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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_49/2018  
 
 
Urteil vom 28. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Dezember 2017 (SBK.2017.369). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wandte sich am 26. Mai 2017 mit einer als Anzeige bezeichneten Eingabe an die Kantonspolizei Aargau unter Beilage einer Eingabe an die Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirks Kulm betreffend Nichteingangs von Mietzinszahlungen beim Vermieter trotz Dauerauftrags und Hausordnung. Der Beschwerdeführer bat - unter Anrufung seines Rechts auf Leben - darum, sich der Angelegenheit anzunehmen. Die Kantonspolizei retournierte die Eingabe an den Beschwerdeführer mit der Begründung, es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die das Bezirksgericht zuständig sei. 
Am 7. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Kantonspolizei Aargau. Er hielt daran fest, eine Strafanzeige einreichen zu wollen, worauf seine Eingabe mit Beilagen an die zuständige Staatsanwaltschaft überwiesen wurde. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 19. Juni 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Juni 2017 genehmigt wurde. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer reicht eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids vom 15. Dezember 2017. Es sei eine unabhängige Vorinstanz anzuweisen, neu zu entscheiden und eine Untersuchung einzuleiten. Ihm sei ein normales Leben zu garantieren und mit positiven Massnahmen zu erhalten. 
 
2.  
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts sowie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist alleine der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde trotz ihres erheblichen Umfangs nicht zu genügen. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass den Parteien nicht angekündigt werden muss, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird. Vor deren Erlass muss den Parteien auch kein rechtliches Gehör gewährt werden. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass bei Nichtanhandnahmen keine Untersuchung eröffnet wird. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Entscheids verunmöglicht worden sein soll, ist gestützt auf seine Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Daraus lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör, das Recht auf Leben und Existenz, die Opferhilferechte, das Legalitätsprinzip und weitere Bestimmungen der Verfassung und der StPO verletzt haben könnte, ebensowenig, inwiefern dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein anfechtbarer Entscheid verweigert worden sein und weswegen Parteilichkeit und Befangenheit der Behörden vorliegen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
5.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verlegung der Gerichtskosten sowie die Verweigerung einer Parteientschädigung und der unentgeltlichen Rechtspflege wendet, vermag er nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill