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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_166/2011 
 
Verfügung vom 28. April 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug der Berufsausübungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2011. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2011 zurückgezogen hat, weswegen sie von den Traktanden des Bundesgerichts abzuschreiben ist, 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Mai 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Seiler Zähndler