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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_451/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ Stiftung gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
2. B.A.________ Beteiligungs GmbH & Co. KG, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Daniel S. Hayek und Dr. Urs Feller und Rechtsanwältin Christina Meyer, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Guggenbühl, Advokat Dr. Christian Oetiker und 
Rechtsanwältin Dr. Jana Essebier, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ ist ein deutscher Unternehmer und Physiker. Er ist Mitbegründer des deutschen Softwareunternehmens D.________ AG. Mit seinem Vermögen gründete er die A.A.________ Stiftung, eine gemeinnützige GmbH deutschen Rechts mit Sitz in U.________ (Klägerin 1 und Beschwerdeführerin 1). A.A.________ fungiert als deren geschäftsführender Gesellschafter.  
Einen weiteren Teil seines Vermögens brachte A.A.________ in die B.A.________ Beteiligungs Gmbh & Co. KG (Klägerin 2 und Beschwerdeführerin 2) ein. A.A.________ ist geschäftsführender Gesellschafter der B.A.________ Verwaltungs GmbH, welche die Komplementärin der B.A.________ Beteiligungs Gmbh & Co. KG ist. 
Das Vermögen beider Klägerinnen besteht grösstenteils aus D.________-Aktien. A.A.________ und die Klägerinnen halten zusammen knapp 10 % des Aktienbestandes der D.________ AG. 
 
A.b. Die C.________ Holdings Inc. war eine US-amerikanische Investmentbank mit Hauptsitz in V.________, die am 15. September 2008 infolge der Finanzkrise Insolvenz beantragen musste.  
Als Folge des Zusammenbruchs der Konzernmutter wurde deren schweizerische Derivate-Tochtergesellschaft, die C.________ AG mit Sitz in Zürich (Beklagte und Beschwerdegegnerin), mit Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 29. Oktober 2008 in Liquidation gesetzt. 
Mit Verfügung des Sekretariats der Eidgenössischen Bankenkommission vom 19. Dezember 2008 wurde über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem 22. Dezember 2008, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 
 
A.c. Um sich gegen einen allfälligen Kursverlust auf den D.________-Aktien abzusichern, schlossen die Klägerinnen am 23. Mai 2007 mit der Beklagten je ein Derivatgeschäft ab. Diese Absicherungsgeschäfte bestanden aus einem "Collar" aus Put- und Call-Optionen ("Variable Forward Sale") und wurden am 18. April 2008 durch sog. "Reverse Collars" ("Variable Forward Purchases") verfeinert. Die zugrunde liegenden Aktien wurden zugunsten der Beklagten verpfändet und bei der C.________ International (Europe) hinterlegt. Der Wert dieser Aktien betrug im Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäfte mehr als 2 Mrd. Euro. Es handelte sich nach Angaben der Klägerinnen um eine der grössten Absicherungstransaktionen dieser Art in Europa.  
 
A.d. Grundlage der Derivatgeschäfte zwischen den Klägerinnen und der Beklagten waren sog. ISDA Master Agreements, welche von den Parteien am 16. Mai 2007 unterzeichnet wurden. Es handelt sich dabei um von der International Swaps and Derivatives Association Inc. (ISDA) herausgegebene Rahmenverträge, die bei Derivatgeschäften weltweit standardmässig eingesetzt werden. Die erste Fassung stammt aus dem Jahre 1992. Zehn Jahre später veröffentlichte die ISDA eine zweite Version des Master Agreements, die den vielfältigen Marktveränderungen Rechnung tragen sollte. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens verwendeten die erste Version von 1992 (nachfolgend: 1992 ISDA Master Agreement).  
In Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreement befindet sich eine Gerichtsstandsklausel mit folgendem Wortlaut: 
 
"Jurisdiction. With respect to any suit, action or proceedings relating to this Agreement ('Proceedings'), each party irrevocably: (i) submits to the jurisdiction of the English courts, if this Agreement is expressed to be governed by English law, or to the non-exclusive jurisdiction of the courts of the State of New York and the United States District Court located in the Borough of Manhattan in New York City, if this Agreement is expressed to be governed by the laws at the State of New York; and (ii) (...) 
 
Nothing in this Agreement precludes either party from bringing Proceedings in any other jurisdiction (outside, if this Agreement is expressed to be governed by English law, the Contracting States, as defined in Section 1 (3) of the Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 or any modification, extension or re-enactment thereof for the time being in force) nor will the bringing of Proceedings in any one or more jurisdictions preclude the bringing of Proceedings in any other jurisdiction." 
Part 4 (h) der zugehörigen Schedules lautet wie folgt: 
 
"Governing Law. This Agreement will be governed by and construed in accordance with the laws of England and Wales." 
 
A.e. In der Folge entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit über die Berechnung von Schadenersatz für die vorzeitige Beendigung der Absicherungsgeschäfte nach dem Zusammenbruch der C.________-Gruppe. Die Klägerinnen gehen davon aus, dass die Beklagte ihnen rund Fr. 664 Mio. schulde. Die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation verlangt ihrerseits von den Klägerinnen rund 186 Mio. Euro.  
Im Konkursverfahren der C.________ AG gab die Klägerin 1 Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 284'492'050.74 ein, welche von der Konkursliquidatorin abgewiesen wurden. Die von der Klägerin 2 eingegebenen Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 379'699'144.34 wurden ebenfalls abgewiesen. 
Mit Eingaben vom 22. April 2013 verlangten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Zürich die Kollokation ihrer Forderungen. 
Am 2. April 2013 erhob die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation ihrerseits eine Forderungsklage gegen die Klägerinnen beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 20. September 2013 stellten die Klägerinnen dem Bezirksgericht Zürich folgende negative Feststellungsbegehren gegen die Konkursmasse der C.________ AG in Liquidation:  
 
"1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 1 der Beklagten aus dem 1992 ISDA Master Agreement vom 16. Mai 2007 (einschliesslich Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen) und den darunter abgeschlossenen Variable Forward Transaktionen vom 23. Mai 2007 und vom 18. April 2008 (inkl. Ergänzungen) nichts schuldet, insbesondere weder einen Betrag von EUR 69'980'000 zuzüglich Zinsen von EUR 73'026'255 noch jedwelchen anderen von der Beklagten im Zusammenhang mit den vorerwähnten Transaktionen geltend gemachten Betrag. 
 
2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 2 der Beklagten aus dem 1992 ISDA Master Agreement vom 16. Mai 2007 (einschliesslich Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen) und den darunter abgeschlossenen Variable Forward Transaktionen vom 23. Mai 2007 und vom 18. April 2008 (inkl. Ergänzungen) nichts schuldet, insbesondere weder einen Betrag von EUR 116'140'000 zuzüglich Zinsen von EUR 121'019'506.18 noch jedwelchen anderen von der Beklagten im Zusammenhang mit den vorerwähnten Transaktionen geltend gemachten Betrag. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 
Gleichzeitig stellten die Klägerinnen den Antrag, die negativen Feststellungsklagen mit den bereits beim Bezirksgericht hängigen Kollokationsklagen zu vereinigen. 
Mit Verfügung vom 5. November 2013 trat das Bezirksgericht auf die negativen Feststellungsklagen mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. 
 
B.b. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die bezirksgerichtliche Verfügung erhobene Berufung ab.  
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Parteien in Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreementseinen ausschliesslichen Gerichtsstand zugunsten der englischen Gerichte vereinbart hätten, womit die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache international nicht zuständig seien. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellen die Klägerinnen dem Bundesgericht folgende Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2014 (Dispositivziffern 1-7) (Geschäfts-Nr. NE130012-O/U) sei aufzuheben und die Sache sei zur Vereinigung mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FO130016-L (Kollokationsverfahren) und zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 
 
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin." 
 
Die Beklagte beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). Sie ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von den mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf das Rechtsmittel ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung u.a. von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a u. b BGG). Da der vorliegende Entscheid eine  vermögensrechtliche Streitsache betrifft, kann hingegen nicht gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. BGE 135 III 670 E. 1.4; Urteile 4A_228/2010 vom 6. Juli 2010 E. 1.3; 5A_672/2009 vom 24. Dezember 2009 E. 2.1). Jedoch kann gerügt werden, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht  willkürlich an und verstosse damit gegen das verfassungsmässige Willkürverbot (BGE 133 III 446 E. 3.1) oder er verletze andere verfassungsmässige Rechte.  
 
1.3. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in der Schweiz, während sich der Sitz der Beschwerdeführerinnen in Deutschland befindet. Es liegt damit eine internationale Streitigkeit vor (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Sowohl Deutschland als Mitglied der Europäischen Union wie auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Es liegt eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ vor und die Klage wurde nach Inkrafttreten des revidierten LugÜ im Verfahrensstaat (1. Januar 2011) erhoben (Art. 63 Abs. 1 LugÜ; BGE 140 III 115 E. 3). Die Frage nach der internationalen örtlichen Zuständigkeit ist somit nach den Bestimmungen dieses Staatsvertrags zu beurteilen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreement, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft, vom 16. Mai 2007 datiert, ist demgegenüber nicht entscheidend (BGE 124 III 436 E. 4 S. 441 ff.; Urteil 4A_149/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2).  
 
 Nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates haben, vorbehältlich anderer Vorschriften ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Haben die Parteien aber vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden oder den Gepflogenheiten der Parteien oder einschlägigen Handelsbräuchen entsprechen (lit. b und c). 
Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ zustande gekommen ist, ist in autonomer Auslegung des Abkommens zu ermitteln (BGE 139 III 345 E. 4 S. 347; 131 III 398 E. 5 S. 400). Die vertragsautonome Auslegung des Begriffs "Vereinbarung" bedeutet aber nicht, dass sämtliche Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen der Einigung Art. 23 Abs. 1 LugÜ zu entnehmen sind. Soweit diese Bestimmung eine Frage nicht regelt, gilt das nach dem IPRG des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht bzw. das nach dem Hauptvertrag anwendbare Recht. Dies gilt auch für  Fragen der Auslegung, wobei jedoch schärfere oder mildere Anforderungen des nationalen Rechts an den Begriff der "Vereinbarung" nicht zulässig sind (Urteile 4A_149/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4; 4A_177/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4; 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, diese habe zu Unrecht die internationale Zuständigkeit verneint. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründe die Gerichtsstandsklausel in Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreements keinen ausschliesslichen Gerichtsstand zugunsten der englischen Gerichte. Die Ausführungen des Obergerichts verstiessen gegen elementare Prinzipien des englischen Rechts und damit gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.  
 
3.1.1. Gemäss Section 13 (b) Abs. 1 des 1992 ISDA Master Agreements haben die Parteien für Klagen aus diesem Agreement die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte vereinbart, sofern das Agreement - wie hier - englischem Recht unterstellt ist. Section 13 (b) Abs. 2 sieht zudem eine Ausnahme wie folgt vor:  
 
"Nothing in this Agreement precludes either party from bringing Proceedings in any other jurisdiction (outside, if this Agreement is expressed to be governed by English law, the Contracting States, as defined in Section 1 (3) of the Civil Jurisdiction and Judgments Act 1982 or any modification, extension or reenactment thereof for the time being in force) nor will the bringing of Proceedings in any one or more jurisdictions preclude the bringing of Proceedings in any other jurisdiction." 
 
 Vorliegend haben die Parteien sodann in Part 4 (h) der Schedules des 1992 ISDA Master Agreements eine Rechtswahl zugunsten des englischen Rechts getroffen. Die Beschwerdeführerinnen anerkennen, dass die inhaltliche Tragweite der Gerichtsstandsklausel somit nach den Grundsätzen des englischen Rechts ausgelegt werden muss.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Wortlaut von Section 13 (b) Abs. 2 des 1992 ISDA Master Agreements grundsätzlich um eine nicht ausschliessliche Prorogation handle. Allerdings nehme der Satz in der Klammer ("outside, if this Agreement is expressed ...") eine Einschränkung dergestalt vor, dass die Nicht-Ausschliesslichkeit nur ausserhalb der Vertragsstaaten ("Contracting States") gemäss Section 1 Subsection 3 des Civil Jurisdiction and Judgments Act von 1982 (CJJA 1982) gelte. Beim CJJA 1982 handle es sich um ein Gesetz des Parlaments des Vereinigten Königreichs, das verabschiedet worden sei, um das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) in britisches Recht umzusetzen. Dieses habe eine erste wesentliche Änderung durch den CJJA von 1991 (CJJA 1991) erfahren, mit dem das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (aLugÜ) in britisches Recht umgesetzt worden sei. Mit "Contracting States" im Sinne des CJJA 1982 seien ursprünglich die Vertragsstaaten des EuGVÜ und des aLugÜ gemeint gewesen. Nach der aktuellen Fassung des CJJA von 2009 fielen sämtliche durch das revidierte LugÜ gebundenen Staaten gemäss Art. 1 Abs. 3 LugÜ unter die Definition, u.a. (nach wie vor) die Schweiz. Section 1 Subsection 3 CJJA 2009 laute wie folgt:  
 
"In this Act - 
'Contracting State', without more, in any provision means - 
(a) (...) 
(b) in the application of the provision in relation to the Lugano Convention, a State bound by the Lugano Convention; 
(...) 
'State bound by the Lugano Convention' in any provision, in the application of that provision in·relation to the Lugano Convention has the same meaning as in Article 1 (3) of that Convention; 
(...) " 
 
Die Zuständigkeit der englischen Gerichte sei somit ausschliesslich, soweit Gerichte eines LugÜ-Vertragsstaates betroffen seien, und sie sei nicht ausschliesslich, soweit andere Gerichte betroffen seien. Die Formulierung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ/aLugÜ keine nicht ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen zugelassen habe. Dem trage die Klausel Rechnung. Die am 1. März 2002 in Kraft getretene EG-Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) sowie später auch das revidierte LugÜ (in Art. 23 Abs. 1) liessen nunmehr freilich auch nicht-ausschliessliche Zuständigkeitsvereinbarungen zu. In der zweiten Version des Master Agreements von 2002 sei die Gerichtsstandsklausel entsprechend angepasst worden. Sie verweise nicht mehr auf den CJJA 1982, sondern spreche neu von "Convention Court " und Iiefere dazu eine eigene Definition wie folgt: 
 
"'Convention Court' means any court which is bound to apply to the Proceedings either Article 17 of the 1968 Brussels Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Judgments in Civil and Commercial Matters or Article 17 of the 1988 Lugano Convention on Jurisdiction and the Enforcement of Jugdments in Civil and Commercial Matters." 
 
Demgemäss sei eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der englischen Gerichte nach dem 2002 ISDA Master Agreement seit dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ in der Schweiz am 1. Januar 2011 auch gegenüber hiesigen Gerichten nicht mehr als ausschliesslich zu betrachten. 
Vorliegend hätten die Parteien aber die erste Version des Rahmenvertrags von 1992 verwendet. Den Klägerinnen könne - so die Vorinstanz - nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hielten, dass sich mit dem Inkrafttreten der EuGVVO bzw. des LugÜ auch die Bedeutung der Gerichtsstandsklausel in Section 13 (b) Abs. 2 des 1992 ISDA Master Agreements (zumindest stillschweigend) geändert habe. Denn das Inkrafttreten des revidierten LugÜ habe zwar Folgen für Gerichtsstandsklauseln nach dem 2002 ISDA Master Agreement gezeitigt, da dieses den eigenen Begriff des "Convention Court " verwende. Zuständigkeitsvereinbarungen nach dem 1992 ISDA Master Agreement enthielten hingegen den Begriff "Contracting States ", der durch Section 1 Subsection 3 CJJA 1982 definiert werde. Durch die Statutory Instruments 2001 No. 3929, 2007 No. 1655 und 2009 No. 3131 sei der CJJA zwar an die EuGVVO und das revidierte LugÜ angepasst worden. Im Ergebnis habe sich aber nichts geändert. Zur Definition des Begriffs "Contracting States" verweise der CJJA heute auf Art. 1 Abs. 3 LugÜ. Gerichtsstandsklauseln nach dem 1992 ISDA Master Agreement blieben somit ausschliesslich, soweit Gerichte eines LugÜ-Vertragsstaates betroffen seien. 
Weiter sei gemäss der Vorinstanz nicht anzunehmen, dass der tatsächliche Wille der Parteien ein anderer gewesen sei. Die Parteien hätten, als sie am 16. Mai 2007 einen Rahmenvertrag der ISDA unterzeichneten, die Wahl zwischen zwei Fassungen gehabt. Hätten sie eine in Bezug auf die Schweiz nicht-exklusive Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der englischen Gerichte treffen wollen, hätten sie im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss des revidierten LugÜ das 2002 ISDA Master Agreement gewählt und nicht dasjenige von 1992. 
 
3.1.3. Unter dem Titel "B. Internationale Zuständigkeit - Nicht-exklusive Gerichtsstandsklausel" wollen die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Auslegung von Section 13 (b) Abs. 2 des 1992 ISDA Master Agreements als willkürlich ausweisen. Dies versuchen sie mit zahlreichen Belegen aus englischen Rechtsquellen, Gerichtsentscheiden und einem Rechtsgutachten zu untermauern. Die Rügen werden dabei in einer Art vorgetragen, als ob das Bundesgericht ausländisches Recht frei auslegen könnte. Damit verkennen die Beschwerdeführerinnen, dass das Bundesgericht die Anwendung ausländischen und mithin englischen Rechts nicht frei, sondern lediglich unter dem Blickwinkel eines  Verstosses gegen das Willkürverbot überprüft. Darauf ist zum Vornherein nicht einzutreten.  
Mit der weitschweifig verästelten Argumentation, mit der belegt werden soll, dass unter "Contracting States " i.S. von Section 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreements nur solche von Übereinkommen gemeint seien, die nur exklusive Gerichtsstandsvereinbarungen kennen, vermögen die Beschwerdeführerinnen aber ohnehin keine Willkür bei der Anwendung englischen Rechts aufzuzeigen. Vielmehr scheint die Auslegung der Vorinstanz, dass unter solchen "Contracting States " auch die heutigen LugÜ-Vertragsstaaten gemeint sind, unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV vertretbar. Namentlich ist keine Unklarheit in der Begriffswahl, welche sich zulasten der Beschwerdegegnerin auswirken sollte, ersichtlich. Im Kern ist die Klausel denn auch einfach zu verstehen und meint nichts anderes, als dass wenn in Europa geklagt wird, dies nur in England geschehen soll. 
Überzeugend ist schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Parteien die Wahl zwischen zwei Fassungen gehabt haben, als sie am 16. Mai 2007 einen Rahmenvertrag der ISDA unterzeichneten. Hätten sie eine in Bezug auf die Schweiz nicht-exklusive Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der englischen Gerichte treffen wollen, hätten sie im Hinblick auf den bevorstehenden Abschluss des revidierten LugÜ das 2002 ISDA Master Agreement gewählt und nicht dasjenige von 1992. 
Die Erwägungen der Vorinstanz zur Auslegung von Art. 13 (b) des 1992 ISDA Master Agreements sind somit nachvollziehbar und kohärent. Daran ändert nichts, dass das Rechtsgutachten eines englischen Richters, das die Beschwerdeführerinnen eingereicht haben, zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt. Denn dass Section 13 (b) auch anders ausgelegt werden könnte, lässt die vorinstanzlichen Erwägungen noch nicht als willkürlich erscheinen, liegt doch Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. 
 
3.2. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend ein Verfahren der Beschwerdegegnerin gegen die E.________ vor dem englischen High Court braucht sodann nicht eingegangen zu werden: Diese stützen sich auf Sachverhaltselemente, die bereits vor der Vorinstanz zu spät vorgebracht wurden (Art. 317 Abs. 1 ZPO), und damit im bundesgerichtlichen Verfahren erst recht nicht mehr zu berücksichtigen sind.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung von Art. 23 LugÜ vor. Für eine Konstellation wie die vorliegende hätten die Parteien eine ausschliessliche Zuständigkeit nicht gewollt haben können und ein solches Verständnis der Gerichtsstandsklausel sei mit dem Zweck des LugÜ, welches widersprechende Urteile verhindern soll, nicht vereinbar und krass stossend. Zur Verhinderung sich widersprechender Urteile sei es unumgänglich, dass bei Ansprüchen, die sich gegenseitig ausschliessen, eine einheitliche Beurteilung aller behaupteten Forderungen am zwingenden Gerichtsstand des Konkursortes der Beschwerdegegnerin stattfinde. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf BGE 123 III 422 E. 5, dass ein wesentliches Ziel des LugÜ in der Verhinderung von sich widersprechenden Urteilen aus verschiedenen Vertragsstaaten bestehe. Das LugÜ könne dies jedoch von vornherein nur in seinem Anwendungsbereich sicherstellen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ seien "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" von dessen sachlichem Anwendungsbereich ausgenommen. Für eine Koordination mit einem Kollokationsverfahren könne das LugÜ daher nicht sorgen. Hinzu komme, dass vorliegend nicht die Gefahr sich formell widersprechender Urteile im Raum stehe. Bei der in England anhängig gemachten Klage der Beschwerdegegnerin und den hiesigen Kollokationsklagen der Beschwerdeführerinnen handle es sich nicht um identische Klagen, diese stünden lediglich in einem sachlichen Zusammenhang.  
 
4.2. Diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführerinnen mit ihren Ausführungen vor Bundesgericht nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Denn soweit sie damit suggerieren wollen, dass die in England erhobene Forderungsklage der Beschwerdegegnerin identisch sei mit ihren hiesigen Kollokationsklagen, wäre nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerinnen dann in der Schweiz zusätzlich zu den am 22. April 2013 eingereichten Kollokationsklagen am 20. September 2013 noch negative Feststellungsklagen anhängig gemacht haben. Letztere zielen auf die Feststellung ab, der von der Beschwerdegegnerin in England eingeklagte Betrag bestehe nicht, und müssten nach der Logik der Beschwerdeführerinnen auch identisch sein mit ihren eigenen Kollokationsklagen. Darin liegt eine Widersprüchlichkeit. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die schweizerischen Kollokationsklagen der Beschwerdeführerinnen und die englische Forderungsklage der Beschwerdegegnerin zwar in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber nicht identisch sind. Dies aber macht eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ nicht unwirksam, zumal nur für Kollokationsklagen, nicht aber für gewöhnliche Forderungsklagen eine zwingende Schweizer Zuständigkeit besteht.  
 
5.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die Gerichtsstandsvereinbarung rechtsmissbräuchlich sei. Die Unzuständigkeitseinrede gegenüber den negativen Feststellungsklagen der Beschwerdeführerin verdiene keinen Rechtsschutz. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, im euro-internationalen Verhältnis seien die Gerichte bei Vorlage einer zulässigen und gültigen Gerichtsstandsvereinbarung verpflichtet, die Prorogation zu akzeptieren und auf die Klage einzutreten. Die gleiche Bindung gelte  mutatis mutandis für jedes in den Vertragsstaaten gelegene derogierte Gericht: Werde es trotz zulässiger und gültiger Gerichtsstandsvereinbarung angerufen, habe es auf die Klage nicht einzutreten. Der EuGH habe bereits unter der Geltung des EuGVÜ/aLugÜ wiederholt entschieden, dass dessen Art. 17 von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absehe (EuGH C-159/97, "Castelletti/Trumpy", Slg. der Rsp. 1999 1 1597, Rz. 50). Auch aus dem Wortlaut des Art. 23 LugÜ ergebe sich keine allgemeine Missbrauchskontrolle, wie sie etwa Art. 5 Abs. 2 IPRG vorsehe. Hinzu komme, dass vorliegend sehr wohl ein gewichtiger sachlicher Bezug zu den englischen Gerichten bestehe: Auf die Streitsache sei englisches Recht anwendbar. Die Berufung auf die Gerichtsstandsklausel erweise sich damit - sofern dies im Rahmen von Art. 23 LugÜ überhaupt eine Rolle spiele - nicht als rechtsmissbräuchlich.  
 
5.2. Auch diese Erwägungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht als rechtsfehlerhaft auszuweisen. In der Tat ist auf die Streitigkeit zwischen den Parteien englisches Recht anwendbar. Damit ergibt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der englischen Gerichte Sinn und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beharren der Beschwerdegegnerin auf einem englischen Gerichtsstand einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellen soll. Dass auch der Schweizer Kollokationsrichter auf die Kollokationsklage englisches Recht anwenden muss, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen keineswegs dazu, dass für eine "zusätzliche parallele Klage in England keine objektiven Gründe" bestünden: Vielmehr ist gerade unter objektiven Gesichtspunkten nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine dem englischen Recht unterstellte Streitigkeit durch ein Gericht beurteilen lassen will, das mit diesem Recht vertraut ist.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200'000.-- zu entschädigen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni