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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1032/2020  
 
 
Verfügung vom 28. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Dezember 2020 (KES 20 979). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ am 28. November 2020 von Dr. med. B.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht wurde; 
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies; 
dass sich A.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das Bundesgericht gewendet und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt hat; 
dass A.________ am 4. Januar 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde; 
dass der Streitgegenstand an diesem Datum gegenstandslos wurde; 
dass A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2021 eingeladen wurde, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern; 
dass sich A.________ innert der ihm gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen; 
dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass A.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
 verfügt der Instruktionsrichter:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_1032/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli