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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_189/2023  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. April 2023 (SBK.2023.99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2022 das Schlafzimmer seiner siebenjährigen Tochter betreten zu haben, wo sie mit drei sechs- bis achtjährigen Freundinnen übernachtete. Er soll sich nacheinander zu diesen begeben und mit seinem Finger in ihrem Scheidenbereich manipuliert haben. Weiter wird er verdächtigt, am 6. Juni 2022 seinen Penis hervorgenommen und die vierjährige B.________ veranlasst zu haben, daran zu lutschen. Im Gegenzug soll er ihr einen Lollipop übergeben haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Juni 2022 konnten mehrere EDV-Geräte mit kinderpornografischem Material (insgesamt 2'076 Bilddateien) sichergestellt werden. 
A.________ wurde am 23. Januar 2023 festgenommen und in der Folge wieder freigelassen, da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 26. Januar 2023 abgewiesen hatte. Stattdessen hatte es eine Ausweis- und Schriftensperre angeordnet, diese im RIPOL eintragen lassen und die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern ersucht, A.________ keine Ersatzreisepapiere auszustellen. 
 
B.  
Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 6. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft liess diese A.________ erneut festnehmen. Dieses Mal versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. März 2023 bis am 13. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihn, unter Aufhebung des Widerrufs der mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie mit Verweis auf die vorhergehenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts und geht weiter sowohl von Flucht- als auch von Wiederholungsgefahr aus. Ausserdem erachtet sie die Anordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. 
Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet sich jedoch gegen die Bejahung von Wiederholungsgefahr und bringt zudem vor, einer allfälligen Flucht- oder Wiederholungsgefahr könnte mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden, womit er die Verhältnismässigkeit der Haft bestreitet. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5).  
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6 mit Hinweis). 
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann nach der Rechtsprechung vom Vortatenerfordernis abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 und 2.7; je mit Hinweisen). 
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr ist notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8 bis 2.10 mit Hinweisen). 
 
4.2. Nach der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer insbesondere Wiederholungsgefahr aus. Sie erwägt, er sei zwar nicht vorbestraft, angesichts der unabhängig voneinander erhobenen und glaubhaft wirkenden Vorwürfe verschiedenster Personen sei aber von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Darüber hinaus liesse sich die Untersuchungshaft auch mit Vorliegen einer sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. eines untragbar hohen Risikos eines schweren Gewaltdelikts begründen. Weiter seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern als sehr schwer einzustufen, da die sexuelle Entwicklung von sehr jungen Kindern in zwei verschiedenen, voneinander unabhängigen Fällen, gefährdet werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2023 liege beim Beschwerdeführer insbesondere eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ eines hohen Schweregrades vor. Insgesamt sei von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz bejahte Wiederholungsgefahr und rügt damit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Konkret wehrt er sich gegen die angeblich ungünstige Rückfallprognose. Die Vorinstanz habe diesbezüglich das psychiatrische "Aktengutachten" vom 6. März 2023 gleich "zum Haftentscheid [erhoben]", ohne die massgebenden Kriterien selbst zu prüfen. Sie lasse dabei gänzlich ausser Acht, dass er sich zu Beginn des Strafverfahrens in Freiheit befunden habe und sich seit den in Frage stehenden Vorfällen nichts "auch nur annähernd Ähnliches" ereignet habe. Es bestünden somit keine Hinweise auf Aggravationstendenzen. Ausserdem äussere sich die Vorinstanz nicht zur Voraussetzung der Unmittelbarkeit der angeblichen Wiederholungsgefahr bzw. zur Dringlichkeit der Inhaftierung.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerdeschrift weder das Vortatenerfordernis (erste Voraussetzung) noch die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer (zweite Voraussetzung). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind auch sonst nicht zu beanstanden, weshalb insoweit auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.  
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz von einer ungünstigen Rückfallprognose (dritte Voraussetzung) auszugehen. So durfte sich die Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 stützen, obschon es sich dabei um ein "Aktengutachten" handelt. Der Sachverständige weist im Gutachten denn auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer Angaben teilweise verweigert habe und die "psychiatrische Beurteilbarkeit" dadurch zwar erschwert würde, aber aufgrund fremdanamnestischer Angaben und einer Verhaltensbeobachtung dennoch "weitgehende Aussagen aus psychiatrischer Sicht" getroffen werden könnten (vgl. ähnlich auch Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.3). Weiter ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung des Strafverfahrens keine weiteren Straftaten begangen hat, angesichts der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat - nicht massgebend. Auch aus dem Wortlaut des neuen Art. 221 Abs. 1 lit. c E-StPO (BBl 2022 1560) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Inhaftierung sei unverhältnismässig, und beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft. Er wendet sich damit gegen die Vorinstanz, nach welcher insbesondere die Befürchtung bestehe, dass er im Falle einer Haftentlassung weitere "Hands-on"-Delikte zum Nachteil von neuen (unbekannten) Opfern begehen könnte. Dieser Gefahr könne mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) nicht begegnet werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält diese Erwägung vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es im vorliegenden Fall keine konkrete Person gäbe, zu Gunsten derer ein Kontakt- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden könnte. Er legt auch nicht dar, inwiefern der Wiederholungsgefahr durch andere Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Unter diesen Umständen erweist sich die Anordnung der Untersuchungshaft als verhältnismässig. 
 
6.  
Betreffend Fluchtgefahr macht der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend, er habe gezeigt, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten werde, indem er vor seiner Inhaftierung von einer Flucht abgesehen und Termine stets wahrgenommen habe. Der Umstand, dass die Vereinigten Staaten von Amerika nicht hätten zusichern können, dass sie dem Beschwerdeführer keine Ersatzreisepapiere ausstellen würden, sei vor diesen Hintergrund nicht massgebend. Da von Wiederholungsgefahr auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) besteht und dieser durch Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. 
 
7.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Indessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer behauptet zwar seine Mittellosigkeit, unterlässt es jedoch, diese auch nur ansatzweise zu belegen; der pauschale Verweis auf die "Akten zur Person und den finanziellen Verhältnissen" reicht hierzu nicht aus. Nachdem sich auch dem angefochtenen Entscheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen, ist das Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6 mit Hinweis). Auf eine Kostenauflage kann indessen ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern