fraglich, ob überhaupt von einer Körperverletzung gesprochen werden könne, da bei X.________ ein Schleudertrauma vorbestanden und sich der Schmerzzustand an diesem Tag offensichtlich verschlimmert habe. Angesichts der konstitutionellen Prädisposition könne sich sein Gesundheitszustand auf dieser Fahrt durch einen unerwarteten Ruck oder beim Aussteigen verschlimmert haben, ohne dass eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Chauffeurs dazu beigetragen habe. 
X.________ reichte gegen diese Nichteintretensverfügung Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein, zog diese jedoch mit Schreiben vom 6. Juni 2003 zurück. Der Präsident der Anklagekammer schrieb das Verfahren am 18. Juni 2003 als durch Rückzug erledigt ab. 
B. 
Am 27. September 2004 reichte X.________ in zwei Eingaben eine Aufsichtsbeschwerde und eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, mit welchen er der Untersuchungsbehörde verschiedene Verfahrensfehler vorwarf; insbesondere habe sie es unterlassen, Beweise zu erheben. 
 
Mit Entscheid vom 9. November 2004 trat die Anklagekammer auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Sie erwog, die Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ausgeschlossen, wenn ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Das sei hier der Fall gewesen, X.________ habe dieses - eine ordentliche Beschwerde an die Anklagekammer - auch ergriffen, dann aber zurückgezogen. Soweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde inhaltlich ein Wiederaufnahmebegehren enthalte, könne darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da ein solches gegen eine Nichteintretensverfügung einerseits nicht zulässig sei und der Strafkläger anderseits auch nicht legitimiert wäre, es zu stellen. Anhaltspunkte für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seien nicht ersichtlich. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Januar 2005 wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere der Rechtsgleichheit, beantragt X.________, das ganze Urteil neu zu beurteilen mit dem Ziel, dass er endlich zu einer behördlichen Anerkennung des tatsächlichen Unfallgeschehens komme, um damit seinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung geltend machen zu können. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die Anklagekammer seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab, ist er nicht beschwerdebefugt (BGE 121 I 42 E. 2a, 87 E. 1a); insoweit kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. 
Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde hingegen gegen das Nichteintreten auf seine Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet, ist der Beschwerdeführer zu ihrer Erhebung befugt (Art. 88 OG). Sie ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer legt darin lediglich dar, dass das Untersuchungsamt Uznach die von ihm angestrengte Strafuntersuchung mangelhaft geführt habe. Dies war indessen bereits nicht mehr Thema des angefochtenen Entscheids: dort hat die Anklagekammer nur ausgeführt, dass und weshalb die vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsverweigerungsbeschwerde aus prozessualen Gründen unzulässig war. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 
2. 
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: