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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 583/03 
 
Urteil vom 28. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 29. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene A.________ war vom 14. Mai 1984 bis 31. Dezember 2001 als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma L.________ tätig. Seit März 2001 mehr oder weniger durchgehend krank geschrieben, meldete sie sich am 19. März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte u.a. Berichte der vormaligen Arbeitgeberin vom 22. Mai 2002, des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 23. Juni 2002 sowie des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Rheumaerkrankungen und Innere Medizin, vom 24. Juni 2002 ein und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. R.________, Neurochirurgie FMH, Klinik H.________ (Expertise vom 18. Dezember 2002). Gestützt darauf verneinte sie den Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 27 % (Verfügung vom 16. Januar 2003), sprach der Versicherten indessen Leistungen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die interne Stellenvermittlung zu (Verfügung vom 17. Januar 2003). An ihrem Rentenbescheid hielt die Verwaltung auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 29. April 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 29. Juli 2003). 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, "vorgängig zum Rentenentscheid bei der Beschwerdeführerin eine berufliche Abklärung durchzuführen." 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Vom 1. bis 26. September 2003 hielt sich A.________ in der Beruflichen Abklärungsstelle (Befas) auf (Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003; Schlussbericht der IV-Stelle vom 6. November 2003). Mit Verfügung vom 28. November 2003 wies die IV-Stelle weitergehende berufliche Massnahmen für den Moment ab. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 29. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 107 V 20 Erw. 2b; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 
3. 
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hauptsächlich in Bezug auf Art und Umfang der erwerblichen Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zugemutet werden können, wobei die bisherige Beschäftigung als Aufsteckerin unbestrittenermassen nicht mehr in Frage kommt. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle gehen - namentlich auf Grund des Gutachtens des Dr. med. R.________ vom 18. Dezember 2002 - davon aus, dass die Versicherte eine ihren Leiden angepasste Beschäftigung vollzeitlich auszuüben vermöchte. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber vor- wie letztinstanzlich die Durchführung beruflicher Abklärungen bzw. - nachdem vom 1. bis 26. September 2003 entsprechende Erhebungen in der Befas vorgenommen worden sind - gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 die Annahme einer um 50 % verminderten Arbeitsfähigkeit für sehr leichte, vorwiegend sitzende, einfache manuelle Tätigkeiten. 
3.1 Die Aktenlage ergibt folgendes Bild: Dr. med. M.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. Juni 2002 eine Zervicobrachialgie links mit sensomotorischem Ausfallsyndrom C6 links sowie einer klinisch vermuteten Diskushernie C5/6 links "MRI-mässig aber keine sichere Beeinträchtigung der Radix C6". Auf die Frage, welche Tätigkeiten noch zumutbar seien, gab er "ev. Arbeiten beschränkt auf die re obere Extremität teilweise möglich" an und bezeichnete als Grund für eine verminderte Leistungsfähigkeit die "li obere Extr. und HWS". In seinem Bericht vom 24. Juni 2002 bestätigte Dr. med. E.________ die Diagnose chronischer Nacken- und Schulterschmerzen mit Brachialgie links und regredientem sensomotorischem Ausfallsyndrom C6 links bei paramedian links gelegener Diskushernie C5/C6. Er schlug die zunehmende Wiederaufnahme der Haushaltarbeiten mit dem Ziel vor, die Beschwerdeführerin mindestens teilweise wieder arbeitsfähig schreiben zu können. Der die Versicherte neurochirurgisch begutachtende Dr. med. R.________ führte in seiner Expertise vom 18. Dezember 2002 ferner aus, die Versicherte leide an einer chronischen Zervicobrachialgie links bei leichtem, etwas überlagertem Cervical-Syndrom; zudem bestehe der Verdacht auf eine beginnende depressive Verstimmung. Ob soziale bzw. psychosoziale Probleme (der Ehemann sei potentieller Leberempfänger) beim Geschehen mit eine Rolle spielten, sei - so der Arzt weiter - möglich, insbesondere da die Ausstrahlungserscheinungen in den linken Arm weder neuro-radiologisch noch radikulär bzw. peripher neurologisch erklärt werden könnten. Erste Priorität müsse dem Versuch gelten, die Patientin wieder ins Berufsleben einzugliedern, weshalb er das Gesuch um Berufsberatung und Wiedereingliederung unterstütze. Er hielt dafür, dass aus aktueller Sicht im Rahmen einer angepassten Tätigkeit (keine Gewichte über 10 kg, keine Arbeiten über Schulterhöhe, häufiger Positionswechsel) eine volle zeitliche Belastung zuzumuten sei. So oder so scheine ihm indessen die - der Versicherten zumutbare - berufliche Abklärung oberste Priorität zu besitzen. Nach einem Aufenthalt vom 1. bis 26. September 2003 in der Befas wurde im entsprechenden Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 festgehalten, dass die an einer chronischen Zervicobrachialgie links bei leichtem Cervical-Syndrom sowie an einer reaktiven depressiven Verstimmung leidende Beschwerdeführerin für sehr leichte, vorwiegend sitzende, einfache manuelle Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei ihr ein Halbtageseinsatz bei 100 %iger Leistung zugemutet werde. Denkbar seien vor allem Verpackungs-, Kontroll- und einfache Produktions- oder Montagearbeiten. 
3.2 Nach übereinstimmender Auffassung besteht bei der Beschwerdeführerin folglich in somatischer Hinsicht eine Zervikobrachialgie links mit verminderter Beweglichkeit und Schmerzausstrahlung. Was den psychischen Zustand anbelangt, scheint sich im Laufe der Zeit zusätzlich ein depressives Beschwerdebild entwickelt zu haben. Während die Dres. med. M.________ und E.________ im Juni 2002 noch keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden festgestellt hatten, nannte Dr. med. R.________ im Dezember 2002 den Verdacht auf eine beginnende depressive Verstimmung. Im Oktober 2003 sprachen die Abklärungspersonen der Befas schliesslich bereits von einer reaktiven depressiven Verstimmung. Dieser Zunahme der psychischen Krankheitssymptome liegt - wie insbesondere dem Gutachten des Dr. med. R.________ sowie dem Befas-Abklärungsbericht entnommen werden kann - primär der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes der Versicherten zu Grunde, welcher mehrmals lebertransplantiert werden musste und bei dem sich anscheinend postoperative Komplikationen eingestellt haben. In Bezug auf das erwerbliche Leistungsvermögen stuften die Dres. med. M.________ und E.________ die Versicherte in leidensangepassten Tätigkeiten als bestenfalls noch teilweise arbeitsfähig ein, wohingegen Dr. med. R.________ - wenn auch unter dem Vorbehalt zusätzlicher beruflicher Abklärungen - eine volle zeitliche Belastbarkeit für zumutbar hielt. Die Befas-Abklärungspersonen erachteten sodann behinderungsbedingt eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit als gegeben. 
3.3 Entgegen den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts ist angesichts dieser Angaben keine abschliessende Beurteilung des physischen und psychischen Beschwerdebildes sowie der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des erwerblichen Leistungsvermögens möglich. 
3.3.1 Namentlich bestehen Anhaltspunkte für eine Zunahme der depressiven Verstimmung, deren Ausmass bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 29. April 2003), welcher, nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung das Einspracheverfahren eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG), rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), auf Grund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht bestimmt werden kann. Wohl gilt es zu beachten, dass soziokulturelle und psychosoziale Faktoren allein nicht einen zu Erwerbsunfähigkeit führenden Gesundheitsschaden im Sinne von altArt. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung]; zur weiterhin anwendbaren Rechtsprechung: vgl. Erw. 1.2 hievor) darstellen können. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen vgl. Praxis 1997 Nr. 49 S. 255 Erw. 4b) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
Dr. med. R.________ ging in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2002 im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gesundheitlichen Probleme des Ehemannes auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin von - nach dem zuvor Gesagten invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen - sozialen bzw. psychosozialen Umständen aus. Ob es dabei blieb oder sich durch die stets zunehmende Belastung nicht doch bis Ende April 2003 ein eigenständiges psychisches Beschwerdebild entwickelt hat - dem Befas-Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 ist jedenfalls bereits die Diagnose einer eigentlichen reaktiven depressiven Verstimmung zu entnehmen, welche sich in erheblichen Ausmass auf den psychischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte -, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird im Rahmen einer erneuten medizinischen Abklärung zu prüfen sein (vgl. Erw. 3.3.3 in fine hiernach). 
3.3.2 Soweit die Vorinstanz ferner ausführt, es sei in erster Linie Aufgabe des Arztes oder der Ärztin - nicht aber der Fachleute der Berufsberatung - sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, kann ihr nach der massgebenden Rechtspraxis (BGE 107 V 20 Erw. 2b) vollumfänglich beigepflichtet werden. Ebenfalls richtig ist aber auch, dass zwischen Medizinern und Berufsberatern eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich ist, indem durch die Berufsberatung gesagt wird, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt notwendig sind. In diesem Sinne sind denn auch die eher vage anmutenden Ausführungen des Dr. med. R.________ in dessen Gutachten vom 18. Dezember 2002 zu interpretieren, wonach bei geeigneter Beschäftigung wahrscheinlich keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe und die Versicherte wahrscheinlich auch mit leichten Reinigungsarbeiten ausser Haus beschäftigt werden könne. Mit seinem ausdrücklichen Hinweis, dass ergänzend eine berufliche Abklärung durchzuführen sei bzw. dieser erste Priorität zukomme, verstand er seine Aussage, die Patientin sei bei angepasster Tätigkeit zeitlich voll belastbar, unter der (Suspensiv-) Bedingung der Vornahme entsprechender Abklärungen. Entgegen den Erwägungen des kantonalen Gerichts stellt die Expertise des Dr. med. R.________ somit für sich allein keine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien: vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Die empfohlenen beruflichen Erhebungen erfolgten alsdann vom 1. bis 26. September 2003 in der Befas und zwar unter Beteiligung sowohl einer Ärztin wie auch eines Berufsberaters, weshalb die wechselseitige Zusammenarbeit als garantiert gelten kann. Da jedoch zeitlich nur die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheides massgebend sind und dem Befas-Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2003 im Lichte der gesamten medizinischen Akten lediglich Hinweise, nicht aber rechtsgenügliche Rückschlüsse auf den hier relevanten Zeitraum entnommen werden können (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen), ist darauf ebenfalls nicht ohne weiteres abzustellen. 
3.3.3 Für den massgeblichen Zeitpunkt besteht demnach nicht nur im Hinblick auf den - invalidenversicherungsrechtlich erheblichen - Gesundheitszustand, sondern auch bezüglich der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Unklarheit, fehlt es doch namentlich an einer ärztlichen Einschätzung, welche den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen zu genügen und insbesondere die unter den vorhandenen medizinischen Berichten existierenden Widersprüche zu beheben vermag. Auch in dieser Hinsicht sind somit ergänzende Untersuchungen notwendig. 
 
Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, die, um dem gesamten Beschwerdebild der Versicherten gerecht zu werden, ein polydisziplinäres Gutachten bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu veranlassen haben wird. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entspreche hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2003 und der Einspracheentscheid vom 29. April 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: