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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.11/2007 /len 
 
Beschluss vom 28. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt, 
 
gegen 
 
Bank X.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. André A. Wicki und Dr. Jodok Wicki, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2006. 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, der dem mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich zugrunde liegt, eine Berufung einreichte, welche mit heutigem Datum gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich führt; 
dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb es abzuschreiben ist; 
dass bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmitteln derjenige kosten- und entschädigungspflichtig wird, der das unnütze Rechtsmittel ergriffen hat; 
dass deshalb die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser zu verpflichten ist, die Beschwerdegegnerin für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu entschädigen; 
 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: