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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_72/2013 
 
Urteil vom 28. März 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rückerstattung; Taggeld), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1969 geborene L.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als sie am 15. Februar 2005 bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt. Die SUVA übernahm Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 verneinte die Anstalt indessen einen Taggeldanspruch für die Zeit zwischen 1. Juni 2009 und 28. Februar 2010 und forderte für diesen Zeitraum bereits ausgerichtete Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 10'260.- zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
L.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie lässt in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheids das Zusprechen von Taggeldern für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 28. Februar 2010 auf das Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beantragen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zugleich wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft grundsätzlich aber nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE a.a.O. sowie 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Zu prüfen ist, ob die Versicherte für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 Anspruch auf UV-Taggelder hat, und ob für diese Periode bereits ausgerichtete Gelder wegen fehlender Rechtsmässigkeit von der SUVA zurückgefordert werden dürfen. 
 
3. 
Nimmt eine versicherte Person an einer verfügten Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung teil, stehen ihr gestützt auf Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG IV-Taggelder zu. Gemäss Art. 16 Abs. 3 UVG werden UV-Taggelder nur bei fehlendem Anspruch auf IV-Taggelder gewährt. Fehlender Anspruch bedeutet, dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob Taggelder auch tatsächlich bezogen worden sind. Anknüpfungspunkt ist die Anspruchsberechtigung. Verzichtet die versicherte Person freiwillig darauf, indem sie etwa an einer angeordneten Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG nicht teilnimmt, obwohl ihr eine solche zuzumuten gewesen wäre, bleibt ihr damit ein Anspruch auf UV-Taggelder als Ausfluss der hier gesetzlich konkretisierten Schadenminderungspflicht verwehrt (in diesem Sinne bereits BGE 114 V 139 S. 140 f. E. 2 a und b; SVR 2007 UV Nr. 9 S. 31 E 3.2 [Urteil U 133/05 vom 14. Juli 2006]). Dies scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, wenn sie wie bereits vor Vorinstanz geltend macht, die Invalidenversicherung habe in der Weigerung, an der angeordneten Massnahme teilzunehmen, keine Verletzung der Mitwirkungspflichten erblickt. Denn darauf kommt es nach Gesagtem nicht an. Entscheidend ist allein, ob ihr die Teilnahme an der von der zuständigen IV-Stelle angeordneten Massnahme zuzumuten gewesen wäre. Trifft dies zu, hätte sie für diese Zeit IV-Taggelder generieren können. Verzichtete sie indessen darauf, bleiben ihr auch UV-Taggelder verwehrt. 
Die Versicherte hatte unbestrittenermassen eine von der zuständigen IV-Stelle für den fraglichen Zeitraum bis Ende August 2009 verfügte Integrationsmassnahme im Sinne von Art. 14a IVG ohne vorgängige Rücksprache nicht angetreten. Die Vorinstanz erkannte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Aktenlage, diese Massnahme sei der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten gewesen. Auf die zutreffenden Ausführungen dazu kann verwiesen werden, zumal dieser Punkt letztinstanzlich nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt wird. Selbstredend stand es der Versicherten frei, ihren persönlichen Schwerpunkt anders zu setzen und auf die Teilnahme an der zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahme zu verzichten. Dies kann indessen nach Gesagtem nicht zu einem ersatzweisen Anspruch auf UV-Taggelder führen. Ebenso wenig ist einsichtig, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thurgaus VV.2009.393 vom 19. Mai 2010, mit welchem die Einstellung von Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin wegen verweigerter Teilnahme an einer mehrwöchigen stationären Abklärung in der Klinik B.________ aufgehoben wurde, die vorliegende Streitigkeit bereits in verbindlicher Weise (vor)entschieden haben soll. 
 
4. 
Bezüglich die den fraglichen Zeitraum ab 1. September 2009 betreffenden Taggelder verwies die Vorinstanz auf die vom Bundesrat gestützt auf Art. 17 Abs. 3 UVG in Art. 25 Abs. 3 UVV erlassene Regelung, wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Taggeldanspruch besteht. Die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung wird letztinstanzlich nicht in Frage gestellt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (E. 1 hiervor). 
Alsdann würdigte das kantonale Gericht die im Recht gelegenen Arztberichte und weiteren Akten und gelangte dabei zum Schluss, für die Frage nach der in dieser Zeit bestandenen Arbeitsfähigkeit sei auf die von Dr. med. F.________ am 1. September 2009 abgegebene echtzeitliche Einschätzung abzustellen. Es erwog, es spiele dabei keine Rolle, ob die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % lediglich mit Blick auf einen Versuch, im Arbeitsprozess wieder Fuss zu fassen, zu sehen sei. Entscheidend sei, dass eine solche Einschätzung abgegeben worden sei und sich die Versicherte ab September 2009 auch wieder zu 80 % arbeitsfähig fühlte. Dementsprechend habe sie der Arbeitslosenversicherung denn auch auf diesen Zeitpunkt hin eine Vermittlungsfähigkeit von 80 % angegeben. Wenn derselbe Arzt (rund zwei Jahre später) am 4. Mai 2011 seine Einschätzung rückwirkend korrigiert habe, sei dies ohne Belang. 
Dem ist beizupflichten, insbesondere weil die Versicherte in tatsächlicher Hinsicht alsdann auch ihre Arbeitskraft für den gesamten fraglichen Zeitraum bis Ende Februar 2010 auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte. Ein Scheitern von Arbeitsversuchen wird nicht geltend gemacht. Aus demselben Grund ist auch der Hinweis auf die Verfügung der zuständigen IV-Stelle vom 27. April 2012 unbehelflich, worin rückwirkend von einer bis zum 30. November 2009 bestehenden hälftigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. 
 
5. 
Inwiefern schliesslich die Rückforderung einer zu Unrecht bereits ausbezahlten Geldleistung gestützt auf Art. 25 ATSG rechtsmissbräuchlich sein soll, weil sie damals von der Beschwerdegegnerin als Akontoleistungen bezeichnet werden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Aussage einen Vertrauensschutztatbestand zu konstruieren versucht, ist zu erwähnen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen durch Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG konkretisiert wird, wonach, wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt; diese Voraussetzungen sind allerdings in einem besonderen Erlassverfahren (Art. 4 ATSV) und nicht im vorliegenden Prozess zu prüfen (Urteil C 264/05 vom 25. Januar 2006 E. 2.1). 
 
6. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin als im Prozess Unterlegene die Gerichtskosten überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
7. 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Verfahrensantrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. März 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel