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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 117/02 
 
Urteil vom 28. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Partei 
Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG, Könizstrasse 74, 3001 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner, Klausstrasse 49, 8008 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8201 Schaffhausen 
 
betreffend Firma A.________ 
 
(Verfügung vom 8. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma A.________ schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 2. April/13. Mai 1991 der Columna-Sammelstiftung der Schweizerischen Volksbank für die berufliche Vorsorge (heute Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG; nachfolgend Columna Sammelstiftung) zwecks Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an. 
B. 
Am 14. Februar 2002 liess die Columna Sammelstiftung Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Firma A.________ zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 29'827.70 nebst Zins zu 5,5% seit 1. Januar 2001 zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.________ der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem am 11. April 2002 über die Firma A.________ der Konkurs eröffnet worden war, sistierte der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Schaffhausen das Verfahren. Am ... wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, worauf die Gesellschaft am ... im Handelsregister gelöscht wurde. Mit Entscheid vom 8. November 2002 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der Columna Sammelstiftung die Verfahrenskosten von Fr. 250.- (Dispositiv-Ziffer 2). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Columna Sammelstiftung beantragen, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben mit der Feststellung, dass das kantonale Verfahren kostenfrei sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Schaffhausen, eventuell zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist lediglich die vorinstanzliche Auferlegung von Gerichtskosten. 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Nach der Rechtsprechung sind Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (BGE 126 V 145 Erw. 1 und 2). 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen vom bundesrechtlichen Grundsatz der Kostenfreiheit im kantonalen Verfahren abzuweichen ist, richtet sich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge ausschliesslich nach Bundesrecht (BGE 118 V 316). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Weitere Verfahrensgrundsätze, namentlich über das Abgehen von der Regel eines kostenfreien kantonalen Prozesses im Bereich der beruflichen Vorsorge, enthält das geschriebene Bundesrecht nicht. Für eine entsprechende Konkretisierung nach kantonalem Recht besteht nach der Rechtsprechung kein Raum, da sich eine solche Zuständigkeitsordnung mit dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Bestreben, ganz allgemein die Rechtspflegegrundsätze zwischen der Ersten und der Zweiten Säule zu parallelisieren, nicht vereinbaren liesse. Zudem würde damit Logik und Tragweite von Art. 73 Abs. 2 BVG verkannt. Denn wenn das Bundesrecht die Regel des kostenfreien Prozesses vorgibt, setzt deren einheitliche Anwendung zwingend voraus, dass auch ihre Ausnahmen bundesrechtlich umschrieben werden. Von der Rechtsprechung anerkannt wird die in anderen Erlassen ausdrücklich verankerte Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung, welche einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt (BGE 118 V 317 Erw. 3b und 3c; vgl. auch BGE 126 V 149 Erw. 4b). 
3.2 Leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Klägerin steht vorliegend nicht zur Diskussion. Über das leichtsinnige oder mutwillige Verhalten hinausgehende bundesrechtliche Ausnahmen von der Kostenfreiheit für Verfahren zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Versicherten sind nicht ersichtlich. Das kantonale Gericht hat den Kostenentscheid denn auch nicht damit begründet, sondern der Columna Sammelstiftung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) in Verbindung mit Art. 254 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) Kosten auferlegt. Danach sind die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei ganz obsiegt, so sind sie in dem Verhältnis, in welchem die Parteien unterlegen sind, zu verteilen. War dem Kläger die genaue Bezeichnung des Umfanges seines Anspruchs nicht zuzumuten, so können die Kosten dem Beklagten ganz auferlegt oder unter die Parteien entsprechend verteilt werden. 
 
Nachdem der Columna Sammelstiftung weder leichtsinniges noch mutwilliges Verhalten vorgeworfen wird, hält der ausschliesslich auf kantonalem Recht beruhende vorinstanzliche Kostenentscheid vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben. 
4. 
4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Firma A.________ liquidiert worden ist, können ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden. 
4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für die Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149 Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Obschon die Columna Sammelstiftung formell obsiegt, hat sie somit keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: