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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 354/04 
 
Urteil vom 28. Januar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
V.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 29. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 17. April 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003, sprach die IV-Stelle Zug dem 1957 geborenen V.________ rückwirkend ab 1. Oktober 1999 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. April 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ wie schon im kantonalen Verfahren die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen; zudem macht er geltend, der Rentenbeginn sei auf den 1. Juni 1995 festzulegen. 
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 12. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen). Vorliegend finden daher die erst im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV) keine Anwendung. 
1.2 Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] resp. Art. 4 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit dem [ebenfalls auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen] Art. 8 ATSG) sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG [bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG]). 
1.3 Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die den ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommende Bedeutung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie die bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze (vgl. dazu auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 296 ff.; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 230). 
2. 
2.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist medizinisch umfassend dokumentiert. Eine abschliessende Beurteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten ist daher ohne Beizug zu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte einzelne ärztliche Einschätzungen, welche eher für die vom Beschwerdeführer angestrebte Zusprechung einer höheren Rente gesprochen hätten, "vollumfänglich ignoriert". In Rahmen der eingehenden Würdigung der zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen hat das kantonale Gericht vielmehr ausführlich und überzeugend begründet, weshalb es einzelnen Berichten - insbesondere demjenigen der Frau Dr. med. R.________ vom 16. Dezember 2002 - weniger Gewicht beigemessen und vorwiegend auf andere abgestellt hat. Dem ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen. 
2.2 Die vorhandenen medizinischen Unterlagen sind im angefochtenen kantonalen Entscheid einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unterzogen worden. Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte einzelne ärztliche Einschätzungen, welche eher für die vom Beschwerdeführer angestrebte Zusprechung einer höheren Rente gesprochen hätten, "vollumfänglich ignoriert". In Rahmen der eingehenden Würdigung der zahlreichen fachärztlichen Stellungnahmen hat das kantonale Gericht vielmehr ausführlich und überzeugend begründet, weshalb es einzelnen Berichten - insbesondere demjenigen der Frau Dr. med. R.________ vom 16. Dezember 2002 - weniger Gewicht beigemessen und vorwiegend auf andere abgestellt hat. Dem ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen. 
2.3 Ebenso wenig zu beanstanden ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach - vorwiegend gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 19. November 1998 und die Beurteilungen des Rheumatologen und Internisten Dr. med. M.________ vom 23. Januar 2002 sowie des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. I.________ vom 31. Juli 2002 - von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, realisierbar in einer leidensangepassten, d.h. leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten in vorgeneigter oder abgedrehter Haltung resp. über Schulterniveau. 
3. 
3.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer seit 1994 nicht mehr gelungen ist, dauerhaft eine Stelle zu versehen, haben Vorinstanz und Verwaltung zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch zu erwartenden Einkommens (Invalideneinkommen) zu Recht die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 1998 gesammelten Lohndaten (sog. Tabellenlöhne) beigezogen (vgl. BGE 126 V 75). Ausgehend vom Zentralwert bei mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Lohnniveau 4) betrauten Männern errechneten sie für das Jahr 1999 bei nur 50%iger Einsatzmöglichkeit korrekt ein Jahresgehalt von Fr. 26'804.25. Dass das kantonale Gericht davon einen 15%igen Abzug vornahm, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen in der Regel die für voll einsatzfähige Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze nicht erreichen, ist im Hinblick auf die konkreten Umstände angemessen. In die für die Invaliditätsbemessung vorzunehmende Vergleichsrechnung ist daher als Invalideneinkommen der Betrag von Fr. 22'783.60 einzusetzen. 
3.2 Zur Bestimmung des ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) zog die Verwaltung das bei der letzten Arbeitgeberfirma im Jahr 1994 erzielte Einkommen bei und rechnete dieses unter Berücksichtigung der seither auf dem Arbeitsmarkt beobachteten Lohnentwicklung auf den Zeitpunkt des auf den 1. Oktober 1999 festgelegten Rentenbeginns hoch. Der so ermittelte Betrag von Fr. 57'081.- ist vom Beschwerdeführer zu Recht nie beanstandet worden. 
3.3 Stellt man dem Valideneinkommen von Fr. 57'081.- das Invalideneinkommen von Fr. 22'783.60 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 60 %, womit lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet auch den von Verwaltung und Vorinstanz auf den 1. Oktober 1999 festgelegten Rentenbeginn, was er damit begründet, dass er seit 1994 nicht mehr arbeite und die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten. Er unterlässt es indessen, genauer darzulegen, gestützt auf welche medizinischen Akten eine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte, welche zu einem früheren Rentenbeginn führen würde. 
4.2 Nach einem am 2. Mai 1994 erfolgten Sturz auf einer Treppe wurde dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit ab 2. August 1994 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, was die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt seinerzeit denn auch - ungeachtet eines Anfang August 1994 missglückten Arbeitsversuches - veranlasste, ihre Leistungen einzustellen. In der Zeit ab 28. Mai 1995 bis 30. September 1996 bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung, was annehmen lässt, dass er damals vermittlungs- und arbeitsfähig war. Die Vorinstanz hielt fest, dass "mit PD Dr. L.________ im August 1997 erstmals ein Arzt von einer Berentung im Umfang von wahrscheinlich 50 %" gesprochen habe; dies jedoch ohne die Arbeitsfähigkeit zu beziffern. Erst im Gutachten der MEDAS vom 19. November 1998 wird der Beginn der dort bescheinigten reduzierten Arbeitsfähigkeit auf den 16. Oktober 1998 datiert. Tatsächlich sind in den Akten keine medizinischen Atteste auszumachen, welche es rechtfertigen liessen, eine bereits früher einsetzende, für den Beginn des Rentenanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Da auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, solche näher zu bezeichnen, hat es mit dem von Vorinstanz und Verwaltung auf den 1. Oktober 1999 festgesetzten Rentenbeginn sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: