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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_186/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________,  
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Parteien vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich ein Kündigungsschutzverfahren führen; 
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungs- und Aufsichtsbeschwerde erhoben; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2014 mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht eine vom 24. März 2014 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten wollen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde um einen Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (vgl. Urteil 5A_130/2014 vom 20. März 2014 E. 1), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids zutreffend hingewiesen hat; 
dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht mit keinem Wort auf die Eintretensvoraussetzungen eingehen und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, inwiefern diese gegeben sein sollen; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni