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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_314/2022  
 
 
Urteil vom 28. April 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung A.________, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Sprenger und/oder Yves Pellet, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtshilfe (DBA CH-FR), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 1. April 2022 (F-6580/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Mai 2016 richtete die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Angelegenheit durchlief im Zusammenhang mit acht Schlussverfügungen der ESTV vom 9. Februar 2018 sämtliche Rechtsmittelinstanzen. 
Im Anschluss an das (teilweise) amtlich publizierte Bundesgerichtsurteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 (BGE 146 II 150) nahm die ESTV die Bearbeitung sistierter Verfahren wieder auf, deren Ausgang von der (höchstrichterlichen) Beurteilung des Ersuchens vom 11. Mai 2016 abhängig war. In diesem Zuge gewährte die ESTV der Stiftung A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich, woraufhin diese am 10. September 2020 eine Stellungnahme einreichte 
 
B.  
Mit Schlussverfügung vom 26. November 2020 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde erfragten Bankinformationen betreffend die Stiftung A.________ und die an dieser Stiftung wirtschaftlich berechtigte Person, C.________, an. Am 28. Dezember 2020 erhob die Stiftung A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Schlussverfügung der ESTV vom 26. November 2020 sei aufzuheben und die Amtshilfe sei zu verweigern. Mit Urteil vom 1. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2022 gelangt die Stiftung A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 1. April 2022. Es sei das Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 mit Bezug auf die Stiftung A.________ abzuweisen und die Leistung von Amtshilfe an Frankreich in diesem Umfang zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 133 IV 131 E. 3).  
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht keine konkrete Frage, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie legt indes dar, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen selber angegeben habe, dass nur Sachverhalte, die nicht mehr als zehn Jahre zurücklägen, Gegenstand der (nachträglichen) Steuererhebung sein könnten. Durch diese Ausführungen der ersuchenden Behörde zum Zweck der Amtshilfe werde klar, dass eine Steuererhebung nach dem französischen Recht gar nicht mehr infrage komme. Damit seien die ersuchten Informationen nicht (mehr) voraussichtlich erheblich, was die Vorinstanz ausser Acht lasse.  
Ausserdem, so die Beschwerdeführerin weiter, fehle es offensichtlich an einem Bezug der Beschwerdeführerin zu Frankreich und somit auch an einer möglichen Steuerpflicht. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in U.________ gehabt und das relevante Bankkonto habe sich in der Schweiz befunden. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Herbst 2010 aufgelöst worden, womit die letztmögliche Steuerveranlagung ohnehin eine Periode beträfe, die über zehn Jahre zurückliege. Gleichermassen sei die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigte Person im Frühling 2010 verstorben. Auch eine die wirtschaftlich berechtigte Person betreffende Steuerveranlagung falle somit ausser Betracht. 
 
1.3. Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss aufgeworfenen Rechtsfragen hat das Bundesgericht bereits beantwortet.  
 
1.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im Amtshilfeersuchen erwähnte Zweck (Erhebung von Steuern) sei infolge Zeitablaufs entfallen, da laut dem französischen Recht nach zehn Jahren eine Steuererhebung nicht mehr möglich sei.  
Indessen gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass sich der ersuchte Staat im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staats zu äussern hat. Für die voraussichtliche Erheblichkeit reicht vielmehr aus, dass die ersuchten Informationen für eine Verwendung im ausländischen Verfahren als potenziell geeignet erscheinen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteile 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.4; 2C_1162/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 6.3; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2; 142 II 218 E. 3.6 f.; Urteil 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Dieser Grundsatz gilt namentlich auch für die Frage der Verjährung nach dem ausländischen Recht des ersuchenden Staats (vgl. Urteile 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 ff.; 2C_800/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4 und E. 6.3 i.f.). Anders liegen die Dinge nur dann, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass im ausländischen Verfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt werden könnten oder anderweitig schwere Mängel bestünden (vgl. Urteile 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.3; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4 i.f.). Solche Gründe macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. 
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, es mangle an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt, um eine Steuerpflicht in Frankreich zu begründen. Sie hält den Domizilcode für offensichtlich falsch.  
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht das vorliegend massgebende Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde vom 11. Mai 2016 als zulässig und damit auch den Domizilcode als hinreichenden Anknüpfungspunkt beurteilt hat (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.2.6). Es ist demnach geklärt, unter welchen Umständen ein Domizilcode als Anhaltspunkt für eine (potenzielle) Steuerpflicht genügt, um das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit zu bejahen (vgl. auch Urteile 2C_55/2022 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2; 2C_56/2022 vom 27. Januar E. 1.3.2). Sodann stellt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung nicht infrage, wonach die an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigte Person im Jahr 2010 in Frankreich wohnhaft gewesen sei. Somit zielt das Vorbringen, es fehle an einem Anknüpfungspunkt zum ersuchenden Staat, ins Leere. 
 
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Urteil dem Bundesgericht sinngemäss Fragen unterbreitet hat, sind diese beantwortet und stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG dar.  
 
2.  
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger