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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.48/2006 /blb 
 
Urteil vom 28. Februar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Flückiger, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Besuchsrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die unverheirateten, seit 2001 getrennten Parteien sind die Eltern des im Jahre 2000 geborenen A.________, über den die Vormundschaftsbehörde V.________ am 20. März 2002 eine Beistandschaft errichtete. Ausserdem gewährte sie dem Vater am 18. September 2002 ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag 12 Uhr bis Sonntag 19 Uhr. 
B. 
Aufgrund mehrerer Gefährdungsmeldungen des Vaters, wonach die Mutter nicht erziehungsfähig sei und sich ihr Freund gegenüber Kindern problematisch verhalte, eröffnete die Vormundschaftsbehörde am 8. September 2004 ein Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts. In dessen Ausdehnung beauftragte sie am 4. November 2004 den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) mit der Abklärung von Fragen insbesondere betreffend den Entwicklungsstand von A.________, allfällige auf das belastete Verhältnis zwischen den Eltern zurückzuführende Verhaltensauffälligkeiten, Anzeichen sexueller Übergriffe, Betreuung durch die Mutter, Entzug des Sorgerechts und die Besuchsrechtsregelung. Ausserdem verfügte die Vormundschaftsbehörde am 10. November 2004 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchssonntage, wobei nach Vorliegen des Berichts des KJPD über die Besuchsregelung neu entschieden werde. 
Gegen die Verfügungen vom 4. und 10. November 2004 erhob der Vater Beschwerde, welche das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 28. Juli 2005 abwies. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das begleitete Besuchsrecht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 in ein unbegleitetes mit schrittweiser Ausdehnung (die ersten drei Monate an einem Sonntag pro Monat von 11 bis 17 Uhr, sodann während drei weiteren Monaten an zwei Sonntagen pro Monat von 11 bis 17 Uhr, danach drei Monate lang ein Wochenende und ein Sonntag pro Monat und anschliessend zwei Wochenenden pro Monat); im Übrigen wies es die Beschwerde ab (unbeschränktes Besuchsrecht, Obhutsentzug und Fremdplatzierung des Kindes sowie sofortiger Entzug der elterlichen Sorge ohne vorgängiges Einholen eines Gutachtens). 
C. 
Am 30. Januar 2006 hat der Vater sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit dieses nicht ein Besuchsrecht im Umfang des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 18. September 2002 vorsieht, sowie des departementalen Entscheids und der vormundschaftlichen Verfügungen vom 4. und 10. November 2004, um sofortige Fremdplatzierung von A.________ und Anordnung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen sowie um sofortige Gewährung eines Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In Umkehr der Regel von Art. 57 Abs. 5 OG wurde die konnexe Berufung vorweg behandelt. Mit Urteil heutigen Datums trat die II. Zivilabteilung auf sie nicht ein. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig, weshalb auf sie insofern nicht einzutreten ist, als der departementale Entscheid bzw. die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde angefochten werden. 
Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur, weshalb auf sie auch nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E. 2c S. 5); dies betrifft namentlich die Begehren um Anordnung verschiedenster Massnahmen. 
3. 
Seine auf sofortige Fremdplatzierung von A.________ und Entzug der elterlichen Sorge schliessende staatsrechtliche Beschwerde begründet der Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Vorwurf, die Mutter lasse den Sohn verwahrlosen, sondern nur noch damit, dass deren neuer Freund pädophil sei und dieser nunmehr im gleichen Haushalt lebe. Das Verwaltungsgericht habe seine zahlreichen Beweismittel (schriftliche Aussagen verschiedener Personen sowie Nennung von Zeugen, Videoaufzeichnungen, Photos, Briefe, etc.) zu diesen beiden Tatsachen als nicht tauglich gewürdigt und sei deshalb in Willkür verfallen, belegten die entsprechenden Dokumente doch in eindeutiger Weise die akute Gefährdung von A.________. 
3.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58). Willkür in der Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise die angeblich akute Gefährdung von A.________ verkannt und deshalb von sofortigen Massnahmen abgesehen hat. 
3.2 Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abgelehnt mit der Begründung, das aufgrund einer Anzeige bzw. Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers gegen den neuen Freund der Mutter eingeleitete Strafverfahren sei mit der Begründung eingestellt worden, es bestehe kein hinreichender Verdacht (angefochtener Entscheid, S. 6 Mitte). Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hat denn auch die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde u.a. mit dem Hinweis abgewiesen, in der Einvernahme vom 14. April 2005 habe der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich festgehalten, es bestehe kein konkreter Verdacht, dass der neue Freund der Mutter mit A.________ sexuelle Handlungen vorgenommen habe (E. 4a). 
Die sich letztlich in der stereotyp wiederholten Aussage in der staatsrechtlichen Beschwerde, 95 % der Pädophilen seien Wiederholungstäter, weshalb die Gefährdung nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr gross sei, erschöpfende Argumentation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht geeignet, ein willkürliches Verkennen einer akuten Gefährdungssituation darzutun. Umso weniger ist diesbezügliche Willkür belegt, als das Departement des Innern, auf dessen Entscheid das Verwaltungsgericht verweist, festgehalten hat, dass A.________ während der Arbeitszeit der Mutter durch die Grossmutter, bei der er einen von der Vormundschaftsbehörde bewilligten Pflegeplatz hat, betreut und dass er jeden Abend von der Mutter ins Bett und auch ausschliesslich von ihr auf die Toilette begleitet wird (Ziff. 2.2.2.2). Mit diesen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c OG ebenso wenig auseinander wie mit der Feststellung, dass der neue Freund sich jedenfalls in den vergangenen Jahren in keiner Weise auffällig verhalten habe (Ziff. 2.2.2.1). 
Ist aber bereits vor diesem Hintergrund nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht in willkürlicher Weise eine akute Gefährdungssituation verkannt hätte, wird die sich anschliessende Rüge (S. 22 ff.), in willkürlicher Beweiswürdigung habe das Verwaltungsgericht nicht erkannt, dass der neue Freund bei der Mutter eingezogen sei (was diese bestreitet), gegenstandslos. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (S. 32 ff.), das Verwaltungsgericht sei auch mit Bezug auf das Besuchsrecht einer willkürlichen Beweiswürdigung erlegen, habe doch dieses bis im Juli 2004 gut funktioniert und habe er A.________ stets verantwortungsvoll betreut, weshalb ein unbeschränktes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zu gewähren sei. 
4.1 Soweit der Beschwerdeführer die involvierten Behörden schilt und ihnen unterstellt, das Besuchsrecht als blosse Retorsionsmassnahme für die Gefährdungsmeldungen beschränkt zu haben, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, sind doch diese Vorbringen vom Inhalt her nicht materieller, sondern wären sie wenn schon aufsichtsrechtlicher Natur. 
4.2 In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht festgehalten, die Beiständin halte zwar in ihrem Bericht vom 4. November 2004 ein begleitetes Besuchsrecht für angebracht, sie habe aber auch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den Sohn gut und verantwortungsvoll betreue. Die Verfügung eines begleiteten Besuchsrechts sei zwar im damaligen Zeitpunkt aufgrund der Gesamtsituation (namentlich Auseinandersetzungen bei der Übergabe, zu der auch die Beiständin oft gerufen wurde, weil die Eltern je mit ihren Partnern erschienen, vor den Augen von A.________ heftige verbale Auseinandersetzungen führten und die Übergaben sogar auf Video festhielten) sicher richtig gewesen. Nachdem die begleiteten Besuche vom Vater regelmässig wahrgenommen worden und problemlos verlaufen seien, erscheine es trotz der noch bestehenden Spannungen als verantwortbar, dem Beschwerdeführer wieder unbegleitete Besuche zu bewilligen. Es deute nichts darauf hin, dass der Vater heute nicht mehr in der Lage wäre, gut für A.________ zu sorgen. Die von ihm eingereichten Videoaufnahmen liessen zwar gewisse Zweifel aufkommen, bedränge er doch darin A.________ längere Zeit bis zu dessen Äusserung, seine Mutter und deren Freund würden schlecht über ihn reden. Die weitere Entwicklung dürfte bei ihm aber mittlerweile die Einsicht herbeigeführt haben, dass das sehr schlechte Einvernehmen zwischen den Eltern nicht zu einer derartigen Belastung des in einem Loyalitätskonflikt stehenden Kindes führen dürfe. 
Was an diesen Erwägungen willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht verkannt, dass das Besuchsrecht seinerzeit klappte und der Vater für seinen Sohn sorgen kann, sondern gerade gestützt auf den Umstand, dass die Besuche (abgesehen von Problemen bei der Übergabe, wenn sich die Eltern sehen) problemlos verliefen, das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes umgewandelt. Dass das Verwaltungsgericht angesichts der Tatsache, dass das Besuchsrecht während rund eineinhalb Jahren stark beschränkt war und es während dieser Zeit auch Probleme gab, in die A.________ direkt involviert war, wie namentlich die heftigen Auseinandersetzungen vor seinen Augen und die Videoaufzeichnungen, nicht auf der Stelle das vollumfängliche Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende gewährt, sondern dieses in Quartalsschritten ausgedehnt hat, ist nicht willkürlich, sondern im wohlverstandenen Interesse des erst fünfjährigen Knaben. Der Beschwerdeführer setzt sich denn entgegen seiner Rügepflicht mit den zitierten Erwägungen der Vorinstanz auch gar nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde unsubstanziiert bleibt (zu den Begründungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: