Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1032/2020
Verfügung vom 28. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Dezember 2020 (KES 20 979).
In Erwägung,
dass A.________ am 28. November 2020 von Dr. med. B.________ im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht wurde;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 die hiergegen erhobene Beschwerde abwies;
dass sich A.________ mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das Bundesgericht gewendet und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt hat;
dass A.________ am 4. Januar 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde;
dass der Streitgegenstand an diesem Datum gegenstandslos wurde;
dass A.________ mit Verfügung vom 6. Januar 2021 eingeladen wurde, sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern;
dass sich A.________ innert der ihm gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen;
dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit durch den Instruktionsrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass A.________ kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren 5A_1032/2020 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli