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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.256/2004 /bie 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
1. A.________ Tunnelbau AG, 
2. A.________ SA, 
3. B.________ SA, 
4. Konkursmasse C.________, vertreten durch Konkursverwalter Rechtsanwalt Cédric Schweingruber, 
5. Konkursmasse D.________ SA, in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt E.________. 
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Denis Esseiva, 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen SBB, 3000 Bern, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Bern vom 22./23. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: SBB AG; Beklagte) schrieben am 21. Januar 1994 im Rahmen eines Submissionsverfahrens u.a. die Arbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges aus. Im Hinblick auf den Abschluss des entsprechenden Werkvertrages bildeten fünf Gesellschaften bzw. Unternehmer am 18. Oktober 1994 ein Konsortium in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft (Groupement Tunnel de St-Aubin, GTS, heute bestehend aus: A.________ Tunnelbau AG, A.________ SA, B.________ SA, Konkursmasse C.________ sowie Konkursmasse des Unternehmens D.________ SA in Liquidation, [Klägerinnen]). Die Klägerinnen reichten eine Offerte für insgesamt Fr. 59'452'051.-- ein. Mit Schreiben vom 29. November 1994 teilte ihnen die Beklagte mit, dass sie den Zuschlag sowohl für das Los 1 (Fels) als auch für das Los 2 (lockere Erde) des Tunnels erhalten hätten. Am 20. Februar/ 30. März 1995 unterzeichneten die Parteien einen Werkvertrag, in dem ein Werklohn von Fr. 55'888'911.10 (Fr. 54'918'070.85 + MWST) vorgesehen wurde. 
Die Arbeiten wurden am 10. Januar 1995 aufgenommen und endigten am 30. Juni 1998. Am 13. Oktober 1999 reichten die Klägerinnen eine Schlussrechnung "hors revendications" (unter Vorbehalt von Nachforderungen) ein. Die Beklagte zahlte insgesamt einen Betrag von Fr. 51'425'890.--. Die Klägerinnen erhoben nachträglich verschiedene Mehrforderungen: 
A.a Die Aushubarbeiten für den Tunnel St-Aubin-Sauges waren teilweise mit Sprengstoff vorgenommen worden. Die Klägerinnen machten insoweit geltend, die Geschwindigkeit, mit der solche Arbeiten vorangetrieben werden könnten, hänge unter anderem von der Beschaffenheit des Gesteins ab, die durch den so genannten K-Faktor (oder K-Wert) beschrieben werde. Der K-Faktor des Gesteins sei ungünstiger gewesen als in den Offertunterlagen angenommen. Zur Einhaltung der geforderten Erschütterungsgrenzwerte hätten deshalb die Aushublängen verringert, mithin eine Änderung des Sprengplanes vorgenommen werden müssen. Daraus hätten Mehrkosten von Fr. 611'278.-- resultiert, die zu Lasten der Beklagten gingen, da sie das Risiko einer Abweichung vom angenommenen K-Wert zu tragen habe. 
A.b Um die vertraglichen Fristen trotz der auf die Abweichung des K-Werts zurückzuführenden Verzögerung einhalten zu können, sei es erforderlich gewesen, den Betonierrhythmus zu erhöhen. Dazu sei ein zweites Schalungsset verwendet worden, für das die Klägerinnen der Beklagten Mehrkosten von Fr. 60'000.-- in Rechnung stellten. 
A.c Zur Erhöhung des Betonierrhythmus habe sodann Beton bei einem anderen Lieferanten zugekauft werden müssen. Dies habe auch dazu gedient, zusätzliche witterungsbedingte Verzögerungen wettzumachen. Der Bezug von Beton bei Dritten habe Mehrkosten von Fr. 1'009'742.-- verursacht, für die ebenfalls die Beklagte das Risiko trage. 
A.d Die auf die Abweichung des K-Werts und auf ungünstige Witterung zurückzuführende Verzögerung der Aushubarbeiten habe zu einer grossen Verlängerung der Dauer geführt, während der Produktionsmittel der Klägerinnen hätten eingesetzt werden müssen. Dafür seien sie mit Fr. 6'528'162.-- zu entschädigen. 
A.e Die Parteien hatten vereinbart, dass der im Tunnel verbaute Beton nach Einheitspreis und grundsätzlich für die effektiv verwendete Menge abgerechnet werden soll. Davon ist unbestrittenermassen ein Abzug für die Betonmenge vorzunehmen, die benötigt wird, um ein beim Aushub entstandenes Überprofil auszugleichen, das resultiert, wenn bei den Aushubarbeiten mehr Gestein entfernt wird, als für die Realisierung des Tunnels eigentlich nötig wäre (Strafzahlung für sog. Überprofilbeton). Die Klägerinnen machten insoweit geltend, bei richtiger Berechnung des Überprofilbeton-Volumens sei bloss eine Preisreduktion von Fr. 61'047.65 berechtigt. In der Schlussabrechnung habe sie Fr. 686'125.-- zu viel abgezogen. 
A.f Die Bauleitung habe die Klägerinnen sodann während der Ausbruchsarbeiten angewiesen, das Aushubprofil von 5.60 m auf 5.55 m zu reduzieren. Nach Beendigung der Ausbrucharbeiten habe sich ergeben, dass eine Neuprofilierung des Tunnels erforderlich sei, um den Innenradius einhalten zu können. Dies habe Mehrkosten von Fr. 212'761.-- zur Folge gehabt, für welche die Beklagte einzustehen habe. 
A.g Schliesslich machten die Klägerinnen geltend, die Beklagte habe nach Vertragsschluss zahlreiche Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen, obwohl dieses unveränderlicher Natur sei. Dies habe ihre auf dem Leistungsverzeichnis basierende Preiskalkulation derart erschüttert, dass eine zusätzliche Entschädigung für nicht gedeckte Fix- und allgemeine Geschäftsunkosten sowie für Risiko und Gewinn in der Höhe von Fr. 5 Mio. geboten sei. 
B. 
Mit Klage vom 20. Februar 2002 beantragten die Klägerinnen dem Handelsgericht des Kantons Bern, die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 14'505'762.-- (Fr. 14'108'068.-- + MWST) nebst Zins zu 7,06 % seit dem 30. September 1996 zu bezahlen. Das Handelsgericht hiess die Klage mit Urteil vom 22./23. Januar 2004 lediglich im Zusammenhang mit der Neuprofilierung des Tunnels im Umfang von Fr. 40'000.-- nebst Zins gut und wies sie im Mehrumfang ab. 
C. 
Die Klägerinnen gelangten gegen dieses Urteil mit kantonalrechtlicher Nichtigkeitsklage wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Plenum des Appellationshofs des Kantons Bern. Dieses wies das Rechtsmittel am 25. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde der Klägerinnen hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 4P.234/2004). 
D. 
Die Klägerinnen führen gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 22./23. Januar 2004 zudem eidgenössische Berufung. Sie stellen den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Eine von den Klägerinnen parallel zur Berufung erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 4P.152/2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art.63 Abs.2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art.64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art.55 Abs.1 lit.d OG; BGE 130 III 102 E.2.2; 127 III 248 E.2c S.252; 115 II 484 E.2a S.485f., je mit Hinweisen). 
Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen). 
Ein offensichtliches Versehen liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b). Ein Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen, also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.6.3. zu Art. 55 OG S. 445, N. 5.1 zu Art. 63 OG). Betrifft das Versehen nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz einer Indizienkette oder eine von mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138; Poudret, a.a.O., N. 1.6.3 zu Art. 55 OG S. 445). 
2. 
Im Zusammenhang mit ihren Forderungen wegen der Abweichung des K-Werts von den Annahmen in den Offertunterlagen machen die Klägerinnen geltend, Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts, einem Anhang zur Offerte, bezeichne Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko, das die Bauherrschaft zu tragen habe. Dies habe die Beklagte mit Erteilung des Zuschlags an die Klägerinnen vorbehaltlos akzeptiert. Die Beklagte will die genannte Bestimmung dagegen nicht als Haftungsgrundlage zu ihren Lasten verstanden haben. 
2.1 Der Inhalt des streitbetroffenen Vertrages ist demnach durch Vertragsauslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art.18 Abs.1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art.63 Abs.2 und Art.64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E.2a, 375 E.2e/aa S.379f.; 121 III 118 E.4b/aa S.123, je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art.63 Abs.2 und Art.64 OG; BGE 130 III 66 E.3.2; 129 III 118 E.2.5, 702 E.2.4; 127 III 248 E.3a; 125 III 435 E.2a/aa; 123 III 165 E.3a, je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E.2.3 S.680; 118 II 365 E.1 S.366; 107 II 417 E.6). 
2.2 Was den massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anbelangt, machen die Klägerinnen geltend, der Werkvertrag mit allen wesentlichen Bestandteilen sei zwischen den Parteien in dem Moment zustande gekommen, als sie das Schreiben der Beklagten vom 29. November 1994, mit dem ihnen der Zuschlag mitgeteilt worden sei, erhalten hätten. Demgegenüber hält die Beklagte dafür, der Werkvertrag sei erst mit der Vertragsunterzeichnung am 20. Februar/30. März 1995 abgeschlossen worden. 
2.2.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1; in Kraft seit 1. Januar 1996, BoeB) und Art. 28 f. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11; in Kraft seit 1. Januar 1996, VoeB) ist klar zwischen dem Zuschlag und dem Vertragsabschluss zu unterscheiden. Der Zuschlag ist eine Verfügung des öffentlichen Rechts, die dem Vertragsabschluss vorausgeht und mit der sich die Vergabebehörde entscheidet, mit wem und worüber ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Ein Vertrag, der im Rahmen eines Submissionsgeschäfts alsdann abgeschlossen wird, ist dagegen privatrechtlicher Natur (vgl. Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, S. 255; Gauch, Zuschlag und Vertrag nach dem neuen Beschaffungsgesetz der Schweiz, in Festschrift Götz von Craushaar, Düsseldorf 1997, S. 88 f.; derselbe, Submission und Privatrecht, in: Baurechtstagung 1999, Band I, Freiburg 1999, S. 90 f.; ferner BGE 129 I 410 E. 3.3 und 3.4 S. 415 f.). Immerhin scheinen Tercier und Gauch nicht auszuschliessen, dass der Abschluss des Werkvertrags unter dem geltenden Vergaberecht des Bundes auch bereits mit der Mitteilung des Zuschlags erfolgen kann, je nachdem in welcher Form diese erfolgt (Gauch, in Festschrift Craushaar, a.a.O., S. 90 f.; Tercier, Les contrats spéciaux, 3. Aufl., Zürich 2003, N. 3963, 3976). 
Im vorliegenden Fall wurden die Arbeiten allerdings am 29. November 1994 zugeschlagen, als das neue, heute geltende Beschaffungsrecht des Bundes noch nicht in Kraft stand. Rechtsprechung und herrschende Lehre gingen bis dahin davon aus, dass der Zuschlag keinen hoheitlichen Akt darstellt, sondern den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags mit einem Anbieter unter Ablehnung der Offerten der übrigen Anbieter bzw. eine auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags ausgerichtete Erklärung (BGE 119 Ia 424 E. 3a; 116 Ib 367 E. 1b S. 370; 115 Ia 76 E. 1b; 106 Ia 323 E. 3a; 103 Ib 154 E. 2a; 101 IV 407 E. 1b S. 411; Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen notwendigen Rechtsanpassungen, Kapitel 6, Öffentliches Beschaffungswesen, BBl 1994 IV 950 ff., 1152). Ob die Mitteilung an den Submittenten, ihm sei die Arbeit vergeben worden, als Annahmeerklärung zu verstehen war, blieb dabei immerhin durch Auslegung der betreffenden Erklärung zu ermitteln, unter Berücksichtigung einer allfälligen in den Submissionsbedingungen vorbehaltenen Form für die Annahmeerklärung. Je nach Fall konnte eine später beidseitig unterzeichnete Vertragsurkunde lediglich der Bestätigung des Vertrags und der Beweissicherung dienen (Gauch, Die Submission im Bauwesen - Privatrechtliche Aspekte, in: Mensch und Umwelt, Freiburg 1980, S. 191 ff., 217 ff., 223; vgl. auch Corboz, Contrat d'entreprise, Fiches Juridiques Suisses Nr. 458, Genf 1985, S. 12 ff.). 
2.2.2 Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen den Parteien bereits mit dem Zuschlag am 29. November 1994 oder erst mit der Unterzeichnung des Werkvertrags vom 20. Februar/30. März 1995 zustande gekommen ist, kann im vorliegenden Fall allerdings offen gelassen werden. So waren, wie in den nachfolgenden Erwägungen darzulegen ist, die auszulegenden wesentlichen Vertragsbestimmungen, welche die Risikozuweisung für Mehrkosten wegen einer Abweichung des K-Werts von den im technischen Bericht getroffenen Annahmen beschlagen, bereits in den Submissionsunterlagen bzw. dem darin befindlichen Vertragsmuster enthalten und wurden diese bis zur Unterzeichnung des Werkvertrags vom 20. Februar/30. März 1995 nicht geändert. Ebenso wenig wurden von der Vorinstanz als für die normative Vertragsauslegung wesentlich erscheinende Umstände festgestellt oder von den Parteien zulässigerweise angerufen, die sich zwischen dem Zuschlag am 29. November 1994 und dem Abschluss des Vertrages am 30. März 1995 ereignet hätten und daher bei Annahme eines Vertragsabschlusses mit dem Zuschlag im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip als nachträglich eingetretenen Umstände, namentlich als nachträgliches Parteiverhalten, nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. Erwägung 2.1 vorne). Wenn von einem Vertragsabschlusses am 29. November 1994 ausgegangen würde, wäre überdies hinsichtlich im Vertrag vom 20. Februar/30. März 1995 abweichend geregelter Punkte eine Vertragsänderung anzunehmen, durch die der ursprüngliche Vertrag ersetzt worden wäre. 
2.3 Die Vorinstanz verneinte im Rahmen ihrer Auslegung zunächst, dass aufgrund der Beweislage von einem tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen in dem Sinne ausgegangen werden könne, dass die Beklagte das Risiko einer Abweichung des K-Werts von der Annahme zu tragen habe, welche die Klägerinnen in Ziff. 2.2.2.4. des technischen Berichts getroffen hatten. Diese Feststellung hat sich im Verfahren der parallel zur Berufung erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungskonform erwiesen. 
2.3.1 Die Klägerinnen machen gegen die Feststellung vorliegend als Versehensrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG geltend, sie hätten mit ihrer Klageschrift vorgebracht und beweismässig belegt, dass die Beklagte (im Rahmen eines Vergleichsvorschlages) damit einverstanden gewesen sei, auf ihre Nachforderungen betreffend den K-Faktor des Gesteins einzutreten. Im angefochtenen Urteil sei diese Tatsache aufgrund eines offensichtlichen Versehens nicht festgehalten worden, obwohl sie ein wichtiges Indiz für eine Parteivereinbarung darstelle, dass das geologische Risiko vom Bauherrn zu tragen sei. 
Das damit behauptete Versehen betrifft, wie die Klägerinnen selber einräumen, nur ein Indiz, und damit nur einen Ausschnitt der Beweiswürdigung zur Beantwortung der Frage, ob ein tatsächlicher Konsens im von den Klägerinnen behaupteten Sinne vorliege. Ihre Versehensrüge läuft damit auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus und ist demnach nicht zu hören (vgl. Erwägung1 vorne). 
2.3.2 Das Gleiche gilt, soweit die Klägerinnen geltend machen, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Beklagte auf ihre Intervention gegen einen Vertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 hin damit einverstanden gewesen seien, die zwei Artikel 17.6 und 17.7 aus dem Entwurf zu streichen, die den Ausschluss der Haftung des Bauherrn nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 vorgesehen hätten; der Vorinstanz sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen, indem sie diese Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht festgehalten habe, obwohl darin ein wichtiges Indiz dafür liege, dass die Beklagte damit einverstanden gewesen sei, einerseits das mit den Abweichungen des Faktors K verbundene Risiko (und andererseits die Haftung nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118) zu tragen. Auch diese Rüge ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu hören. 
2.3.3 Die Klägerinnen behaupten sodann sinngemäss das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses, indem sie vorbringen, die Beklagte habe ihnen nach Erstattung der Offerte keine den K-Faktor betreffenden Fragen gestellt oder Vorbehalte angebracht, was zeige, dass diesbezüglich keine Unklarheiten bestanden hätten und die Beklagte die Willenserklärungen der Klägerinnen in deren Sinne verstanden und ihnen zugestimmt habe. Ferner indiziere die Tatsache, dass die vertragliche Dokumentenreihenfolge zwischen der Ausschreibung und der Unterzeichnung des Werkvertrags geändert worden war, dass die Beklagte die Tragweite der Angabe des K-Faktors in Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts verstanden habe. 
Mit diesen Vorbringen üben die Klägerinnen blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG geltend zu machen. Insoweit können sie im Berufungsverfahren nicht gehört werden. 
2.3.4 Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass kein tatsächlicher Konsens vorliegt, nach dem die Beklagte das geologische Risiko bzw. das Risiko einer Abweichung des K-Werts von der klägerischerseits getroffenen Annahme zu tragen hat. 
2.4 Die Vorinstanz verneinte in der Folge auch, dass aufgrund des Vertrauensprinzips geschlossen werden könne, die Beklagte habe das Risiko eines über 130 liegenden K-Werts zu tragen. Die Klägerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe damit Bundesrecht verletzt, indem es die Willenserklärungen der Parteien unrichtig ausgelegt habe. Diese Rüge ist unbegründet. 
2.4.1 Auszugehen ist von der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts ihrem Wortlaut nach darauf beschränke, Abweichungen vom angenommenen K-Wert als geologisches Risiko zu definieren, ohne indessen den Träger dieses Risikos zu nennen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als solchem lässt sich somit nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass die Parteien das geologische Risiko der Beklagten zugeteilt haben. 
Es ist damit zu prüfen, ob sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergibt, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Parteien wiedergibt und diese deshalb im Sinne der Klägerinnen verstanden werden muss (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122, 702 E. 2.4.1 S. 707; 128 III 265 E. 3a; 127 III 444 E. 1b S. 445). 
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts, würde ihr der von den Klägerinnen befürwortete Sinn hinsichtlich der Zuteilung des Risikos aus einer Abweichung vom angenommenen K-Wert zugemessen, mit Ziffer 9.3.2 der im Submissionsverfahren von der Beklagten vorgelegten besonderen Vertragsbedingungen in Widerspruch geraten würde. Denn diese Bestimmung enthält nach den Feststellungen der Vorinstanz einen ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Entschädigung des Unternehmers, falls er den Sprengplan zwecks Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte ändern muss. War in Ziffer 9.3.2 der besonderen Bedingungen eine zusätzliche Entschädigung im Falle einer Änderung des Sprengplanes klar ausgeschlossen worden, musste die Beklagte nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sie nach der Ziffer. 2.2.2.4 des technischen Berichts das Risiko für Mehrkosten aus einer K-Wert-bedingten Abänderung des Sprengplanes in Abweichung davon übernehmen sollte, obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung die Risikoverteilung nicht einmal beschlägt. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen befindet sich die angerufene Ziffer 2.2.2.4 zudem an einer unauffälligen Stelle des in den Submissionsunterlagen enthaltenen technischen Berichts und unterliessen es die Klägerinnen, mit einem besonderen Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass damit die Submissionsvorgaben in einem wesentlichen Punkt geändert werden sollten. Der Schluss der Vorinstanz, die Beklagte habe die Angabe des K-Wertes von 130 im technischen Bericht nach dem Vertrauensprinzip so verstehen dürfen, dass es sich dabei um die Bekanntgabe einer internen Kalkulationsgrundlage der Klägerinnen handelte, und sie habe nicht von einer wesentlichen Änderung der Haftungsgrundlage ausgehen müssen, ist damit nicht zu beanstanden. 
Die Klägerinnen vermögen dagegen insbesondere nicht mit dem Argument aufzukommen, dass die Äusserungen im technischen Bericht über das "geologische Risiko und dessen Berechnungsgrundlage" keinen Sinn machen würden, wenn mit der Bekanntgabe der Kalkulationsgrundlage nicht die Zuteilung des geologischen Risikos gemäss Ziff. 9.3.2 der besonderen Bedingungen hätte geändert werden sollen, weshalb die Bestimmung von der Beklagten in diesem Sinne hätte verstanden werden müssen. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht erkannt, die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerinnen das Risiko, falls eine Änderung des Sprengplanes vorgenommen werden müsse, abweichend vom klaren Wortlaut von Ziff. 9.3.2 der besonderen Bedingungen regeln wollten, ohne dies klar auszudrücken. 
2.4.2 Für das vorinstanzliche Auslegungsergebnis ist es unerheblich, ob die Klägerinnen, wie sie geltend machen, berechtigt waren, im Anhang zur Offerte Vorschläge aufzunehmen, welche die Bedingungen in der Ausschreibung derogieren und ob die Beklagte somit mit entsprechenden Vorschlägen zu rechnen hatte. Dasselbe gilt für die klägerischen Vorbringen, die Bauherrschaft sei verpflichtet gewesen, die Anhänge zur Offerte, in denen der Sprengplan enthalten war, mit Vorsicht und voller Aufmerksamkeit zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesen Punkten von etwas anderem ausgegangen wäre. Die Vorinstanz hat namentlich festgestellt, dass die Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts von der Beklagten nicht übersehen worden war. Sie hielt jedoch zutreffend dafür, dass diese die Bestimmung in einem anderem Sinne als demjenigen der Klägerinnen interpretieren durfte. 
2.4.3 Den Klägerinnen kann im Weiteren nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, die Beklagte hätte die Ziffer2.2.2.4 des technischen Berichts auch ohne besonderen Hinweis von ihrer Seite in ihrem Sinne verstehen müssen, weil sie so verstanden der Regelung nach den Ziffern12 und 13.2 des Anhangs A5 zur SIA-Norm 198 und nach Art.58 Abs.2 SIA-Norm118 entspreche, nach welcher der Bauherr das geologische Risiko zu tragen habe, und weil die Bestimmung von Ziff.9.3.2 der besonderen Bedingungen demnach als ungewöhnlich erscheine. Die Klägerinnen machen dabei nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Interpretation von Ziffer2.2.2.4 des technischen Berichts davon hätte ausgehen müssen, den Klägerinnen sei die Regelung von Ziff.9.3.2 entgangen und sie hätten mit einer solchen Bestimmung in den besonderen Vertragsbedingungen vernünftigerweise nicht rechnen müssen, weshalb die Ziff.9.3.2 nach der sogenannten Ungewöhnlichkeitsregel im Rahmen der Auslegung unbeachtlich sei (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8.Aufl., Zürich 2003, Rz.1141f.). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte Ziffer2.2.2.4 des technischen Berichts, wie die Klägerinnen sinngemäss geltend machen, so hätte verstehen müssen, als wenn die Bestimmung von Ziffer9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen nicht bestanden hätte, und ihr damit den von den Klägerinnen beanspruchten Sinn hätte beimessen sollen. Abgesehen davon erscheint es fraglich, ob die Regelung von Ziff.9.3.2 allein schon deshalb als ungewöhnlich betrachtet werden kann, weil sie, wie die Klägerinnen geltend machen, von gewissen, in den Vertrag übernommenen SIA-Normen abweicht. 
2.4.4 Die Klägerinnen stützen sich für ihren Standpunkt sodann darauf, dass der Werkvertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 zwei Bestimmungen (Ziff. 17.6 und 17.7) enthalten habe, die den Ausschluss der Haftung des Bauherrn nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118 vorgesehen hätten. Sie hätten der Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 ihr Nichteinverständnis mit diesen Bestimmungen mitgeteilt, worauf diese eingewilligt habe, sie zu streichen. Diese Umstände zeigten klar, dass es den Klägerinnen wichtig gewesen sei zu wissen, inwieweit sie, insbesondere hinsichtlich der geologischen Gegebenheiten, auf den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen vertrauen durften, und dass die Beklagte demnach davon ausgehen musste, die Erwähnung des Faktors K im technischen Bericht als Berechnungsgrundlage sei als wichtiger Vertragsbestandteil anzusehen. Ferner ergebe sich daraus, dass entsprechend der Regelung in der SIA-Norm 198 das Risiko für Abweichungen von geologischen Gegebenheiten vom Bauherrn zu tragen sei, wenn die Abweichungen die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten und mit der Angabe des K-Werts festgelegten Grenzen überschritten. 
Die Klägerinnen stützen sich hinsichtlich der geltend gemachten Umstände betreffend der Streichung der Artikel 17.6 und 17.7 des Vertragsentwurfs vom 8. Dezember 1994 auf Sachverhaltselemente, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Allerdings erheben sie in diesem Zusammenhang eine Versehensrüge nach Art. 63 Abs. 2 OG, wobei offen bleiben kann, ob sie mit dieser überhaupt rechtsgenüglich zu belegen vermögen, dass der Vorinstanz ein entsprechendes Versehen unterlief (vgl. Erwägung 1 oben). Wie sich aus dem angerufenen Schreiben vom 14. Dezember 1994 ergibt, äusserten die Klägerinnen den Wunsch auf Streichung der Artikel 17.6 und 17.7 des genannten Vertragsentwurfs, weil sie nicht das Schadensrisiko tragen wollten, falls wegen Bodensenkungen infolge des Tunnelbaus unter dem Dorf St. Aubin Gebäude beschädigt würden. Ziff. 17.6 des Vertragsentwurfs enthielt überdies einen Ausschluss der Haftung der Beklagten für die in den Submissionsunterlagen enthaltenen geologischen Angaben nach Art. 58 Abs. 2 SIA-Norm 118. Über den K-Wert enthielten die Submissionsunterlagen aber gerade keine Angabe, sondern diesbezüglich trafen erst die Klägerinnen in den Offertunterlagen eine Annahme. Hinzu kommt, dass es sich nach den nicht rechtsgenüglich angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz beim K-Wert nicht um eine Angabe über die Bodenbeschaffenheit handelt (vgl. dazu die nachstehende Erwägung 5). Es ist damit kein Zusammenhang zwischen den Änderungswünschen am Vertragsentwurf vom 8. Dezember 1994 und der getroffenen Regelung über das Mehrkostenrisiko aus einer Änderung des Sprengplanes infolge einer Abweichung des K-Werts von den getroffenen Annahmen im technischen Bericht ersichtlich. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts aufgrund dieser Änderungswünsche im Sinne der Klägerinnen hätte verstehen müssen. 
2.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie feststellte, es bestehe weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Konsens darüber, dass die Bauherrschaft das Risiko eines über 130 liegenden K-Wertes zu tragen habe. 
3. 
Die Klägerinnen hatten im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Beklagte habe den K-Wert stillschweigend akzeptiert, indem sie auf die Bekanntgabe des K-Faktors nicht reagiert habe. Die Vorinstanz hielt dazu im Wesentlichen fest, es liege in der Natur der Sache, dass die Beklagte den durch die Klägerinnen errechneten K-Faktor ohne Nachrechnung zur Kenntnis nahm, habe sie doch zuvor jegliches Risiko für Änderungen des Sprengplanes von sich gewiesen und damit kommuniziert, diese Berechnung gehöre in die Sphäre der Unternehmer. Sie hielt damit zutreffend fest, dass sich die Frage einer stillschweigenden Annahme des von den Klägerinnen behaupteten Inhalts von Ziffer 2.2.2.4. des technischen Berichts gar nicht stellt, da diese Bestimmung von der Beklagten, wie vorstehend dargelegt, weder tatsächlich im entsprechenden Sinn verstanden worden war noch vertrauenstheoretisch so verstanden werden musste. Der Abschluss eines Vertrages mit dem betreffenden Inhalt fällt damit ausser Betracht. 
Aus dem gleichen Grund stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beklagte der Bestimmung von Ziff. 2.2.2.4 des technischen Berichts in der Auslegungsart der Klägerinnen ausdrücklich zugestimmt hat, wie die Klägerinnen weiter geltend machen. Deren Vorbringen stossen daher ins Leere, soweit sie dafür halten, die Vorinstanz habe die Art. 1 und 6 OR verletzt, weil sie verkannt habe, dass die Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts von der Beklagten mit der vorbehaltlosen Mitteilung des Zuschlags am 29. November 1994 ausdrücklich akzeptiert worden sei und dass damit der Werkvertrag mit den in der klägerischen Offerte enthaltenen Änderungen gegenüber den Ausschreibungsunterlagen zustande gekommen sei. 
4. 
Nach dem Ausgeführten besteht zwischen den Bestimmungen in Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts und in Ziffer 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen kein Widerspruch. Die letztere weist das Risiko für Kosten aus einer Änderung des Sprengplanes klar den Klägerinnen zu, während die erstere die entsprechende Risikoverteilung gar nicht beschlägt. Bei dieser Sachlage ist es nicht entscheidwesentlich, ob die besonderen Vertragsbedingungen in der Dokumentenhierarchie, wie sie zwischen den Parteien vereinbart und im Vertrag vom 20. Februar/ 30. März 1995 gegenüber dem Vertragsmodell in den Submissionsunterlagen (je Ziffer 3 der Vertragsdokumente) geändert wurde, oberhalb oder unterhalb des technischen Berichts rangieren. Die Dokumentenhierarchie ist von vornherein nur von Bedeutung, wenn sich Bestimmungen im Vertragsgefüge bei richtiger Auslegung widersprechen. Erst dann stellt sich nämlich die Frage, welche Bestimmung der anderen vorgeht (vgl. dazu Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 304 [nachfolgend zit. als Gauch, Werkvertrag]). Vorliegend bleibt es unabhängig von der hierarchischen Stellung von Ziffer 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen und von Ziffer 2.2.2.4 des technischen Berichts dabei, dass die Beklagte das Risiko einer Änderung des Sprengplanes wegen Abweichungen des K-Werts von den getroffenen Annahmen nicht zu tragen hat. Demnach braucht auf die Vorbringen der Klägerinnen gegen die Erwägungen im angefochtenen Urteil über die Normenhierarchie und deren rechtsverbindliche Änderung nicht eingegangen zu werden. Das gleiche gilt selbstredend für die in diesem Zuammenhang erhobenen Versehensrügen (vgl. Erwägung 1 vorne). 
5. 
Die Klägerinnen machen im Eventualstandpunkt geltend, die Beklagte sei nach Art. 5 Abs. 1 SIA-Norm 118 verpflichtet gewesen, die lokalen geologischen Gegebenheiten, insbesondere die Beschaffenheit des Bodens bzw. Gesteins im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten zu untersuchen. Diese Pflicht ergebe sich auch aus Art. 2 ZGB, wonach der Unternehmer über alle Umstände zu informieren sei, von denen er nicht Kenntnis haben könne oder müsse. Indem die Beklagte die Klägerinnen in den Submissionsunterlagen nicht über den K-Faktor informiert habe, sei sie dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie habe mangelhafte Angaben über den Baugrund gemacht, was ihr als Verschulden im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der SIA-Norm 118 anzurechnen sei, das Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung begründe. Die Ziffer 9.3.2 der besonderen Bedingungen dürfe nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Beklagte damit ihre Verantwortlichkeit für ungenügende Informationen hinsichtlich der geologischen Gegebenheiten ausgeschlossen habe. Indem die Vorinstanz vom Gegenteil ausgegangen sei, habe sie Art. 1 Abs. 1 OR sowie Art. 2 und 27 Abs. 2 ZGB verletzt. 
Die Vorinstanz erwog dazu, eine Haftung, wie sie von den Klägerinnen beansprucht wird, sei zum einen in Ziff. 9.3.2 der besonderen Bedingungen ausgeschlossen worden, da dort eine Übernahme des Risikos seitens der Beklagten dafür, dass wegen den Erschütterungen kürzere Sprengungen vorgenommen werden müssten, abgelehnt werde. Zum anderen sei der K-Wert von verschiedenen Faktoren abhängig, namentlich von Boden- und Ladungskennwerten sowie der Distanz. Als von verschiedenen Faktoren abhängige Rechnungsgrösse stelle er keine Angabe über den Baugrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118 dar, zu deren Ermittlung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre. 
Der angefochtene Entscheid beruht insoweit auf zwei selbständigen Alternativbegründungen. In einem solchen Fall ist für jede einzelne der Begründungen darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig sein sollen; denn soweit nicht als bundesrechtswidrig beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 121 III 46 E.2 S.47; 116 II 721 E.6a; 115 II 67 E.3, 300 E.2a). Die Klägerinnen stellen indessen die vorinstanzliche Begründung, wonach der K-Wert keine Angabe über den Baugrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 SIA-Norm 118 darstelle, zu deren Ermittlung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, nicht substanziiert in Frage, soweit es sich dabei nicht ohnehin um eine tatsächliche Feststellung handelt, an die das Bundesgericht vorliegend gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG). Sie beschränken sich insoweit auf die blosse Gegenbehauptung, der K-Faktor sei eine geologische Grösse, da er Bodenkennwerte beinhalte. Damit genügen sie jedenfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht. Denn dass der K-Wert auch von Bodenkennwerten abhängt, ist der Vorinstanz nicht entgangen. Doch hat sie als entscheidend angesehen, dass er darüber hinaus auch von Ladungskennwerten und der Distanz beeinflusst werde. Darüber äussern sich die Klägerinnen mit keinem Wort. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
Im Übrigen ist nicht zu sehen, weshalb die Vorinstanz mit ihrer Auslegung von Ziffer 9.3.2 der besonderen Vertragsbedingungen Bundesrecht verletzt haben soll. In dieser Bestimmung wurde ein Anspruch auf eine Mehrvergütung wegen einer Änderung des Sprengplanes zur Einhaltung der Erschütterungsgrenzwerte ausgeschlossen, die namentlich aufgrund einer Abweichung des K-Faktors von den getroffenen Annahmen erforderlich sein kann. Aufgrund dieser speziellen Regelung könnte die Beklagte kaum haftbar gemacht werden, wenn sie in ihren Submissionsunterlagen einen unrichtigen K-Faktor angegeben hätte. Dies muss umso mehr gelten, wenn sie - wie hier - gar keine entsprechende Angabe gemacht hat und die Unternehmer an ihrer Stelle eine Annahme über den K-Faktor getroffen haben. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der K-Faktor die Bodenbeschaffenheit beschriebe, wäre nicht ersichtlich, inwiefern die in den SIA-Normen statuierte grundsätzliche Pflicht des Bauherrn zur Ermittlung der geologischen Gegebenheiten an diesem speziellen Haftungsausschluss etwas zu ändern vermöchte. Dem angefochtenen Urteil lassen sich sodann insbesondere keine Umstände entnehmen, die darauf hinweisen würden, dass in der Übernahme des Risikos für Kosten aus einer Änderung des Sprengplanes durch die Klägerinnen eine übermässige Selbstbindung im Sinne von Art. 27 ZGB liegen könnte (vgl. dazu BGE 123 III 337 E. 5 mit Hinweisen). Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, nach denen der Beklagten in diesem Zusammenhang ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre (Art. 2 ZGB). Ein solches kann namentlich nicht darin gesehen werden, dass sie keine Angaben über den K-Faktor gemacht hatte, was für die Klägerinnen, wie sich aus Ziffer 2.2.2.4 ihres technischen Berichts ergibt, ersichtlich war. 
6. 
Nach dem bisher Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie entschied, dass die Beklagte für Mehrkosten zufolge Abweichung des K-Werts von 130 nicht einzustehen habe. Etwas Gegenteiliges lässt sich weder aus dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag und den damit zusammenhängenden Umständen noch aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 58 der SIA-Norm 118 ableiten. Die Vorinstanz hat somit die Forderungen der Klägerinnen für Mehrkosten, die aus einer Änderung des Sprengplanes wegen der Abweichung des K-Werts von 130 resultierten, zu Recht abgewiesen, und die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies betrifft die Forderungen für Mehrkosten aus der Reduktion der durchschnittlichen Sprengtiefe (Kosten des Dynamits, der Sprengeinrichtung, der Bohrer, der verwendeten Maschinen und des eingesetzten Personals in der Höhe von Fr. 611'278.-- [Erwägung A.a vorne])für die Verwendung eines zweiten Schalungssets (Erwägung A.b vorne), für den Bezug von Beton bei Dritten (Erwägung A.c vorne) und wegen der Verlängerung der Dauer, während der Produktionsmittel der Klägerinnen hätten eingesetzt werden müssen (Erwägung A.d vorne). - Wie die Klägerinnen einräumen, setzen all diese Forderungen voraus, dass die Beklagte für das Risiko aus der Abweichung des K-Faktors von 130 einzustehen hat, was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist. Soweit die Vorinstanz die genannten Forderungen aus weiteren Gründen abgewiesen hat, sind diese somit für den Ausgang der Streitsache nicht entscheidend. Auf die Vorbringen der Klägerinnen gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ist demnach nicht einzugehen. 
7. 
Die Parteien streiten sodann über die vereinbarte Berechnungsweise des mit einer Strafzahlung zu belegenden Überprofilbeton-Volumens, das der Menge Beton entspricht, die benötigt wird, um ein beim Ausbruch entstandenes Überprofil auszugleichen (vgl. dazu Erwägung A.e vorne). Die Klägerinnen halten dafür, es liege kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille vor, wie das Überprofilbeton-Volumen zu berechnen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat vielmehr einen tatsächlichen Konsens über die von der Beklagten befürwortete Berechnungsmethode festgestellt, was sich im Verfahren der parallel zur vorliegenden Berufung eingelegten staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsrechtlich haltbar erwiesen hat (vgl. dazu das Urteil 4P.152/2004 E. 6). An diese Feststellung, gegen welche die Klägerinnen keine Ausnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG substanziieren, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden. Für eine Auslegung der Willenserklärungen hinsichtlich der umstrittenen Berechnungsmethode nach dem Vertrauensprinzip bleibt damit kein Raum, und auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift ist nicht einzutreten. 
8. 
Die Forderung von Fr. 212'761.-- für Mehrkosten aus der Neuprofilierung des Tunnels (Erwägung A.f vorne) hiess die Vorinstanz nur teilweise, im Umfang von Fr. 40'000.-- gut. Diese Mehrforderung beruhe laut Klageschrift auf der Anweisung der Beklagten, den Aushubabschnitt von 5.60 m auf 5.55 m zu reduzieren: Dadurch habe sich nach den Klägerinnen die zulässige Dicke der Tunnelverschalung auf 40 cm verringert. Um den Innenradius einhalten zu können, hätten die Klägerinnen den Tunnel nachprofilieren müssen. Im späteren Verfahren habe sich allerdings ergeben, dass diese Anordnung lediglich zu einer Verschärfung eines vorbestehenden Konzeptionsfehlers geführt habe. Die Anordnung sei daher nur insoweit für die Mehrkosten der Neuprofilierung kausal. Für den - mit einem Planungsfehler zu begründenden - Mehrumfang könne die Forderung der Klägerinnen nicht behandelt werden, da ein Planungsfehler von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Mehrforderung nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung und damit nicht prozessrechtskonform behauptet worden sei. 
Die Klägerinnen rügen, das Handelsgericht habe Bundesrecht verletzt, da es zu Unrecht angenommen habe, sie seien in diesem Zusammenhang ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen; es habe fälschlicherweise angenommen, sie hätten keinen Planungsfehler der Beklagten behauptet. 
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Zwar entscheidet sich nach Bundesrecht, ob eine Partei einen ihr nach Bundesrecht zustehenden Anspruch durch ihre Sachvorbringen hinreichend substanziiert hat (BGE 127 III 365 E.2b; 108 II 337 E.2b und 3, je mit Hinweisen). Die Frage nach der hinreichenden Substanziierung einer Behauptung stellt sich aber erst, wenn eine solche überhaupt erhoben wurde. Ob dies der Fall ist, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfen kann. Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz in diesem Sinn fest, die Klägerinnen hätten ihren Mehrforderungsanspruch wegen der Nachprofilierung des Tunnels (bis zur Hauptverhandlung) nicht mit einem Planungsfehler begründet. An diese Feststellung, die sich im Verfahren der in gleicher Sache erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungskonform erwiesen hat, ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich gebunden. Soweit die Klägerinnen sie in ihrer Berufungsschrift in Frage stellen, ohne eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art.63 Abs.2 und Art.64 OG geltend zu machen, sind sie nicht zu hören. 
9. 
Die Vorinstanz verneinte, dass den Klägerinnen ein Vergütungsanspruch für angeblich nicht gedeckte Fix- und allgemeine Geschäftsunkosten sowie für Risiko und Gewinn zustehe, weil die Beklagte einseitig verschiedene Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen und dadurch - nach klägerischer Darstellung - die Kalkulation der offerierten Einheitspreise durchkreuzt habe (vgl. Erwägung A.g vorne). Sie erwog dazu, die geschuldete Vergütung bei Leistungen zu Einheitspreisen bemesse sich grundsätzlich allein nach der Menge der geleisteten Einheiten. Dies gelte zwar nicht absolut. Ein Anspruch auf eine Mehrvergütung könne sich namentlich aus Bestellungsänderungen, aus dem schuldhaften Verhalten des Bauherrn, im Falle eines vertraglichen Änderungsvorbehalts oder bei Vorliegen einer Ausnahmesituation ergeben. Sie befand indessen, im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Mehrvergütung nicht gegeben. 
9.1 Zunächst verneinte die Vorinstanz, dass sich der Anspruch auf eine Mehrvergütung aus der Bestellungsänderung als solcher ergebe. Nach Beendigung des Submissionsverfahrens und Abschluss des Werkvertrages räume Art. 84 der SIA-Norm 118 dem Bauherrn ein weitgehendes Änderungsrecht ein, das namentlich das Recht umfasse, werkvertraglich vereinbarte Leistungen in kleineren Mengen erbringen zu lassen oder gänzlich darauf zu verzichten. Voraussetzung sei indessen, dass der Gesamtcharakter des Werks unverändert bleibe. Ansonsten habe der Bauherr den Unternehmer in vollem Umfang schadlos zu halten (Art. 377 OR). Im vorliegenden Fall sei eine Änderung des Gesamtcharakters ohne weiteres zu verneinen. Der geplante Eisenbahntunnel sei wie vorgesehen gebaut worden, weshalb eine volle Schadloshaltung der Klägerinnen im Sinne von Art. 84 Abs. 3 SIA-Norm 118 (in Verbindung mit Art. 377 OR) ausser Betracht falle. 
Art. 86 der SIA-Norm 118 statuiere sodann, so die Vorinstanz weiter, eine Anpassung des Einheitspreises bei einer Änderung im Umfang von mehr als 20 % der vorgesehenen Menge. Dies allerdings bloss unter Vorbehalt einer anders lautenden Parteiabrede. Im vorliegenden Fall sei eine solche getroffen worden, indem die Parteien in Ziffer 7 des Werkvertrags eine Anpassung der Einheitspreise im Fall einer Bestellungsänderung ausgeschlossen hätten, sofern das Leistungsverzeichnis für die Baustelleneinrichtung separate Positionen aufweise. Da diese Voraussetzung hinsichtlich der Baustelleneinrichtung hier erfüllt sei, fehle es für eine Berechnung von Nachtragspreisen an einer rechtlichen Grundlage. 
9.1.1 Die Klägerinnen bestreiten die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 84 Abs. 1 SIA-Norm 118 im vorliegenden Fall. Sie begründen indessen mit keinem Wort, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte, indem sie bei der Beurteilung der vertraglichen Folgen der vorgenommenen Bestellungsänderungen von einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausging. Auf die entsprechende Bestreitung ist deshalb nicht weiter einzugehen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
Es sei dabei immerhin darauf hingewiesen, dass die SIA-Norm 118 von den Parteien nach Ziffer 3 des Werkvertrags vorbehaltlos zum Vertragsbestandteil erhoben worden ist (vgl. dazu Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118 [Art. 38-156], Einleitung, N. 11 ff.; derselbe, Werkvertrag, Rz. 282 ff.). Damit mussten die Klägerinnen grundsätzlich mit der uneingeschränkten Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 rechnen und die entsprechenden Vertragsbestimmungen ihrer Offerte zugrunde legen. 
9.1.2 Die Klägerinnen rügen sodann, die Vorinstanz habe eine Veränderung des Gesamtcharakters des Werks unter unrichtiger Auslegung von Art. 84 der SIA-Norm 118 verneint. Damit habe sie die bundesrechtlichen Regeln zur Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip verletzt. Sie habe verkannt, dass das in dieser Norm enthaltene Recht zur einseitigen Änderung des Leistungsverzeichnisses als Einbruch in das Prinzip der Vertragstreue restriktiv zu handhaben sei (Schumacher, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, Freiburg 1998, Rz. 568). Konkret machen die Klägerinnen unter Berufung auf Gauch (Werkvertrag, a.a.O., Rz. 793) geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass objektiv bereits dann von einer Änderung des Gesamtcharakters des Werks auszugehen sei, wenn der Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung in unzumutbarer Weise geändert werde. 
Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Begriff der Änderung des Gesamtcharakters falsch ausgelegt hat, indem sie eine Änderung des Gesamtcharakters des streitbetroffenen Werks allein schon ausschloss, weil der geplante Eisenbahntunnel wie vorgesehen gebaut worden sei (vgl. zur Frage der Auslegung von Art. 84 SIA-Norm 118: Schumacher, a.a.O., Rz. 471; Gauch, Werkvertrag, a.a.O., Rz. 291 ff.). So verneinte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter anderem, dass ein Beharren auf den vereinbarten Einheitspreisen als treuwidrig erscheine, nachdem sie in tatsächlicher Hinsicht festgehalten hatte, die Abweichungen hätten im vorliegenden Fall keinen bedeutenden Umfang erreicht und bewegten sich im Rahmen des Üblichen. Nach diesen verbindlichen Feststellungen hinsichtlich des Umfangs und der Üblichkeit der Abweichungen (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 119 II 173 E.1b S.176; 86 II 257), die sich im Verfahren der parallel zur Berufung geführten staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsrechtlich haltbar erwiesen haben, wäre eine Änderung des Gesamtcharakters vorliegend auch ohne weiteres zu verneinen, soweit davon ausgegangen würde, dass eine solche Änderung bereits dann vorliegt, wenn der Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung in unzumutbarer Weise geändert wird. Eine Änderung in unzumutbarer Weise ist jedenfalls nicht dargetan. 
9.2 Die Klägerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe eine Haftung der Beklagten für die nachträglich vorgenommenen Änderungen im Leistungsverzeichnis zu Unrecht verneint. Schreibe der Bauherr, wie im vorliegenden Fall, eine Bauarbeit unter Anwendbarerklärung der SIA-Norm 118 und unter Verwendung eines detaillierten Leistungsverzeichnisses in einem Submissionsverfahren aus, so sei er verpflichtet, die Leistungen, aus denen sich die ausgeschriebenen Arbeiten zusammensetzten, klar und vollständig aufzulisten. Das Leistungsverzeichnis sei für den Unternehmer insoweit verbindlich, als er seine Preise darauf basierend berechnen müsse. Im Gegenzug dürfe er aber darauf vertrauen, dass die aufgelisteten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt würden. Der Unternehmer müsse seine Preisberechnung auf eine sichere Grundlage stützen können und dürfe von der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des detaillierten Leistungsverzeichnisses ausgehen. Dies sei auch Voraussetzung für eine wirkliche Angebotskonkurrenz und eine Gleichbehandlung der Anbieter im Submissionsverfahren. Das Ziel der öffentlichen Ausschreibungen könne nicht erreicht werden, wenn wesentliche Unsicherheiten über das Objekt des Auftrags, d.h. über das ausgeschriebene Werk bestünden. Es sei schockierend, wenn der Bauherr Bestellungsänderungen vornehmen könne, die hätten vermieden werden können, wenn der Auftrag bereits bei der Ausschreibung klar und vollständig beschrieben worden wäre. Könne der Unternehmer kein Vertrauen in das Leistungsverzeichnis haben, müsse er wegen der Unsicherheit des Auftrags eine Sicherheitsmarge in seine Preise einrechnen. Damit würde der Sinn der Ausschreibung, die öffentlichen Mittel wirtschaftlich einzusetzen, vereitelt. Dementsprechend habe das Bundesgericht im Urteil 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 4c entschieden, dass der Bauherr kein Recht habe, auf Leistungen, die im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, zu verzichten. Abänderungen des Projekts dürften damit nach Abschluss des Vertrages nur vorgenommen werden, wenn der Bauherr die Verpflichtungen respektiere, die ihm im Zeitpunkt der Ausschreibung oblägen. Dazu gehöre, dass der Bauherr - ohne die Unternehmer darüber zu informieren - keine Leistungen in das Leistungsverzeichnis aufnehme, die nicht ausgeführt würden. Das Vertrauen, das der Unternehmer legitimerweise in ein detailliertes Leistungsverzeichnis haben dürfe, werde noch gesteigert, wenn der Bauherr die Unternehmer, wie im vorliegenden Fall, in eine Konkurrenzsituation bringe, welche diese zwinge, ihre Preise unter Zeitdruck und knapp zu kalkulieren. Als vertrauensfördernde Umstände seien ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine besonders gut qualifizierte Bauherrin sei und dass diese nach den Ausschreibungsunterlagen den Baugrund geologisch analysiert habe. Das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen sei von der Beklagten enttäuscht worden, indem sie einseitig zahlreiche Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen habe. Das von der Beklagten verwendete Leistungsverzeichnis habe der Anforderung der Vollständigkeit und Klarheit nicht entsprochen, da es gegenüber dem, was zur Realisierung des Werkes erforderlich war, zu viele Leistungen aufgelistet habe. Für den daraus erwachsenen "Kalkulationsschaden" sei die Beklagte den Klägerinnen haftbar. 
9.2.1 Die Klägerinnen berufen sich zur Begründung ihres Mehrforderungsanspruchs auf eine "vertragliche Vertrauenshaftung" (vgl. dazu eingehend Schumacher, a.a.O., S. 131 ff.). Eine Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen, wie sie von der Rechtsprechung als zwischen Vertrag und Delikt angesiedelte, die Haftung aus culpa in contrahendo umfassende Rechtsfigur zur Haftungsbegründung im Verhältnis zwischen vertragsfremden Dritten anerkannt wird, machen sie nicht ausdrücklich geltend (vgl. dazu BGE 130 III 345 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 982a ff.). Zu Recht. Denn die Parteien haben über den erstellten Tunnel einen Werkvertrag abgeschlossen, in den sie das streitbetroffene Leistungsverzeichnis als wesentlichen Vertragsbestandteil übernommen haben (Ziffer 3.2.2 des Werkvertrags vom 20. Februar/ 30. März 1995; vgl. dazu auch Schumacher, a.a.O., Rz. 115). Das geltend gemachte Vertrauen in die unabänderliche Natur des Leistungsverzeichnisses bzw. die darin enthaltenen Angaben hat sich demnach in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert. - Die Klägerinnen haben den Vertrag namentlich zu Recht nicht wegen absichtlicher Täuschung mit Folgen der culpa-Haftung angefochten, hat die Vorinstanz doch in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, es fehle am Beweis dafür, dass die Beklagte den Klägerinnen absichtlich ein lückenhaftes, mangelhaftes Leistungsverzeichnis kommentarlos präsentiert habe (Art. 28 OR; vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 870). Damit entfällt das Vertrauen als selbständige Haftungsgrundlage und greift unmittelbar die reine Vertragshaftung Platz (vgl. Walter, Vertrauenshaftung im Umfeld des Vertrages, ZBJV 132/1996 273 ff., S. 294; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 970 sowie Schumacher, a.a.O., Rz. 355 und Rz. 479, der zutreffend darauf hinweist, dass die Grenzen zwischen vorvertraglichen Informationen und dem normativen Vertragsinhalt unscharf und häufig nicht leicht zu ziehen sind; vgl. dazu immerhin auch Gauch, Werkvertrag, a.a.O., Rz. 440, 1103 und 1105 sowie Spiess, Submission und Abschluss von Bauverträgen, in: Lendi/Nef/Trümpy [Hrsg.], Das private Baurecht der Schweiz, Zürich 1994, S. 77, die eine culpa-Haftung in diesem Fall nicht auszuschliessen scheinen). Entsprechend ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, ob das Leistungsverzeichnis nach dem übereinstimmenden Parteiwillen als unveränderlicher Bestandteil in den Vertrag übernommen worden ist (vgl. dazu E. 2.1 vorne). Ob die Klägerinnen, wie sie sinngemäss geltend machen, berechtigtes Vertrauen in die unabänderliche Natur des Leistungsverzeichnis haben durften, ist dabei gleichbedeutend mit der zu beantwortenden Frage, ob sie den Vertrag tatsächlich in diesem Sinne verstanden haben bzw. nach Treu und Glauben in diesem Sinne verstehen durften. 
9.2.2 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil die Frage, ob die Beklagte schuldhaft eine vorvertragliche Informationspflicht über kalkulationsrelevante Faktoren verletzt habe. Dabei stellte sie in tatsächlicher Hinsicht fest, die Abweichungen hielten sich im vorliegenden Fall im Rahmen des Üblichen und es sei selbst für einen Laien offensichtlich, dass sich ein Bauvorhaben der in Frage stehenden Dimension nicht ohne Abweichung umsetzen lasse. Darin liegt auch die tatsächliche Feststellung, dass bei einem Projekt der vorliegenden Art Abweichungen vom Leistungsverzeichnis in einem gewissen Masse üblich seien (vgl. dazu BGE 119 II 173 E.1b S.176; 86 II 257). Weiter hielt die Vorinstanz fest, das klägerische Konsortium habe aus fünf erfahrenen Baufirmen bestanden, deren Sachkunde derjenigen der Beklagten in nichts nachstehe und namentlich auch das Wissen um die abänderbare Natur des Leistungsverzeichnisses umfasse. Ausser aus der Natur der Projekts ergebe sich die Abänderlichkeit des Leistungsverzeichnisses auch aus jenem selbst, da dieses mit Variantenartikeln operiere, was eine artikelgetreue Verwirklichung von vornherein ausschliesse. Schliesslich impliziere Ziffer 7 des Werkvertrags die Veränderlichkeit des Leistungsverzeichnisses, da Bestellungsänderungen ansonsten ausgeschlossen wären (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 9.1 Abs. 2). 
Die für das Bundesgericht mangels substanziierter Sachverhaltsrüge nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG verbindlichen Feststellungen, dass bei einem Bauvorhaben der vorliegenden Dimension Abweichungen vom Leistungsverzeichnis im hier vorliegenden Ausmass üblich seien und die Klägerinnen um die Abänderlichkeit des Leistungsverzeichnisses in diesem Umfang gewusst haben, schliessen auch die Feststellung ein, dass die Klägerinnen das Leistungsverzeichnis tatsächlich nicht als unabänderlich verstanden haben. Für eine normative Auslegung zur Klärung der Frage, ob die Klägerinnen das von den Parteien zum Vertragsinhalt erhobene Leistungsverzeichnis nach den klägerischerseits geltend gemachten Umständen als fixen Leistungskatalog verstehen durften, bleibt damit kein Raum. Demnach ist auf die diesbezüglichen Ausführungen und Sachverhaltsrügen der Klägerinnen nicht einzugehen. Vielmehr hat das Bundesgericht verbindlich davon auszugehen, dass die Parteien das Leistungsverzeichnis nach ihrem tatsächlich übereinstimmenden Willen als einen im üblichen Umfange veränderlichen Bestandteil in den Vertrag integriert haben. Der Beklagten kann demnach keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden, weil sie im entsprechenden Rahmen einseitig Positionen aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen hat. Demnach fehlt es an einer Grundlage für die aus den entsprechenden Änderungen abgeleitete Forderung der Klägerinnen und erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet, ohne dass auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen einzugehen ist . 
10. 
Die Berufung ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- den Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die Beklagte überdies für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- wird den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Klägerinnen haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: