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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_502/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, c/o Notariat Dübendorf, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erstattete am 17. Februar 2014 Strafanzeige gegen den Notar B.________ wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses. 
Am 16. Juli 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, das Verfahren auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltschaft ans Obergericht zu überweisen mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Zur Begründung führte sie an, die Strafanzeige richte sich gegen einen Beamten im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB und beziehe sich auf dessen amtliche Tätigkeit, weshalb das Obergericht über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden habe. Nach summarischer Prüfung bestehe kein deliktsrelevanter Tatverdacht. Am 22. Juli 2014 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Weiterleitung dieser Verfügung ans Obergericht. 
Am 8. September 2014 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________ nicht. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 17. Oktober 2014 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu erteilen oder die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Person zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Insbesondere kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung bloss für Mitglieder der obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden gilt (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als Rügen nicht sachgerecht begründet werden beziehungsweise, was über weite Strecken der Fall ist, an der Sache vorbeigehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 133 II 396 E. 3.2). 
Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Strafanzeige betrifft folgenden Sachverhalt: Notar D.________ war vom Bezirksgericht Winterthur eingesetzter Erbenvertreter im Nachlass des verstorbenen C.________. Ende Dezember 2013 teilte Notar D.________ dem Notariatsinspektor des Kantons Zürich mit, er sei seitens der Erben - von A.________ und seiner Anwältin - unter Druck gesetzt worden und sehe sich ausserstande, das Mandat als Erbenvertreter weiter auszuführen. Im Hinblick auf die Bestellung eines ausserordentlichen Stellvertreters durch das Obergericht im Sinn von § 3 Abs. 2 des Zürcher Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 fragte der Notariatsinspektor den Notar des Notariats Dübendorf, B.________, an, ob er das Mandat als Erbenvertreter übernehmen könne. B.________ nahm im Dezember 2013 Akteneinsicht und erklärte sich alsdann bereit, das Mandat zu übernehmen. Das Obergericht ernannte ihn daraufhin am 22. Januar 2014 zum neuen Erbenvertreter.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafverfolgung des Beschwerdegegners bedürfe gar keiner Ermächtigung des Obergerichts, da er zum Tatzeitpunkt nicht Erbenvertreter gewesen sei und die Strafanzeige daher nicht seine amtliche Tätigkeit betreffe.  
Der Kanton Zürich kennt das Amtsnotariat (vgl. Notariatsgesetz, insbesondere §§ 1 und 11); Notare sind somit Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdegegner hat auf Anfrage des Notariatsinspektors Einsicht in die Akten der Erbteilung genommen, um zu prüfen, ob er in der Lage sei, für seinen Winterthurer Amtskollegen einzuspringen und das Mandat als Erbenvertreter im Nachlass des verstorbenen C.________ zu übernehmen. Diese Einsichtnahme in die Akten erfolgte somit offensichtlich im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Notar. Die Strafanzeige, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe Notar D.________ angestiftet, ihn unter Verletzung des Amtsgeheimnisses Einsicht in die Nachlassakten nehmen zu lassen, bezieht sich somit auf die amtliche Tätigkeit des Beschwerdegegners. Die Eröffnung eines auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers gestützten Strafverfahrens bedarf somit klarerweise einer Ermächtigung des Obergerichts. Die Rüge ist unbegründet. 
 
2.3. Die Einsichtnahme des Beschwerdegegners in die Erbteilungsakten war von seiner Amtspflicht als Notar gedeckt, musste er sich doch einen Überblick über die zu übernehmende Aufgabe verschaffen, um die (amtliche) Anfrage des Notariatsinspektors betreffend die Mandatsübernahme sachgerecht beantworten zu können. Notar D.________ hat keine Amtsgeheimnisverletzung begangen, indem er dem Beschwerdegegner Akteneinsicht gewährte. Damit entbehrt auch der Vorwurf an den Beschwerdegegner, Notar D.________ zu einer Amtsgeheimnisverletzung angestiftet zu haben, jeder Grundlage. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid (E. 5 S. 4 f.) verwiesen werden.  
 
3.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi