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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_160/2008/bnm 
 
Urteil vom 28. März 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wegnahme gepfändeter Gegenstände. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Februar 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 31. Januar 2008 durch das Betreibungsamt A.________ (zum zweiten Mal) angekündigte Wegnahme von beim Beschwerdeführer gepfändeten Gegenständen nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die Pfändungsurkunden seien dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2006, am 28. Februar 2007 und am 23. März 2007 zugestellt worden, die erst am 7. Februar 2008 erhobene Beschwerde sei offensichtlich verspätet, weil sie sich zwar formell gegen die Wegnahmeverfügung vom 31. Januar 2008, inhaltlich jedoch gegen den längst in Rechtskraft erwachsenen Pfändungsvollzug richte, wie dem Beschwerdeführer bereits in einem vorausgegangenen, eine erste Wegnahmeverfügung vom 9. August 2007 betreffenden Beschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2007 auseinandergesetzt worden sei, 
dass das Obergericht weiter erwog, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betreibungsweibel werde verzichtet, weil (entgegen den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers) keine objektiven Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung vorlägen, schliesslich sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung zuständig, diese Ansprüche müsse der Beschwerdeführer vielmehr in einem Staatshaftungsverfahren geltend machen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (betreffend die Verspätung seiner Beschwerde und die Unzuständigkeit zur Behandlung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen) auseinandersetzt, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Unmöglichkeit der Ablieferung von Verdienstquoten und den Kompetenzcharakter eines Personenwagens zu behaupten, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann