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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_514/2018  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Baukommission Dietikon, 
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
 
Baurekursgericht des Kantons Zürich, 
Sihlstrasse 38, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. August 2018 (VB.2018.00364). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Baukommission Dietikon erteilte mit Beschluss vom 22. November 2017 dem Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Asylunterkunft mit 40 Plätzen in Holz-Modulbauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 10888 am X.________weg in Dietikon. Dagegen erhob A.________ am 21. Dezember 2017 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2018 teilweise gut. Das Baurekursgericht ergänzte den Baukommissionsbeschluss mit der Auflage, die Zufahrt zur Parzelle Kat.-Nr. 10888 sei für Motorfahrzeuge in verkehrspolizeilicher Hinsicht sicherzustellen, im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob A.________ am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 2018 abwies. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018, des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 und den Widerruf der Baubewilligung vom 22. November 2017. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Augenschein anzuordnen sowie das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) zur Stellungnahme zur Frage der Altlastensanierung im Falle einer definitiven Baubewilligung aufzufordern. 
Die Baukommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen sei über die offensichtlich unbegründete Beschwerde beförderlich zu entscheiden. Sowohl das Baurekursgericht, als auch die Baudirektion beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, letztere verweist zur Begründung auf die Mitberichte des Tiefbauamtes des Kantons Zürich und des AWEL. Weiter beantragt auch das Verwaltungsgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, als Stockwerkeigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 10525, welche einzig getrennt durch ein Weggrundstück an die streitbetroffene Parzelle angrenzt, eine spezifische Beziehungsnähe aufweist und an der Abänderung des angefochtenen Entscheids ein schützenswertes Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Baukommission vom 22. November 2017 sowie den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 beantragt. Diese sind im Rahmen des Streitgegenstands durch den angefochtenen Entscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543 mit Hinweis).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 S. 579 mit Hinweis).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 II 7 E. 4.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Rügen betreffend das angeblich fehlende Näher- und Grenzbaurecht sowie betreffend die Zustimmung des AWEL erstmals vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Gemäss ständiger Praxis seien neue Tatsachenbehauptungen gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2), wenn das Verwaltungsgericht wie hier nach dem Baurekursgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheide, nur zulässig, soweit sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die geltend gemachten Rügen nicht näher einzugehen sei.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das Recht willkürlich angewandt und gegen Treu und Glauben gehandelt. Sie ist der Auffassung, die Baubehörde habe bei der Beurteilung der Baubewilligungserteilung von Amtes wegen zu prüfen, ob durch die bauliche Tätigkeit allenfalls eine Gefahr für Dritte vorliegen könnte - dies selbst, sofern es sich bei ihren Vorbringen, wie von der Vorinstanz geltend gemacht, um neue Tatsachenbehauptungen handeln sollte, was sie bestreite.  
 
3.  
 
3.1. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die bei ihm vorgetragenen Einwände vor dem Baurekursgericht noch nicht geltend gemacht; sie basierten auf neuen tatsächlichen Vorbringen, was gemäss § 52 Abs. 2 VRG/ZH nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin macht nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geltend, die Vorinstanz habe diese Norm willkürlich angewandt oder ausgelegt und daher Bundesrecht verletzt. Allerdings ist sie der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. hätte diesen von Amtes wegen feststellen müssen, weil angeblich in Bezug auf die Erschliessung die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern bzw. die Gesundheit der Betroffenen durch Altlasten tangiert sei.  
Mit ihrer vorwiegend appellatorischen Kritik zeigt die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Feststellung des (Prozess-) Sachverhalts durch die Vorinstanz auf. Sowohl bei der tatsächlichen Erschliessungssituation wie auch bei der Belastung einer Liegenschaft mit Altlasten handelt es sich um Sachverhaltsfragen; dasselbe gilt für die Frage, ob die kantonalen Behörden eine zeitlich befristete oder aber eine unbefristete Baubewilligung ausgestellt haben. Das Verwaltungsgericht hat befunden, die damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte diese Umstände bereits vor dem Baurekursgericht vorbringen können und müssen. Diese zeigt in ihrer Eingabe nicht auf, dass sie dies getan und sich das Verwaltungsgericht deshalb zu Unrecht in Anwendung von § 52 Abs. 2 VRG/ZH geweigert hätte, seinem Urteil die gemachten sachverhaltlichen Einwände zugrunde zu legen. 
 
3.2. Von einer bundesrechtlich mangelhaften Erschliessung (vgl. Art. 22 und Art. 19 RPG) ist sodann nicht auszugehen. Der Neubau soll über den X.________weg erschlossen werden; dieser ist zurzeit zwar noch mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, doch planen die kantonalen Behörden, ihn für den Zubringerdienst zu öffnen. Inwiefern dies raumplanungsrechtlich problematisch sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Zusammenhang mit der Erschliessung führt die Beschwerdeführerin sodann zahlreiche (angebliche) praktische Probleme an, die zu einer Gefährdung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer führen sollen. Diese tatsächlichen Vorbringen sind teils neu und jedenfalls unbelegt; sie sind für das Bundesgericht unbeachtlich, zumal keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht und substanziiert wird.  
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe wider Treu und Glauben gehandelt, fehlt eine Begründung gänzlich, weshalb dieser Einwand nicht zu prüfen ist. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, das Bundesgericht habe einen Augenschein zu veranlassen. Hier kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist wie erwähnt nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Übrigen gehen die örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Die Beschwerdeführerin tut denn auch nicht dar, welche entscheidrelevanten Umstände durch den beantragten Augenschein festgestellt werden sollen. Auf diesen kann verzichtet werden. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin beantragte Einforderung einer "substanziellen" Stellungnahme des AWEL zur Frage der Altlastensanierung im Falle einer definitiven Baubewilligung, zumal den Akten, insbesondere dem Mitbericht des AWEL vom 6. November 2018 entnommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Überbauung des überwachungsbedürftigen belasteten Standorts erfüllt sind.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission Dietikon, dem Kanton Zürich, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier