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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_816/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Januar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. Dezember 2019 (200 19 633 ALV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2019, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 13. Dezember 2019eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2019 vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für vier Tage in Anwendung von Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG und Art. 26 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV bestätigte, weil der Versicherte den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Mai 2019 erst am 24. Juni 2019 und damit verspätet beigebracht habe, 
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen allein die Vermutung entgegenhält, möglicherweise seien Bewerbungen verloren gegangen, 
dass er sonst nichts Sachbezogenes vorbringt, 
 
dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist, da allein das pauschale Infragestellen von vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nach dem eingangs Ausgeführten klarerweise nicht genügt, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Januar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel