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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_456/2018  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Rickenbach, 
Bezirksrat Winterthur. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 19. April 2018 (VB.2018.00114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Zusammenhang mit einer bei der Gemeinde Rickenbach hängigen Angelegenheit betreffend Grundstückgewinnsteuer erstattete A.________ beim Bezirksrat Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde gegen diese Gemeinde. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 gab der Bezirksrat Winterthur dieser Aufsichtsbeschwerde keine Folge. A.________ gelangte am 2. bzw. am 23. Februar 2018 mit "Beschwerde betr. Amtsmissbrauch und Betrug" bzw. "Klage" an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In dieser Eingabe bezeichnete er als "rechtsmissbräuchlich handelnde Personen" die Steuersekretärin, die Präsidentin, den Ratsschreiber und "weitere, nicht namentlich bekannte Personen der Gemeindeverwaltung" sowie am bezirksrätlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 mitwirkende Personen, die er alle verschiedener Delikte bezichtigte. Er ersuchte um Verfahrenssistierung bis Ende März 2018 und beantragte für den Fall, dass die Gemeindepräsidentin die "ihr gewährte Chance" nicht wahrgenommen haben sollte, dass die Gemeinde Rickenbach und der Bezirksrat [Winterthur] anzuweisen seien, die korrekt eingereichte Grundstückgewinnsteuerangabe an eine unabhängige, neutrale und korrekt-arbeitende Instanz bzw. Person weiterzuleiten. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017, erhob eine Geldforderung, verlangte die Herausgabe verschiedener Unterlagen und ersuchte gegebenenfalls um Weiterleitung an die zuständige Instanz. Mit Verfügung vom 19. April 2018 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Rechtsvorkehr von A.________ nicht ein und ordnete die Weiterleitung der Akten im Sinne der Erwägung 2.1 Abs. 3 an die kantonale Finanzdirektion an. A.________ gelangt mit einer als Rekurs/Beschwerde bezeichneten Eingabe, aufgegeben am 8. Mai 2018, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwischen der  Aufsichtsbeschwerde, der eigentlichen Steuerfrage und der  Geldforderung unterschieden. Hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde hat sie auf Nichteintreten und Weiterleitung der Akten an die kantonale Finanzdirektion erkannt (vgl. dazu unten, E. 2.2); auf die eigentliche Steuerfrage ist sie mangels funktioneller und auf die Geldforderung mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (vgl. dazu unten, E. 2.3).  
 
2.2. Hinsichtlich der  Aufsichtsbeschwerde hat die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht beendet. Die Vorinstanz hat erwogen, ob es sich bei der Aufsichtsbeschwerde  (auch) um eine solche im Sinne des § 111 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) handle, müsse durch die kantonale Finanzdirektion überprüft werden. Die Vorinstanz hat somit in diesem Punkt nicht definitiv über ihre Zuständigkeit entschieden und die Überweisung der betreffenden Akten an die kantonale Finanzdirektion zur weiteren Prüfung angeordnet. In diesem Umfang stellt die angefochtene Verfügung einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar, gegen die  grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 92 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8a zu Art. 92 BGG). Die Anfechtung eines Zwischenentscheids setzt allerdings die Anfechtbarkeit des materiellen Entscheids in der Hauptsache voraus. Zu berücksichtigen dabei ist die Doppelnatur der in § 111 StG/ZH geregelten Beschwerde: Soweit sie die Geltendmachung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ermöglicht, ist sie als eigentliches (ausserordentliches) Rechtsmittel zu qualifizieren, hinsichtlich der Disziplinierung und Sanktionierung von Beamten gilt sie jedoch als reine Aufsichtsbeschwerde (siehe Urteil 2C_155/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Konsequenterweise verfügt ein Anzeiger in dem Umfang, wie er eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung geltend macht, über ein eigenes Rechtsschutzinteresse; in dem Umfang jedoch, wie mit der Aufsichtsanzeige nur  öffentliche Interessen - wie etwa die Disziplinierung und Sanktionierung von öffentlichen Angestellten und Beamten - verfolgt werden,  fehlt es dem Anzeiger an einem eigenen schutzwürdigen, praktischen und aktuellen Interesse an der Überprüfung eines vorinstanzlichen Entscheids durch das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 2C_155/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur "Verwaltungs-Amtsmissbräuche" beanstandet, sondern eine eigentliche Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hätte und somit über ein eigenes schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Überprüfung des materiellen Entscheids in der Hauptsache verfügen würde, macht er in seiner dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geltend. Er legt nicht dar, welchen eigenen praktischen Nutzen er aus einer Eröffnung eines Verfahrens betreffend "Verwaltungs-Amtsmissbräuche" ziehen würde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis der Legitimationsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, NN. 3, 12 zu Art. 89 BGG) an der Beschwerdeführung nicht erbracht hat, ist davon auszugehen, dass ihm ein solches schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung fehlt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die in diesem Punkt offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.3. Hinsichtlich der eigentlichen Steuerforderung und der  Geldforderung ist anzumerken, dass dem Bundesgericht eingereichte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken (Urteil 2C_460/2016 vom 28. Juni 2016). Zur eigentlichen Steuerforderung hat die Vorinstanz erwogen, mangels eines bei ihr anfechtbaren Rekursentscheides fehle es ihr an der funktionellen Zuständigkeit, die Eingabe des Beschwerdeführers zu behandeln, und ist darauf nicht eingetreten. Ebenso hat die Vorinstanz zur geltend gemachten Geldforderung erwogen, dass über Haftungsansprüche Dritter gegen Kanton, Gemeinden und deren Behörde und Angestellte die Zivilgerichte zuständig seien, weshalb es ihr in diesem Punkt an der sachlichen Zuständigkeit mangle und auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne. Zur allein massgeblichen Eintretensfrage vor dem Verwaltungsgericht lässt sich der dem Bundesgericht eingereichten Eingabe nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz durch ihr Nichteintreten schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Dasselbe gilt auch für die monierten Verfahrenskosten. Weiter beanstandet er zwar, dass die Vorinstanz einzelrichterlich entschieden hat, legt jedoch nicht dar, inwiefern die in § 38 b VRG/ZH genannten Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Entscheid nicht erfüllt sein sollen. Die Eingabe vom 2. Mai 2018 enthält somit offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall