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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_142/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung Scheidungsurteil, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Januar 2023 (LC220035-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien waren verheiratet und haben zwei Kinder mit Jahrgängen 2004 und 2007. Im Jahr 2018 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Dabei wurden die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, ohne Besuchsrecht des Vaters; sodann wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, während von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts abgesehen wurde. 
Mit Abänderungsklage vom 18. Juni 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Modifikation des Scheidungsurteils dahingehend, dass sein Einkommen auf Null zu stellen und die Beschwerdegegnerin zur Erhöhung ihres Arbeitspensums auf mindestens 80 % ab 8. Januar 2021 sowie auf 100 % ab 11. Juni 2022 sowie zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 3'735.-- an ihn zu verpflichten sei, dass sie den Kindesunterhalt selbst zu tragen habe, dass eine Erziehungsbeistandschaft einzurichten sei, dass er über die Kinder mit Lebenslauf, Zeugnissen, Fotos etc. zu informieren sei, dass diese vom Gericht mittels Anhörung über die Scheidungstatsachen aufzuklären seien, um die Lügen der Beschwerdegegnerin aufzudecken, und dass diese zu einer Zahlung von Fr. 112'200.-- an ihn zu verurteilen sei. 
Mit Entscheid vom 4. Oktober 2022 forderte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, ob er im Fall der Feststellung seiner Postulationsunfähigkeit von sich aus einen Vertreter beauftragen möchte (Ziff. 1); sodann sagte das Gericht den Verhandlungstermin vom 31. Oktober 2022 ab (Ziff. 2) und trat auf verschiedene Rechtsbegehren oder Teile davon nicht ein (Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erhöhung des Arbeitspensums; Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 3'735.--; Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 112'200.--). 
Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die gegen die beiden ersten Dispositivziffern erhobene Beschwerde zufolge Fristablaufs nicht ein; die gegen die weiteren Dispositivziffern erhobene Berufung wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, die Entscheide des Bezirks- und Obergerichts seien aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. Am 20. März 2023 reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat sich zu allen Punkten des erstinstanzlichen Entscheides geäussert. Im bundesgerichtlichen Verfahren thematisiert der Beschwerdeführer allerdings nur noch die Zustellungsfrage. Diesbezüglich hat das Obergericht zusammengefasst das Folgende festgestellt und erwogen: 
Mit der Klageeinleitung am 18. Juni 2022 habe der Beschwerdeführer das Bezirksgericht darauf aufmerksam gemacht, dass er bis Ende Oktober 2022 landesabwesend sei und Zustellungen deshalb erst nachher zu erfolgen hätten. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Es gälten die Zustellungsregeln von Art. 138 ZPO; wer ein Verfahren einleite, müsse mit Zustellungen rechnen und bei längerer Abwesenheit für eine Vertretung zur Entgegennahme gerichtlicher Sendungen sorgen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich verhalten, indem er trotz angeblicher Landesabwesenheit die Vorladung für die Verhandlung vom 30. Oktober 2022 am 25. Juli 2022 beim Bezirksgericht persönlich in Empfang genommen habe. Dem Bezirksgericht könne mithin nicht vorgeworfen werden, es hätte die Abwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers bis zum 30. Oktober 2022 beachten müssen. Greife aber die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, gelte die Verfügung vom 4. Oktober 2022 als am 14. Oktober 2022 zugestellt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beklagt sich über das seinerzeitige Scheidungsverfahren und macht im Kern geltend, angesichts der 11,5-jährigen Dauer des Scheidungsverfahrens könne er mit einer 4,5-monatigen Auslandabwesenheit im Abänderungsverfahren nicht gegen Treu und Glauben verstossen haben. Dies ist ebenso wenig geeignet, eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Art. 138 ZPO aufzuzeigen, wie die Behauptung, er habe seine Abwesenheit kundgetan und deshalb nicht mit Zustellungen rechnen müssen. Nichts zur Sache tut sodann die allgemeine Polemik. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli