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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_314/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. April 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2015 (AL.2015.00046), mit welchem auf die Beschwerde der A.________ gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 9. Februar 2015 betreffend Insolvenzentschädigung zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung und - trotz der mit Verfügung vom 19. Februar 2015 eingeräumten sowie unter Androhung des Nichteintretens erfolgten Nachfristansetzung - unverbessert gebliebener Rechtsschrift nicht eingetreten wurde, 
in die von A.________ gegen den vorgenannten Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Mai 2015 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde, 
in die vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstan-det wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass die Eingabe der Versicherten vom 2. Mai 2015diesen Mindestanforderungen bezüglich des hier Verfahrensgegenstand bildenden kantonalen Beschlusses AL.2015.00046 offensichtlich nicht genügt, da sie sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
dass deshalb die Eingabe vom 2. Mai 2015 kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehenden Verbesserungsmöglichkeiten am 1. April 2015 ausdrücklich hingewiesen hat (Verfahren 8C_225/2015), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz