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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_607/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, Betreibungsamt Goldach, Hauptstrasse 2, Postfach 105, 9403 Goldach, 
2. C.________, Hauptstrasse 2, Postfach 105, 9403 Goldach, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erstattete Strafanzeige gegen den Leiter des Betreibungsamtes Goldach sowie gegen den Leiter der Finanzverwaltung Goldach. Die Vorwürfe betreffen die Amtsführung der Angezeigten. Das Untersuchungsamt St. Gallen ersuchte mit Schreiben vom 29. August 2014 um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 18. November 2014 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. Gleichzeitig wies sie den Anzeiger darauf hin, dass inskünftig Eingaben der gleichen Art und in gleichem Sachzusammenhang ohne förmliche Erledigung abgelegt würden. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus den Eingaben des Anzeigers keine hinreichend konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergeben würden. 
 
2.   
A.________ ersuchte das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht teilte ihm am 18. Dezember 2014 mit, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege erst entschieden werden könne, wenn eine Beschwerde beim Bundesgericht vorliege. In der Folge reichte A.________ am 24. Dezember 2014 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter Fonjallaz, Zünd, Stadelmann und Kneubühler "wegen vermuteter, konspirierender Tätigkeit". Da sich ein Ausstand dermassen von vornherein nicht begründen lässt, braucht kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden. Auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag, ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde durch einen Anwalt einzuräumen. Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist somit abzuweisen. 
 
5.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.   
Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli