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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_16/2013 
 
Urteil vom 28. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 19. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 4. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2012 betreffend Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde mangels substanziierter Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da deren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die erstmals letztinstanzlich angerufenen Arztberichte von Dr. med. M.________ vom 13. Dezember 2012 und Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 2012 unzulässige Nova sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Februar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini