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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.605/2005 /vje 
 
Urteil vom 28. Februar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, geb. 1973, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Stephan Schmidli, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Staatsangehörige der Dominikanischen Republik X.________ (geb. 1973) reiste im April 1995 in die Schweiz ein zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer hier niedergelassenen Italienerin. Nach der Heirat im September 1995 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau, welche zuletzt bis zum 14. September 2001 verlängert wurde. Im Juli 2002 wurde die Ehe mit der italienischen Staatsangehörigen geschieden. Am 4. Mai 2005 schlossen X.________ und die Schweizer Bürgerin Y.________ die Ehe. Beide hatten sich 1997 kennen gelernt. Aus ihrer Beziehung ist eine im Jahre 2001 geborene Tochter hervorgegangen. 
B. 
Ende Januar 2001 wurde X.________ verhaftet und am 21. März 2002 vom Kreisgericht II Biel-Nidau wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Ausserdem sprach das Kreisgericht gegen ihn eine Landesverweisung von sieben Jahren aus, deren Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Am 30. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. 
C. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 verweigerte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________; er setzte ihm gleichzeitig den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug als Ausreisefrist an. Die von X.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden zunächst von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. September 2005 abgewiesen. 
D. 
Mit Postaufgabe vom 10. Oktober 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Vorinstanzen anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
E. 
Auf den entsprechenden Antrag von X.________ hin hat der Präsident der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
F. 
Die Militär- und Polizeidirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt auch das Bundesamt für Migration. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Hat wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Somit kann das Bundesgericht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die tatsächliche Entwicklung, die im Nachgang zum angefochtenen Entscheid eingetreten ist, nicht berücksichtigen (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 127 II 60 E. 1b S. 63 je mit Hinweisen); demnach hat es auch keine dahin gehenden Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die nicht publizierte Erwägung 2 des Urteils BGE 127 II 49 geht fehl. Anfechtungsobjekt im dortigen Verfahren war nicht der Entscheid einer richterlichen Instanz, sondern derjenige eines Departments. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101) grundsätzlich Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz. Aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, nachdem seine (erste) Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen seit Juli 2002 geschieden ist und er davor kein vom Fortbestand der Ehe unabhängiges Verbleiberecht erlangt hat (vgl. Art. 4 Anhang I FZA sowie die dort erwähnte Verordnung und Richtlinie; Urteil 2A.94/2004 vom 6. August 2004, E. 4, publ. in: Pra 2005 Nr. 15 S. 102). 
2.2 Der Aufenthalt kann dem Beschwerdeführer untersagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 3 und Art. 9 Abs. 1 lit. d ANAG; BGE 130 II 176 E. 3.3.1 S. 181). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist vorliegend der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt, da der Beschwerdeführer vom Kreisgericht II Biel-Nidau am 21. März 2002 wegen eines Verbrechens gerichtlich bestraft wurde. Eine Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten wesentlichen Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, N. 48, in: Recueil CourEDH 2001-IX S. 137 und VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 125 II 105). Eine solche Prüfung der Verhältnismässigkeit ist auch dann vorzunehmen, wenn zwar nicht eine Ausweisung angeordnet, dafür aber - wie hier - die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird (BGE 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182; 120 Ib 6 E. 4a S. 13). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeitsprüfung unzutreffend vorgenommen. Vor allem seien die für einen Verbleib in der Schweiz sprechenden Umstände nicht genügend berücksichtigt bzw. falsch gewichtet worden. 
 
Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Ausweisung als Rechtsfrage frei (vgl. Art. 104 lit. a OG); es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Opportunität - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523; 129 II 193 E. 5.1 S. 208; vgl. auch Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG und Art. 4 ANAG). 
2.3 Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens des straffälligen Ausländers; dieses beurteilt sich vorab nach den vom Strafrichter verhängten Strafen. 
2.3.1 Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Mitglied einer Gruppe in einem Zeitraum von Sommer 1998 bis Frühjahr 2000 beim Erwerb und Verkauf von rund 1,5 Kilogramm Kokaingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 11 bis 22 %) mitgewirkt zu haben. Ausserdem beteiligte er sich in der zweiten Jahreshälfte von 1998 am Transport von einem Kilogramm Kokaingemisch, indem er eine Kurierin in Zürich abholte und nach Biel brachte. Damit erachtete das Strafgericht, dass sein deliktisches Verhalten sowohl mengen- als auch banden- und gewerbsmässig einen schweren Fall der Widerhandlung gegen Art. 19 BetmG darstellt. Unter Berücksichtigung auch entlastender Momente verurteilte es den Beschwerdeführer daher zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus. 
2.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Grenze, von der an einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Erneuerung beantragt, in der Regel keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das gilt selbst dann, wenn dem Schweizer Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar erscheint (sog. Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201). In solchen Fällen vermögen nur noch aussergewöhnliche Umstände die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen). 
 
Zwar hält sich der Beschwerdeführer einerseits bereits seit 1995 (rechtmässig) in der Schweiz auf, weswegen die erwähnte Reneja-Praxis hier nicht unmittelbar zum Tragen kommt. Andererseits handelt es sich hierbei auch bloss um einen Richtwert und keine feste Grenze, die zu über- oder unterschreiten im Einzelfall nicht zulässig wäre. Entscheidend sind in jedem Fall die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; Urteil 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004, E. 3.1 mit Hinweisen). Diese können unter Umständen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sogar rechtfertigen, wenn gegenüber einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren ausgesprochen worden ist (so etwa die Urteile 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 und 2A.571/2001 vom 29. April 2002 bei Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten). 
2.3.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 2A.122/1999 vom 28. Oktober 1999 geht fehl. Beim dem dort zu rund 40 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Ausländer handelte es sich um einen solchen, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist (sog. Ausländer der zweiten Generation). Das war für das Bundesgericht dafür ausschlaggebend, dass von einer Ausweisung abzusehen war. Die Ausweisung eines Ausländers mit nur einigen Jahren Aufenthalt in der Schweiz hätte es bei der dortigen Sachlage als gerechtfertigt angesehen (vgl. E. 5 des Urteils 2A.122/1999). Allerdings ist der Beschwerdeführer anders als im dortigen Fall nur einmal strafrechtlich verurteilt worden und nicht mehrfach, und die Behörden hatten ihn weder bereits ausländerrechtlich ermahnt noch ihm die Ausweisung angedroht. 
 
Demnach sind im Folgenden weitere Umstände in die Prüfung einzubeziehen. 
2.4 Das Strafgericht bezeichnete das Ausmass des durch den Beschwerdeführer und seine Mittäter verschuldeten Erfolges als gross. Der Beschwerdeführer war auf Zwischenhändler- und Endverteilerstufe aktiv geworden. Da er - im Gegensatz zum Ausländer im erwähnten Urteil 2A.122/1999 - selber nicht drogensüchtig war, erwies sich nicht die Beschaffungsnot als Beweggrund. Seine Motivation war vielmehr, auf leichte Art und Weise möglichst viel Geld zu verdienen, ohne dass eine besondere Notlage bestanden hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist damit als umso verwerflicher zu qualifizieren. Auch wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er nicht bereits vorbestraft war, ist sein deliktisches Verhalten nicht als einmaliger Fehltritt anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde im Drogenhandel mehrmals über einen längeren Zeitraum von rund eindreiviertel Jahren tätig. Die umgeschlagene Menge an Betäubungsmitteln konnte das Leben oder die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen. Das Bundesgericht verfolgt im Hinblick auf die Vermeidung dieser Gefahren und den Kampf gegen den Drogenhandel eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; 122 II 433 E. 2c S. 436). Es besteht ein erhebliches Interesse, Drogenhändler von der Schweiz fern zu halten. 
2.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er sich seit den Delikten, derentwegen er verurteilt worden ist, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Es fehle jedwedes Indiz gegen eine gute Prognose. Er sei am 30. Mai 2003 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden und die Berichte der Bewährungshilfe könnten nicht positiver ausfallen. Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückfallgefahr derzeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. 
2.5.1 Richtig ist, dass in die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG regelmässig auch die Rückfallgefahr einzubeziehen ist. Anders als im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens gibt die Prognose über das künftige Wohlverhalten jedoch nicht den Ausschlag, sondern bildet nur ein Abwägungselement (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185 mit Hinweisen). Sodann verfolgen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen unterschiedliche Zwecke (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Aus strafrechtlicher Sicht ist namentlich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft massgeblich, wobei gewisse Unsicherheiten in Kauf genommen werden (vgl. Urteil 2A.480/ 2003 vom 26. August 2004, E. 4.2). Demgegenüber steht für die Fremdenpolizeibehörden das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Faktoren darstellt. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unterliegt damit zum Teil anderen Massstäben und Kriterien als die Entscheidung über die fremdenpolizeiliche Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr fremdenpolizeilich nur ein geringes Restrisiko vertretbar (Urteile 2A.563/2001 vom 21. Februar 2002, E. 2e; 2A.531/2001 vom 10. April 2002, E. 3.1.3; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, RDAF 1997 I S. 308). 
2.5.2 Wohl ist das seit Einstellung der deliktischen Tätigkeiten an den Tag gelegte korrekte Verhalten des Beschwerdeführers positiv zu werten. Die zuständigen Bewährungshelfer attestieren dem Beschwerdeführer, dass er sehr bestrebt sei, "alles richtig zu machen". Ein tadelloses Verhalten ist aber letztlich von jedem zu erwarten. Die bisherige Dauer der Bewährung besitzt mit Blick auf die in Erwägung 2.4 hiervor dargelegten Umstände noch nicht genügend Gewicht, um die gegen den Beschwerdeführer bestehenden Bedenken auszuräumen (vgl. Urteil 2A.103/2005 vom 4. August 2005, E. 4.2.2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben hat, genügt für sich allein nicht, um bereits jetzt eine Rückfallgefahr mit der für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Sicherheit auszuschliessen. Wie das Verwaltungsgericht richtig festgehalten hat, kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit (von Januar 2001 bis Mai 2003) praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Dasselbe gilt auch für die anschliessende Probezeit. Eine andere Wertung würde bedeuten, dass mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung umso eher zu rechnen wäre, je höher das Strafmass bzw. die Probezeit oder die Dauer der Schutzaufsicht ausfällt (Urteile 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001, E. 3c/cc; 2A.531/ 2001 vom 10. April 2002, E. 3.1). 
 
Zwar haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Verbüssung der Gefängnisstrafe gefestigt, ist er doch wieder verheiratet. Diese Umstände allein bieten aber nicht mit genügender Sicherheit Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten, haben ihn doch seinerzeit weder eine bestehende Ehe bzw. Beziehung noch ein geregeltes Einkommen daran gehindert, aus rein finanziellen Interessen massiv in den Drogenhandel einzusteigen. 
 
Gewiss hatte der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung freiwillig von weiteren Betäubungsmitteldelikten Abstand genommen; auch legte er in einem sehr frühen Zeitpunkt des Strafverfahrens ein umfassendes Geständnis ab, mit dem er sich ohne konkrete Vorhalte selber massiv belastete. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Rückfallgefahr bejahen durfte. Abgesehen davon, dass das Strafgericht diese Umstände bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt hat, andernfalls die Strafe noch strenger ausgefallen wäre (vgl. S. 44 und 48 des Strafurteils vom 21. März 2002), ist darin noch kein tiefgreifender Läuterungsprozess des Beschwerdeführers zu erkennen. Als der Beschwerdeführer die erste Ehe mit der italienischen Staatsangehörigen schloss, war es ihm den Akten zufolge nicht um den Aufenthalt in der Schweiz gegangen; er hätte diese Ehe auch in seiner Heimat gelebt. Vom Drogenhandel wandte er sich erst ab wegen der Schwangerschaft seiner (damals künftigen) zweiten Ehefrau, um seinen Verbleib bei ihr und dem Kind in der Schweiz nicht zu gefährden. 
2.6 Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten. Die dem gegenüberstehenden Interessen für einen Verbleib in der Schweiz vermögen dieses nicht aufzuwiegen: 
2.6.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei in der Schweiz integriert. Dafür spricht sicherlich, dass er zwischenzeitlich die deutsche und französische Sprache erlernt hat, weswegen auch die Instruktionsverhandlung am Verwaltungsgericht mit Anhörung des Beschwerdeführers ohne Übersetzungshilfe stattfinden konnte. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass er von seinem letzten Arbeitgeber sehr geschätzt wurde. Andererseits fällt doch auf, dass er den drei Jahre nach seiner Einreise aufgenommenen Drogenhandel gerade mit mehreren Landsleuten betrieb. Neben der mit seiner Ehefrau und der Tochter gelebten Beziehung hat er heute offenbar vor allem Kontakte zu seiner ebenfalls in der Schweiz lebenden älteren Schwester, zu einem Neffen und zum Bekanntenkreis seiner Ehefrau. Abgesehen von seiner Familie verfügt er nicht über ein besonders ausgeprägtes soziales Beziehungsnetz im Inland. In seiner Heimat, wo er aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz im 22. Lebensjahr aufgehalten hatte, leben noch seine Eltern und der grösste Teil seiner Geschwister. Er ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut. 
2.6.2 Wohl ist der Beschwerdeführer derzeit aus fremdenpolizeilichen Gründen ohne Arbeit; mangels Bewilligung konnte er eine Arbeitsstelle nicht antreten. Die letzte Arbeitsstelle verlor er wegen finanziellen Problemen seines Arbeitgebers. Das bedeutet aber auch, dass er bei Ausreise jedenfalls nicht ein Beschäftigungsverhältnis aufgeben müsste, in dem er sich lange bewährt und in das er sich besonders investiert hat. Gewiss hat er selber keine öffentliche Fürsorge beansprucht. Ebenso mag die Sanierung seiner Schulden absehbar sein. Andererseits konnte er bisher auch nicht wirklich selber voll für den Unterhalt von Frau und Kind aufkommen, so dass die Fürsorge für diese einspringen musste. Entgegen der Andeutung des Beschwerdeführers stammen die Schulden nicht bloss aus dem Strafverfahren; sie umfassen auch Steuerschulden aus den Jahren 1999 und 2000. Obwohl der Beschwerdeführer noch bis einschliesslich Januar 2005 gearbeitet hatte, war eine Schuldensanierung vorerst ausgeblieben; diese soll erst in Zukunft stattfinden. 
2.6.3 Ob der Ehefrau und der Tochter zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer in die Dominikanische Republik zu folgen, wo verglichen mit der Schweiz eine wirtschaftlich schlechtere Situation vorzufinden ist, kann hier - wie schon vom Verwaltungsgericht getan - offen gelassen werden. Immerhin hat die junge Ehefrau als Kind mehrere Jahre in Ecuador gelebt und spricht spanisch. Somit sind ihr die Verhältnisse in Lateinamerika nicht unvertraut. Die Tochter (geb. 2001) ist noch in einem Alter, in welchem sie sich problemlos in eine neue Umgebung einleben könnte. 
 
Würden Ehefrau und Tochter, die beide die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, in der Schweiz bleiben, ist es zwar richtig, dass persönliche Kontakte angesichts der Distanz sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und der Verdienstmöglichkeiten in der Dominikanischen Republik nur schwer durch regelmässige Besuche aufrechterhalten werden könnten. Die Interessen der Familie am Zusammenleben haben indes mit Blick auf das erwähnte erhebliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zurückzutreten. Auch wenn die Mutter bei Zeugung des Kindes noch nichts von der Delinquenz des Beschwerdeführers gewusst haben mag, war ihr jedenfalls bei der Heirat im Mai 2005 bewusst, das sie die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz wird leben können. Auf die strafrechtliche Verurteilung hin war dem Beschwerdeführer bereits im Juli 2002 die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert worden; in diesem Zusammenhang wurde die Ehefrau am 22. April 2005 von der Vorinstanz als Zeugin einvernommen. Ausserdem war der Beschwerdeführer bei Aufnahme der Beziehung mit ihr und bei Zeugung des Kindes noch mit seiner ersten Ehefrau, von der er seinen damaligen Aufenthaltsanspruch ableitete, verheiratet. 
3. 
3.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmende Interessenabwägung als bundesrechts-, aber auch als konventionskonform. Bei der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderten Abwägung sind nämlich dieselben Gesichtspunkte massgebend, wie sie sich nach der Rechtsprechung aus dem Landesrecht ergeben (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; Urteil 2A.210/2004 vom 15. Februar 2005, E. 4.1). Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG). Da er bedürftig ist und weil nicht gesagt werden kann, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stattzugeben (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Stephan Schmidli wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: