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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_485/2007 
 
Urteil vom 28. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
V.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Centro Consulenze, Direzione Centrale, Belpstrasse 11, 3007 Berna, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Glarus nach beruflichen und medizinischen Abklärungen das Begehren des 1974 geborenen V.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, Umschulung) mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 11. Juli 2007 ab. 
 
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere eine Umschulung, eventualiter Rentenleistungen mit Wirkung ab 4. Januar 2005 zu gewähren. Zudem wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wies die I. sozialrechtliche Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte diesen mit zusätzlicher Verfügung auf, bis 14. März 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erkannt, dass der Beschwerdeführer für eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegend sitzendem Anteil und ohne kniende Verrichtungen zu 100 % arbeitsfähig ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann ohnehin nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). So verhält es sich hier indessen nicht. 
 
2.2 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte das kantonale Gericht auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und gewährte dem Versicherten einen Abzug von 15 % von den Tabellenlöhnen, womit ein Invaliditätsgrad von 15 % resultierte. Dabei stellte es dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 55'300.- das korrekt aufgrund der LSE-Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 46'920.- gegenüber. Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades hat das kantonale Gericht entgegen den Einwendungen in der Beschwerde ohne Verletzung von Bundesrecht vorgenommen. Insbesondere hat es zutreffend begründet, weshalb auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1. Februar 2007 hatte der Versicherte die neue Stelle (50 %) noch nicht inne, weshalb entgegen dessen Auffassung nicht vom tatsächlichen Einkommen auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer zudem einen höheren als den gewährten Abzug vom Tabellenlohn geltend macht, dringt er ebenfalls nicht durch. Dabei handelt es sich nämlich um einen typischen Ermessensentscheid, welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG), wofür bei der gewährten 15%igen Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) indessen keine Anhaltspunkte bestehen. 
 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt wird. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichkasse des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter