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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
12T_1/2020  
 
 
Verfügung vom 28. April 2020  
Verwaltungskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Generalsekretär P. Tschümperlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Anzeiger, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Angezeigter. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG; Rechtsverzögerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das A.________ erliess am 17. November 2014 im offenen Verfahren eine Zuschlagsverfügung auf Vergabe eines Bauauftrages für die U.________strasse im Kanton Wallis. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 erhoben die Mitglieder der B.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung (Verfahren B-7716/2014). 
 
2.  
In den Zwischenentscheiden vom 30. September 2015 und 7. Juli 2016 klärte das Bundesverwaltungsgericht nach einem aufwändigen Verfahren mit eingehendem Schriftwechsel, Verfügungen, Instruktionsverhandlungen sowie einem Hauptgutachten und dessen Ergänzung wichtige Fragen für das Verfahren. Auf eine Beschwerde der B.________ gegen den Zwischenentscheid vom 7. Juli 2016 trat das Bundesgericht nicht ein. 
Daraufhin fand ein erneuter Schriftenwechsel statt. Es wurden ein weiteres Gutachten sowie ein Ergänzungs- und ein Hilfsgutachten eingeholt. Bei den Kantonen wurde eine Umfrage durchgeführt. 
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab. Im Mai 2019 lag ein erster Urteilsentwurf des Gerichtsschreibers vor. Daraufhin musste der Instruktionsrichter zahlreiche Gutachteraussagen zu komplexen Fragen analysieren und würdigen, bevor der Urteilsentwurf bei den mitwirkenden Mitgliedern in Zirkulation gesetzt wurde. 
 
3.  
Mit Aufsichtsanzeige vom 3. Februar 2020 beanstandet das A.________ die Verfahrensdauer des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens B-7716/2014. Die Verwaltungskommission lud das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Stellungnahme ein. Am 16. März 2020 reichte das Bundesverwaltungsgericht diese ein. 
 
4.  
Ob gegen das beschaffungsrechtliche Endurteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zulässig und eine Aufsichtsanzeige aus diesem Grund ausgeschlossen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht geltend macht, kann aus den nachfolgenden Erwägungen dahingestellt bleiben. 
Das Bundesverwaltungsgericht teilt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Brief vom 19. März 2020 mit, dass das Gericht am 18. März im Verfahren B-7216/2014 das Urteil gefällt hat. Am 20. März 2020 ist es den Parteien zugestellt worden. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Anliegen des Anzeigers, den materiellen Entscheid zu erhalten, ist erfüllt. Der Aufsichtsgegenstand vor Bundesgericht entfällt damit grundsätzlich. 
Anhaltspunkte, dass die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht von etwas mehr als 5 Jahren neben der sehr hohen Komplexität des Falles und des überdurchschnittlich hohen Gutachteraufwandes auch auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht vorliegend ein aufsichtsrechtliches Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2020 
 
Im Namen der Verwaltungskommission 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin