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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_596/2007 /hum 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Alex Hediger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Hehlerei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte X.________ am 4. September 2006 wegen mehrfacher Hehlerei zu 2 Monaten Gefängnis bedingt. Von der Anklage der mehrfachen versuchten Hehlerei sprach er ihn frei. Auf die Anklage der mehrfachen geringfügigen Hehlerei trat er mangels gültigen Strafantrags nicht ein. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am 3. und am 10. August 2004 Y.________ gestohlene Mobiltelefone abgekauft hatte. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 20. Juni 2007 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ nach neuem Recht zu einer bedingten Geldstrafe von 57 Tagessätzen à 70 Franken, abzüglich 2 Tagessätze für erstandene Haft, und einer Busse von 300 Franken. 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, eventuell dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur kostenlosen Freisprechung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 
Unbestritten ist, dass Y.________ im Natel Shop des Beschwerdeführers zwischen dem 12. März und dem 10. August 2004 insgesamt elf gestohlene Mobiltelefone zu einem Drittel des Neupreises verkaufte. Nach der Überzeugung des Appellationsgerichts hat der Beschwerdeführer am 7. Mai und am 3. August je ein und am 10. August 2004 sechs von ihnen gekauft, obwohl ihm auf Grund der Umstände hätte klar sein müssen, dass ein 16-jähriger Schüler wohl kaum in der Lage wäre, in einem Zeitraum von drei Monaten acht Mobiltelefone in einem Gesamtwert von 2'640 Franken legal zu erwerben und zum Verkauf anzubieten. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe nicht fest, dass er am 10. August 2004 die sechs Handys erworben habe. Wie sich aus einer dem Appellationsgericht eingereichten schriftlichen Erklärung vom 16. April 2007 ergebe, habe sein damaliger Praktikant Z.________ den Ankauf getätigt. Das Appellationsgericht habe es abgelehnt, Z.________ als Zeugen einzuvernehmen und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
1.1.1 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb). 
1.1.2 Das Appellationsgericht legt im angefochtenen Entscheid (E. 4 S. 6 ff.) eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb es auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, Z.________s und Y.________s der Überzeugung ist, dass Ersterer am 10. August 2004 sechs Handys kaufte und Z.________ ihm bei der Geschäftsabwicklung assistierte, und weshalb es Z.________ keinen Glauben schenken könnte, wenn er als Zeuge den schriftlichen Widerruf seiner Aussagen vom 16. April 2007 bestätigen würde. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beweiswürdigung willkürlich erscheinen lassen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Nachdem er noch in der Appellationsbegründung zugestanden hatte, den umstrittenen Ankauf der sechs Handys selber getätigt zu haben, konnte das Appellationsgericht den Antrag auf Einvernahme Z.________s als Zeugen ohne Gehörsverletzung ablehnen. 
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts keinen Anlass gehabt zur Annahme, Y.________ würde ihm Diebesgut anbieten, bzw. er habe die erforderlichen und zumutbaren Sorgfaltsmassnahmen getroffen, um auszuschliessen, gestohlene Ware zu kaufen. 
1.2.1 Das Appellationsgericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer habe wohl nicht schon beim ersten Angebot Y.________s einen deliktischen Hintergrund vermuten müssen. Als dieser dann aber ein paar Wochen danach ein zweites Handy und eine weitere Woche später sechs Geräte auf einmal zum Verkauf angeboten habe, hätte er misstrauisch werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei denn die Sache nach seinen eigenen Angaben auch komisch vorgekommen, weshalb er vom Verkäufer eine schriftliche Bestätigung verlangt habe, dass die Ware nicht gestohlen sei. Dieses Vorgehen sei "reichlich unbeholfen". Entgegen seiner Aussage, er habe sich jeweils einen Ausweis zeigen lassen, um die Identität des Verkäufers festzustellen, habe er dies jedenfalls von Y.________ nie verlangt, da ihm sonst hätte auffallen müssen, dass dieser unter falschem Namen aufgetreten sei. Zusammenfassend steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen hätte davon ausgehen müssen, dass ihm Y.________ Diebesgut anbot. 
1.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass Jugendliche heute "erfahrungsgemäss" einen schwungvollen Handel mit Mobiltelefonen betrieben. Diese hätten sich zu einem Konsumgut entwickelt, von dem man sich nach jeweils kurzer Zeit wieder trenne, um ein neues zu kaufen. Y.________ habe zudem immer nur jeweils ein Gerät aufs Mal angeboten. Für den Beschwerdeführer spreche zudem, dass er diesem den üblichen Preis bezahlt und jeweils einen Ausweis verlangt habe, was immerhin zusätzliche Sicherheit ergeben habe. Unklar sei, was er sonst noch hätte tun können, um den Erwerb gestohlener Ware auszuschliessen. 
1.2.3 Die Einwände treffen teils nicht zu und sind teils unbehelflich. Es mag zwar durchaus sein, dass es unter gewissen Jugendlichen üblich ist, mit (gebrauchten) Handys Handel zu treiben. Das Appellationsgericht hat dem Beschwerdeführer dementsprechend zugestanden, dass er nicht beim ersten Angebot Y.________s sofort einen deliktischen Hintergrund hätte vermuten müssen, sondern erst, nachdem er ihm innert relativ kurzer Zeit mehrere Angebote machte. Der Beschwerdeführer ist denn nach seinen eigenen Angaben auch misstrauisch geworden, nur hat er die zweifelhafte Ware trotz seiner Bedenken gekauft. Die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die Ware sei nicht gestohlen, ist als Nachweis der rechtmässigen Herkunft untauglich. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung von Y.________ offenkundig keinen Ausweis verlangt hatte und deswegen nicht bemerkte, dass er unter falschem Namen auftrat. Dass er ihm den üblichen Preis - einen Drittel des Neuwerts - bezahlte, beweist keineswegs, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Herkunft der Ware gutgläubig war. Insgesamt ist die Einschätzung des Appellationsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer an der rechtmässigen Herkunft der Ware nicht bloss hätte zweifeln müssen, sondern effektiv zweifelte, und sie trotzdem kaufte, und dadurch den Tatbestand der Hehlerei erfüllte. 
2. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Störi