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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1093/2009 
 
Urteil vom 28. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. November 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 28. Dezember 2009 und 13. Januar 2010) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2009, 
 
in Erwägung, 
dass Prozessthema ist, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Gesuch um Revision seines krankenversicherungsrechtlichen Entscheids vom 21. April 2009 (Art. 61 lit. i ATSG) eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266), welche Frage auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts zu prüfen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im Wesentlichen damit begründet hat, die Vorbringen zum einzig geltend gemachten Revisionsgrund, wonach dem Entscheid vom 21. April 2009 ein Verbrechen oder Vergehen zu Grunde liege, seien weder genügend substanziiert noch belegt, 
dass der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, und somit nicht darzutun vermag, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss u.a. vorbringt, die ihm auferlegte Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in der Höhe von Fr. 4'090.- (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 21. April 2009) sei nicht geschuldet, weil die betreffende stationäre Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik X.________ vom ... bis ... aufgrund des wochenlangen Einsperrens unter massivster Druckausübung und Nötigung zu einer irreparablen Schädigung geführt habe, 
dass haftungsrechtliche und strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der erwähnten psychiatrischen Behandlung von vornherein nicht im krankenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren zu prüfen sind, 
dass die Beschwerde insoweit nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich unzulässig ist, 
 
dass die Beschwerde (Eingaben vom 28. Dezember 2009 und 13. Januar 2010) ferner den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügt und daher darauf auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Januar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler