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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_125/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II. Zivilappellationshof) vom 18. Mai 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Mai 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 1'256.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Mai 2013 erwog, gemäss dem erstinstanzlichen Urteil verfüge der Beschwerdegegner über einen vom Beschwerdeführer unterzeichneten Mietvertrag und damit über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den verfallenen Mietzins und die Nebenkostenakontozahlung, die vor Obergericht vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien zum Vornherein unbeachtlich, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, schliesslich sei auch gar nicht ersichtlich, was am vorinstanzlichen Entscheid unzutreffend wäre, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 18. Mai 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Mai 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann