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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_282/2018  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Belp, 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, 
 
Gegenstand 
Taxihalter- und Taxiführerbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 5. März 2018 (100.2017.304U). 
 
 
Nach Einsicht  
in das eingangs erwähnte Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts, womit dieses - nachdem die Abweisung des in derselben Sache gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit dem bundesgerichtlichen Urteil 2C_182/2018 vom 26. Februar 2018 rechtskräftig geworden ist - auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern (betreffend Taxihalter- und Taxiführerbewilligung in der Gemeinde Belp) androhungsgemäss mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- nicht eingetreten ist, 
in die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. März 2018, worin er vom Bundesgericht sinngemäss verlangt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben, weil er "nicht in der Lage" sei, "diese hohen Kosten aufzubringen", 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,  inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,  
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen), 
dass sich der Eingabe vom 26. März 2018 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen (Nichtleistung des Kostenvorschusses) hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt, 
dass der Beschwerdeführer zudem nicht sachbezogen argumentiert, sondern einzig geltend macht, er sehe sich "von der Gemeinde Belp und von den Gerichten ungerecht behandelt" und sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, 
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege indessen - wie dem Beschwerdeführer schon vom Verwaltungsgericht ausführlich erläutert worden ist - nicht bloss Mittellosigkeit voraussetzt, sondern das gestellte Rechtsbegehren auch nicht aussichtslos sein darf; und es demnach nicht genügt, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt, 
dass der Beschwerdeführer dies zu übersehen scheint und nicht dartut, inwiefern das angefochtene Urteil dadurch, dass die Vorinstanz nach der rechtskräftig gewordenen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Nichtleistung des gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschusses (vgl. Art. 105 VRPG/BE) nicht eingetreten ist, schweizerisches Recht verletzen könnte, 
dass deshalb auf die hier zu beurteilende Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig würde (Art. 65/66 BGG), es sich aber aufgrund der Umstände (vgl. auch zit. Urteil 2C_182/2018) ein letztes Mal in dieser Sache rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein