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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_380/2009 
 
Urteil vom 28. Mai 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. April 2008 das Gesuch der 1965 geborenen G.________ um Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % ablehnte, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 abwies, 
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. April 2004 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventuell sei ihr bis 31. Dezember 2004 eine ganze Rente zu gewähren, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich des Grades der Arbeitsunfähigkeit und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass das Kantonsgericht die Bestimmungen über die Abstufung des Invalidenrentenanspruchs (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Grundsätze über die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf die polydisziplinäre Expertise des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________ vom 4. Juli 2007 und ein zusätzliches Schreiben des Zentrums vom 27. November 2007 feststellte, die Versicherte sei zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, 
dass das Kantonsgericht sich mit den in der vorinstanzlichen Beschwerde erhobenen Einwendungen eingehend auseinandergesetzt und insbesondere auch mit einleuchtender Begründung festgehalten hat, dass der mit der psychiatrischen Begutachtung betraute Arzt des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________, Dr. med. A.________, entgegen den Behauptungen der Versicherten seiner Anamnese keine unrichtigen Annahmen zugrunde gelegt hat, 
 
dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von den unzutreffenden Ausführungen zur angeblich falschen Anamnese im Gutachten des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________ - nicht geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), 
dass im Umstand, dass die Vorinstanz für die Zeit von April bis Dezember 2004 keine Invalidenrente gewährt hat, weil das Gutachten des Medizinischen Begutachtungszentrums X.________ vom 5. Juli 2007 für diesen Zeitraum keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, keine willkürliche, sondern vielmehr eine durchaus nachvollziehbare Ermittlung des Sachverhalts erblickt werden kann, 
dass somit von der für das Bundesgericht verbindlichen, vorinstanzlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und zusätzliche Abklärungen, wie subeventualiter beantragt, nicht erforderlich sind, 
dass der vom Kantonsgericht aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % in der Beschwerde nicht gerügt wird und, soweit im Rahmen der geltenden Kognition einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff.), zu keiner Berichtigung Anlass gibt, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Mai 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer