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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_546/2010 
 
Verfügung vom 28. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Juli 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (gemäss einer vom Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mit rechtskräftigem Entscheid vom 29. Dezember 2010 genehmigten Vereinbarung) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die amtlichen bundesgerichtlichen Kosten (gemäss Dispositiv-Ziffer 3.6 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. Dezember 2010) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten des Bundesgerichts wettzuschlagen sind, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die amtlichen bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Die ausseramtlichen bundesgerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann