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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_809/2007/bri 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin 1, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchte Erpressung, Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden befand X.________ am 18. Mai 2006 des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der versuchten Erpressung und der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten. 
 
Die von X.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. November 2007 ab. 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung und Veruntreuung; in Rechtskraft erwachsen ist dagegen die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs. 
 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist am 31. Mai / 1. Juni 2002 im Auftrag von B.________ in das Geschäft von C.________ eingebrochen und hat insbesondere einen Computer und mehrere Bundesordner entwendet. Zudem hat er bei seinem gewaltsamen Eindringen in die Büroräumlichkeiten mit einem "Geissfuss" einen Türrahmen beschädigt und hierdurch einen Sachschaden von Fr. 750.-- verursacht. Am 7. Juni 2002 hat der Beschwerdeführer schliesslich B.________ aufgesucht und diesem namentlich gedroht, er werde ihn wegen Anstiftung zum Einbruchdiebstahl anzeigen, wenn er ihm nicht Fr. 45'000.-- bezahle. 
 
Der Beschwerdeführer wurde hierfür wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchter Erpressung verurteilt. 
2.2 Der Beschwerdeführer hat am 8. August 2003 von D.________ zuhanden der Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von Fr. 350'000.-- in bar überreicht bekommen. Vom erhaltenen Geld hat der Beschwerdeführer gleichentags der Beschwerdegegnerin 1 den Betrag von Fr. 30'000.-- übergeben. 
 
Der Beschwerdeführer wurde insoweit wegen Veruntreuung im Deliktsbetrag von Fr. 320'000.-- schuldig befunden. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz die Abnahme der beantragten Beweise - den Beizug von Akten aus dem Strafverfahren gegen B.________ und die Befragung weiterer Zeugen - abgelehnt habe (Beschwerde S. 3 f.). 
3.1 
3.1.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
3.1.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen Diebstahls bringt der Beschwerdeführer vor, er sei der Überzeugung gewesen, die von ihm behändigten Unterlagen gehörten seinem Auftraggeber B.________. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz fusse auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 4 f.). 
3.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, die von ihm entwendeten Ordner und der Computer stünden im Eigentum von B.________, sei nicht glaubhaft. Die Ordner seien mit "E.________ AG", "F.________ AG" und "G.________ GmbH" beschriftet gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass B.________ nicht in der Firma von C.________ gearbeitet habe. Bei seiner Einvernahme durch die Polizei habe er gar ausdrücklich eingeräumt, er sei davon ausgegangen, B.________ wolle mit diesen Unterlagen C.________ erpressen (angefochtenes Urteil S. 13 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 289). 
3.2.3 Der Beschwerdeführer substantiiert nicht näher, weshalb diese sich auf die Indizienlage abstützende Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, sondern stellt der vorinstanzlichen Begründung einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Soweit seine Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügen (vgl. E. 1.2 hiervor), sind sie nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3.3 
3.3.1 Betreffend den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung macht der Beschwerdeführer geltend, der Schluss der Vorinstanz, es sei ein Schaden von Fr. 750.-- entstanden, basiere auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, denn die angebliche Beschädigung des Türrahmens sei nicht hinreichend festgestellt worden. Insbesondere mangle es an der ansonsten üblichen Fotodokumentation, und die Verwendung eines "Geissfusses" führe nicht zwingend zu einem Schaden im behaupteten Ausmass (Beschwerde S. 6 f.). 
3.3.2 Die Vorinstanz hat dargelegt, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich eingestanden, die Tür mit einem "Geissfuss" geöffnet zu haben. Die Polizei habe vor Ort am Türrahmen Spuren eines "35-mm-Geissfusses" mit zwei 12 mm breiten "Zehen" gesichert und auf einen Sachschaden von rund Fr. 750.-- geschlossen. Damit sei der Sachverhalt erstellt (angefochtenes Urteil S. 14 mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 38/4, 230, 252, 308). 
3.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus dem Fehlen einer Fotodokumentation nicht zu folgern, die Sachbeschädigung sei nicht hinreichend belegt. Vielmehr hat die Vorinstanz willkürfrei begründet, weshalb sie gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die polizeilichen Feststellungen am Tatort einen Schaden von Fr. 750.-- als rechtsgenüglich nachgewiesen erachtet hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchter Erpressung, dass die Vorinstanz bei der Erhebung des Sachverhalts unkritisch einzig auf die Aussagen des angeblichen Opfers B.________ abgestellt habe. Ein solches Vorgehen sei Ausdruck einer willkürlichen Beweiswürdigung. Richtig sei vielmehr, dass er Provisionsansprüche gegenüber B.________ gehabt habe (Beschwerde S. 7 f.). 
3.4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, B.________ habe glaubhaft ausgesagt, der Beschwerdeführer habe von ihm Fr. 45'000.-- erpressen wollen. Die Darstellung von B.________ werde zudem durch die Schilderungen der Auskunftsperson H.________ bestätigt. Überdies habe der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben, gegenüber H.________ gesagt zu haben, er werde sein Geld von B.________ erhalten, denn wenn dieser nicht bezahle, werde er Selbstanzeige bei der Polizei erstatten (angefochtenes Urteil S. 15 f. mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten act. 376 i.V.m. act. 385). Dass demgegenüber B.________ dem Beschwerdeführer eine Provision geschuldet habe, sei in keiner Weise nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe mithin jedenfalls keine rechtlich durchsetzbare Forderung gegenüber B.________ besessen (angefochtenes Urteil S. 18). 
3.4.3 Die Vorinstanz hat erörtert, weshalb sie die übereinstimmenden Aussagen von B.________ und H.________ als glaubhaft eingestuft hat. Wie im angefochtenen Urteil des Weiteren willkürfrei erwogen wird, wird diese Beweiswürdigung auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt. Nicht unhaltbar ist ferner der Schluss der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer behaupteten Provisionsansprüche seien nicht ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen und von einer erneuten Befragung des bereits im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperson einvernommen C.________ absehen. Sie konnte mithin die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf weitere Zeugeneinvernahmen und auf den Beizug der Strafakten von B.________ ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, da diese Beweismassnahmen keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätten. Die Beschwerde ist somit insoweit abzuweisen. 
3.5 
3.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich betreffend den Vorhalt der Veruntreuung auf den Standpunkt, er habe von der Rechtmässigkeit der von ihm getätigten Abzüge von Fr. 50'000.-- zugunsten von D.________, von Fr. 70'000.-- zugunsten von I.________ und von Fr. 1'000.-- zugunsten der Notarin ausgehen dürfen, weshalb sich ein allfälliger Veruntreuungsvorwurf von vornherein nur auf eine entsprechend tiefere Deliktssumme beziehen könne. Zumindest im Umfang dieser Beträge erscheine es willkürlich, den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung zu bejahen (Beschwerde S. 9 f.). 
3.5.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Gestützt auf die Aussagen von D.________ und I.________ bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm quittiert - von D.________ Fr. 350'000.-- in Empfang genommen habe. Aus den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 sei weiter zu folgern, dass der Beschwerdeführer ihr den gesamten Betrag hätte abliefern müssen und damit sämtliche Abzüge ohne ihre Zustimmung vorgenommen habe. Insbesondere sei es nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer den Erhalt von Fr. 350'000.-- hätte quittieren sollen, wenn mit der Beschwerdegegnerin 1 vereinbart gewesen wäre, dass D.________ hiervon Fr. 50'000.-- hätte erhalten sollen bzw. behalten dürfen. Naheliegenderweise wäre diesfalls eine Quittung über Fr. 300'000.-- ausgestellt und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Im Ergebnis sei vorliegend belegt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 nur Fr. 30'000.-- der geschuldeten Fr. 350'000.-- übergeben und damit Fr. 320'000.-- veruntreut habe (angefochtenes Urteil S. 24 f.). 
3.5.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen sämtlicher Beteiligter eingehend gewürdigt und das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 - 22). Sie hat begründet, weshalb sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 als glaubhaft bewertet hat, und weshalb die Folgerung, der Beschwerdeführer habe insgesamt Fr. 320'000.-- veruntreut, auch durch die Aussagen von D.________ und I.________ sowie die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Quittung untermauert werde (angefochtenes Urteil S. 19 und S. 22 f.). Der angefochtene Entscheid hält damit auch in diesem Punkt der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand. 
4. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner