Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.256/2005 /leb 
 
Urteil vom 28. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung (Art. 13c ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11. April 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1969) befindet sich seit dem 15./16. Februar 2005 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 7./11. April 2005 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) ein von ihm eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren am 14. August 2002 aus der Schweiz weggewiesen worden. In der Folge tauchte er unter und hielt er sich in Frankreich und Zürich auf. Er gab sich als Y.________ aus und versuchte, die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3., 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Zwar hat er nunmehr seine wahre Identität preisgegeben und seinen Pass beschafft, doch lässt dies die Untertauchensgefahr nicht dahin fallen: Nachdem sich der Beschwerdeführer während zweier Jahre illegal in der Schweiz (und teilweise im angrenzenden Ausland) aufgehalten und keinerlei Bemühungen getroffen hat, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich trotz der unter dem Eindruck der Haft erfolgten Kooperation bei der Papierbeschaffung bei einer Haftentlassung dem Vollzug der Wegweisung nicht entziehen wird. Der von ihm vorgeschlagene Aufenthalt bei einem nicht weiter bezeichneten Kollegen, bei dem er sich den Behörden zur Verfügung halten will, ist nicht geeignet, diese Gefahr zu beseitigen, weshalb die Fortsetzung der Haft weiterhin verhältnismässig erscheint. 
 
2.2 Seit der Anhaltung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich und mit Nachdruck darum bemüht, seine Identität zu klären und die für ihn zur Heimreise erforderlichen Papiere zu beschaffen (vgl. zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 122 II 49 ff.). Der Vollzug der Wegweisung scheiterte bisher daran, dass der Pass des Beschwerdeführers abgelaufen ist und für seine Rückreise deshalb erst ein Ersatzpapier beschafft werden muss. Trotz der zurzeit im Libanon herrschenden politischen Verhältnisse kann nicht gesagt werden, dass dies nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird (vgl. zur rechtlichen bzw. tatsächlichen Vollziehbarkeit der Wegweisung [Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG]: BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist, weil unverhältnismässig, nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen bzw. allenfalls einer dem Fall angemessenen kürzeren Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist hier trotz der eingetretenen Verzögerungen nicht der Fall. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: