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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_238/2011 
 
Urteil vom 28. März 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen). 
 
Gegenstand 
Klageverfahren betr. Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, 
vom 15. Februar 2011. 
 
Erwägungen: 
X.________, Inhaber der Einzelfirma A.________, klagte am 4. Juni 2010 gegen den Kanton Aargau auf Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 25'000.-- monatlich. Nachdem er am 29. Oktober 2010 vom für die Klage zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er am 8. November 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 wies der Präsident der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Dagegen beschwert sich X.________ mit Eingabe vom 14. März 2011 beim Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. In der hier angefochtenen Verfügung werden allgemein die Voraussetzungen der Staatshaftung umschrieben. Im Einzelnen wird dargelegt, dass schon angesichts der Hängigkeit einer Beschwerde gegen die offenbar Grundlage der Klage bildenden Verfügungen des Migrationsamtes zumindest zurzeit nicht feststehe, ob ein widerrechtliches Verhalten von dessen Mitarbeitern vorliege; erforderlich wäre bei der gegebenen Konstellation zudem ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlentscheid der Behörde, wobei ein derart qualifiziert schuldhaftes Verhalten nicht aufgezeigt werde; schliesslich fehle jegliche Substantiierung des geltend gemachten, nicht nachvollziehbaren Schadens. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2011 lässt sich selbst nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Klageverfahren schweizerisches Recht verletzt haben könnte. 
 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Soweit sinngemäss auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, kann dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die vor Bundesgericht entstandenen Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. März 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller