Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_162/2008 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 28. April 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil SG, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1966 geborenen M.________, der im September 2001 und im November 2003 Verhebetraumen und am 19. Februar 2004 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hatte, mit Verfügung vom 29. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Februar bis 30. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2006 festhielt, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Dezember 2007 abwies und, nachdem es dieses Vorgehen mit Schreiben vom 4. September 2007 unter Gewährung der Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, angedroht hatte, gleichzeitig den Einspracheentscheid aufhob mit der Feststellung, dass M.________ auch für den Zeitraum von Februar bis November 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, 
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Februar 2005 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz die Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden, die wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), namentlich zu den somatoformen Schmerzstörungen und den massgebenden Kriterien, bei deren Vorliegen der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise als unzumutbar zu betrachten ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353), zutreffend dargelegt hat, 
dass in Bezug auf somatoforme Schmerzstörungen die vorinstanzlichen Feststellungen, ob eine solche Störung vorliegt und, bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern, für das Bundesgericht im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich sind, wogegen als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 = Urteil I 683/06 vom 29. August 2007), 
dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, einschliesslich der Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, die für das Verhebetrauma vom September 2001 Leistungen erbracht hatte, festgestellt hat, der Versicherte leide an einer somatoformen Schmerzstörung mit diskreter depressiver Komponente, welche jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, 
dass gemäss den Darlegungen der Vorinstanz keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht und auch keine weiteren Faktoren ersichtlich sind, die zusammen ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Verneinung einer zumutbaren Willensanstrengung bildeten, 
dass in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben werden, welche auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG schliessen liessen, 
dass der wiederholt gestellte Antrag auf Durchführung einer Begutachtung des Versicherten den Nachweis für eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz jedenfalls nicht zu ersetzen vermag, 
dass es sich bei den Vorbringen in der Beschwerdeschrift teilweise um eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen handelt, die von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung entkräftet wurden, 
dass über weite Strecken eine vor Bundesgericht unzulässige rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vorgetragen wird, was insbesondere auch für die Ausführungen betreffend den Psychiater Dr. med. X.________ gilt, dessen Angaben das Sozialversicherungsgericht begründeterweise Beweiswert zuerkannt hat, woran eine ungeschickte Formulierung des Arztes hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Ehegattin des Versicherten nichts ändert, zumal die beanstandete Aussage offensichtlich bloss den vom Psychiater momentan gewonnenen Eindruck wiedergab, 
dass die Vorinstanz sodann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens verzichten durfte, da die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers allseitig und eingehend abgeklärt war und von der Expertise eines Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden konnten, 
dass der Beschwerdeführer, soweit frei überprüfbare Rechtsfragen zu beurteilen sind, keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) geltend zu machen und namentlich nicht darzutun vermag, dass eine erhebliche psychische Komorbidität gegeben ist oder andere Kriterien in hinreichender Intensität vorliegen, die gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung sprechen würden, 
dass kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht gegeben ist, weshalb dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist, 
dass demzufolge entsprechend dem angefochtenen Entscheid als erstellt gelten kann, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit in vollem Umfang arbeiten und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. April 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer