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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_116/2023  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, 
Rathausgasse 16, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2023 (VSBES.2022.268). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen wesensgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil auf die gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2021 gerichtete Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht ein. 
 
3.  
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander; lediglich vorzubringen, alle verfügbaren Unterlagen eingereicht zu haben, und unter Hinweis auf die getätigten Arbeitsbemühungen eine Überprüfung der Angelegenheit zu fordern, reicht nicht aus. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Februar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel