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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_333/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer, Einzelrichterin). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Eingabe als Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug überwiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei nach wie vor gestützt auf den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Januar 2014 im Wohnhaus B.________ in U.________ untergebracht, ein neuer Entscheid liege diesbezüglich nicht vor, es fehle daher an einem Anfechtungsobjekt bzw. an einem neuen Entscheid, die Eingabe sei somit als Gesuch um Aufhebung der Massnahme an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiterzuleiten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann