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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_711/2007 
 
Urteil vom 28. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, Stadthausstrasse 125, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Progrès Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend J.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
12. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1948 geborene J.________ war als Mitarbeiterin im Verkauf der X.________ AG, bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. August 2003 im Dunkeln stürzte und sich Verletzungen an Stirn, Armen und Beinen zuzog. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 10. März 2006 (berichtigt mit Verfügung vom 17. Mai 2006) stellte die Zürich die Versicherungsleistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den weiterhin bestehenden Kniebeschwerden per 1. Juli 2004 ein. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2006 bestätigte die Versicherung diese Leistungseinstellung. 
B. 
Die von der Progrès Versicherungen AG als Krankenversicherer der J.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 12. Oktober 2007 gut und verpflichtete die Zürich, die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2004 hinaus zu erbringen. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Zürich, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides der Einspracheentscheid vom 19. September 2006 und damit die Leistungseinstellung per 1. Juli 2004 zu bestätigen. 
 
Während die Progrès Versicherungen AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten J.________ und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 30. Juni 2004 anhaltenden Kniebeschwerden mindestens teilweise auf das Unfallereignis vom 26. August 2003 zurückzuführen sind. 
4. 
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass im linken Knie der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 26. August 2003 eine Gonarthrose bestand. Allerdings war die Versicherte nach eigenen Angaben in der Zeit vor dem Unfall beschwerdefrei. 
4.2 Dr. med. V.________ (FMH für Chirurgie, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin), hielt in seinem Schreiben vom 27. Mai 2004 fest, die Kniebeschwerden seien teilweise auf den Unfall zurückzuführen. Die Fraktur des Restknorpels, welche bei der Arthroskopie vom 3. Mai 2004 festgestellt wurde, müsse durch ein Trauma entstanden sein. Als mitwirkende unfallfremde Ursache erwähnte Dr. med. V.________ die Gonarthrose. 
4.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 26. August 2003 die vorbestehende Gonarthrose richtungsweisend verschlimmert hat. Eine solche Verschlimmerung würde bedeuten, dass ein Status quo sine - mithin ein krankhafter Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf des Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 [U 180/93]) - nie mehr erreicht werden könnte. Die vorliegenden medizinischen Akten lassen indessen einen solchen Schluss nicht zu. Keiner der beteiligten Ärzte ging von einer richtungsweisenden Verschlimmerung aus. Dr. med. H.________ hat eine solche ausdrücklich ausgeschlossen; in seiner zusätzlichen, von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 8. November 2007 hat er seine Meinung auch einlässlich begründet. Die vom kantonalen Gericht erwähnten Indizien und der Bericht des Dr. med. L.________, wonach eine traumatisierte Gonarthrose vorliege, deuten zwar auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden Krankheit hin, die aber nicht zwingend richtungsweisend gewesen sein muss. 
4.4 Die Beschwerdeführerin hält eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose für möglich, nicht jedoch für überwiegend wahrscheinlich. Sie stützt sich dabei offensichtlich auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. H.________ vom 8. November 2007. Dieser begründet seine Stellungnahme damit, dass sich die Versicherte erst vier Monate nach dem Ereignis über Kniebeschwerden beklagt habe und verweist auf das Vorliegen unfallfremder Risikofaktoren für eine Kniearthrose (starkes Übergewicht [BMI 46], O-Beine). Damit begründet er seine Meinung nur kurz, eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, insbesondere mit der abweichenden Meinung von Dr. med. L.________ findet nicht statt. Ebenfalls wird die gemäss Dr. med. V.________ unfallkausale Knorpelfraktur nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Ist die Fraktur des Restknorpels auf den Unfall zurückzuführen, folgt daraus, dass das Knie durch den Unfall betroffen wurde. Insofern erscheint die Darstellung der Versicherten, seit dem Unfall an Kniebeschwerden gelitten zu haben, als glaubwürdig, zumal die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. S.________ nicht ausschliesst, dass die Versicherte sich bereits während der ersten Konsultation vom 28. August 2003 auch über Kniebeschwerden beklagt habe. 
4.5 Bezüglich der Frage, ob der Unfall die Gonarthrose vorübergehend verschlimmert hat, kommt der Stellungnahme des Dr. med. H.________ somit nur eingeschränkter Beweiswert zu; der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als zu wenig abgeklärt. Der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid sind deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Diese wird abzuklären haben, ob das Ereignis vom 26. August 2003 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose geführt hat und, falls dies zu bejahen ist, in welchem Zeitpunkt der Status quo sine im Knie tatsächlich erreicht wurde. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 223, Art. 65 N 28; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, S. 575, Art. 65 N 20; vgl. BGE 126 V 183 E. 6 S. 192). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Oktober 2007 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 19. September 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch ab 1. Juli 2004 neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Gesundheit und J.________ schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. Februar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer