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[AZA 7] 
U 50/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 
3000 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion 
Schweiz, Rechtsdienst, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur, 
 
betreffend F.________, 1934 
 
 
 
A.- Die 1934 geborene F.________ war ab Oktober 1986 
als Teilzeitverkäuferin in der H.________ AG beschäftigt 
und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen 
Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am 
25. April 1987 ihren Personenwagen vor einem Rotlicht 
abbremsen musste, konnte die ihr nachfolgende Lenkerin 
nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf ihr Fahrzeug 
auf. Der noch am selben Tag aufgesuchte Dr. med. 
S.________ diagnostizierte angesichts der geklagten Kopfschmerzen, 
der Druckdolenz im Halswirbelsäulenbereich, der 
Parästhesien in beiden Händen und der angegebenen Schwindelgefühle 
ein Whiplash-Trauma der Halswirbelsäule; ossäre 
Läsionen waren nicht feststellbar. Nach anfänglich vollständiger 
und später noch teilweiser Arbeitsunfähigkeit 
konnte F.________ ihrer Erwerbstätigkeit ab 10. August 1987 
wieder ohne Einschränkungen nachgehen. In den folgenden 
Jahren wurden dem Unfallversicherer jedoch immer wieder 
Rückfallmeldungen wegen Kopf- und Nackenbeschwerden mit 
Ausstrahlungen in die Schulterregion erstattet. Vereinzelt 
kam es dabei auch zu vorübergehenden Arbeitsaussetzungen. 
In der Regel wurden vom behandelnden Dr. med. C.________ 
jedoch lediglich Physiotherapien verordnet und das Vorliegen 
einer Arbeitsunfähigkeit verneint. 
Die 'Zürich', welche ihre Haftung im Zusammenhang mit 
dem Verkehrsunfall vom 25. April 1987 anerkannt hatte, für 
Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet 
hatte, zog nebst Berichten des Dr. med. S.________ und des 
Dr. med. C.________ die Gutachten des Neurologen Dr. med. 
T.________ vom 16. August 1988, 12. November 1990 und 
25. März 1992, Letzteres mit zwei vom 30. April und 
18. Juni 1992 datierenden Ergänzungen, bei. Gestützt auf 
diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, die anlässlich 
des versicherten Unfallereignisses erlittene Schädigung der 
Wirbelsäule wirke sich auf die Erwerbsfähigkeit nicht aus, 
weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; hingegen 
könne auf Grund des Gutachtens des Dr. med. 
T.________ eine auf einer Integritätseinbusse von 27,5 % 
basierende Integritätsentschädigung ausgerichtet werden. 
Dies eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 
11. Juni 1993, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen 
ist. 
Nach noch im selben Jahr erfolgten weiteren Rückfallmeldungen 
und einem im Oktober 1993 gescheiterten Arbeitsversuch 
gab F.________ ihre Erwerbstätigkeit endgültig auf. 
Gestützt auf die in einem Bericht vom 11. Januar 1995 festgehaltenen 
Ergebnisse einer vom 12. bis 15. Dezember 1994 
dauernden Abklärung im Zentrum für medizinische Begutachtung 
(ZMB) verneinte die 'Zürich' den natürlichen Kausalzusammenhang 
zwischen den noch bestehenden gesundheitlichen 
Beeinträchtigungen und dem Verkehrsunfall vom 25. April 
1987. Dementsprechend stellte sie mit Verfügung vom 
12. April 1995 sämtliche Leistungen rückwirkend auf den 
30. Januar 1995 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin 
wurde noch eine Begutachtung im Institut Z.________ in 
Auftrag gegeben. Auch nach Vorliegen der Z-Expertise, 
welche von Prof. Dr. phil. P.________ am 13. Februar 1996 
erstattet wurde, hielt die 'Zürich' mit Einspracheentscheid 
vom 29. Mai 1996 an ihrem bereits verfügungsweise vertretenen 
Standpunkt fest. 
 
B.- F.________ liess gegen die von der 'Zürich' beabsichtigte 
Leistungseinstellung Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich erheben. Als neues Beweismittel 
legte sie unter anderm die Ergebnisse einer am 
19. August 1996 am Institut X.________ mittels der Single 
Photon Emission Computed Tomography (Spect) durchgeführten 
Abklärung auf. 
Die als Krankenversicherer von F.________ zur Stellungnahme 
eingeladene Visana reichte eine Beurteilung ihres 
Vertrauensarztes Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 1998 
ein und unterstützte im Übrigen die von der Versicherten 
gestellten Anträge. 
Mit Entscheid vom 4. Januar 1999 wies das kantonale 
Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.- Die Visana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Begehren, die Zürich sei zu verpflichten, F.________ 
«über den 30. Januar 1995 hinaus die nach UVG geschuldeten 
Leistungen zu bezahlen». Zur Untermauerung ihrer Begründung 
beruft sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med. 
R.________ vom 2. Februar 1999. 
Die 'Zürich' schliesst unter Einreichung einer zusätzlichen 
Stellungnahme des ZMB vom 17. Mai 1999 auf Abweisung 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
und F.________ als Mitinteressierte haben 
sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nebst eindeutig nicht dem Unfallereignis vom 
25. April 1987 zuzuordnenden Leiden weist die Versicherte 
im Wesentlichen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in die 
Schulterregion und Myogelosen auf. Zusätzlich sind Hirnleistungsstörungen 
geltend gemacht worden, welche für verschiedene 
Symptome wie Kopfschmerzen, Gedächtnisschwäche, 
Konzentrationsschwierigkeiten und leichte depressive Verstimmungen 
verantwortlich sein sollen. 
Zu prüfen ist, ob und inwiefern die Unfallversicherung 
für allfällig notwendige Heilbehandlungen aufkommen muss 
und für im Zusammenhang mit diesen Beschwerden stehende Beeinträchtigungen 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit Taggelder 
und Rentenleistungen zu gewähren hat. Streitig ist dabei 
in erster Linie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs 
zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 
25. April 1987 und den vorhandenen Beschwerden. 
 
2.- a) Den Begriff der für die Leistungspflicht der 
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität 
eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte 
gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) hat das kantonale 
Gericht im angefochtenen Entscheid vom 4. Januar 
1999 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig 
ist insbesondere auch, dass das Vorhandensein eines natürlichen 
Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern 
ohne organisch nachweisbare Befunde nach 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) - mit 
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt 
sein muss und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs 
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt 
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer 
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen 
Stellenwerts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) 
kann ebenfalls auf die Erwägungen im angefochtenen 
Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b 
findet sich überdies eine Zusammenfassung der vom Eidgenössischen 
Versicherungsgericht in Ergänzung zum massgebenden 
Prinzip der freien Beweiswürdigung erarbeiteten Richtlinien 
für die beweisrechtliche Auswertung bestimmter Formen medizinischer 
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern 
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte 
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche 
Stellungnahmen). 
 
3.- Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 
11. Juni 1993 hat die 'Zürich' den Versicherungsfall zunächst 
abgeschlossen, indem sie der Versicherten zwar eine 
Integritätsentschädigung zugesprochen, die Voraussetzungen 
für eine Rentengewährung jedoch mit der Begründung verneint 
hat, das Leistungsvermögen werde durch die unfallbedingte 
Gesundheitsschädigung nicht beeinträchtigt. Medizinische 
Vorkehren standen im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht zur 
Diskussion. 
 
a) Nachdem die Zusprechung weiterer auf Grund einer 
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu erbringender Leistungen 
somit bereits einmal rechtskräftig abgelehnt worden 
ist und die Versicherte die von ihr neu geltend gemachten 
Ansprüche auf einen Rückfall (Art. 11 UVV) zurückführt, 
handelt es sich bei der ablehnenden Verfügung vom 12. April 
1995 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 
29. Mai 1996 nicht, wie aus den vorinstanzlichen Ausführungen 
zu den Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit allenfalls 
geschlossen werden könnte, um leistungsaufhebende 
Verwaltungsakte. Eine allfällige hinsichtlich des natürlichen 
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Verfahren bestehende 
Beweislosigkeit würde sich deshalb zum Nachteil der 
Versicherten und der heute Beschwerde führenden Krankenkasse 
auswirken, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt 
Rechte ableiten wollten (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 
Erw. 3b). 
 
b) Des Weitern wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
geltend gemacht, mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung 
sei bereits eine Anerkennung unfallbedingter 
Gesundheitsschäden erfolgt. 
Dies trifft an sich zu. Gemäss Wortlaut der Verfügung 
vom 11. Juni 1993 beschränkte sich diese allerdings auf 
eine 'Beeinträchtigung der Wirbelsäule'. Einzig der Hinweis 
auf einen nicht genau bezeichneten Bericht des Dr. med. 
T.________ liesse allenfalls die Frage aufwerfen, ob der 
anerkannte Integritätsschaden auch die von Dr. med. 
T.________ im Ergänzungsschreiben vom 30. April 1992 
erwähnte Störung der Hirnleistung mit umfasst. Letztlich 
kann diese Frage aber offen bleiben, da sich aus der 
rechtskräftig gewordenen Zusprechung einer Integritätsentschädigung 
für das vorliegende Verfahren ohnehin nichts zu 
Gunsten der Versicherten ableiten lässt. Die in Art. 24 
Abs. 1 UVG bei Vorliegen einer dauernden erheblichen Schädigung 
der körperlichen oder geistigen Integrität vorgesehene 
Entschädigung setzt immer auch eine Prognose hinsichtlich 
der künftigen Entwicklung voraus (Thomas Frei, Die 
Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes 
über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, 
S. 38 f.). Dass sich eine solche Vorhersage nachträglich 
als unrichtig erweist, kann nicht ausgeschlossen werden 
(vgl. Thomas Frei, a.a.O., S. 105 ff., insbesondere S. 111 
und 112). Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger 
auf einer einmal rechtskräftig gewordenen und einer 
gerichtlichen Überprüfung deshalb nicht mehr zugänglichen 
Anerkennung eines unfallbedingten Integritätsschadens auch 
bezüglich später geltend gemachter anderer Leistungsansprüche 
zu behaften. 
 
4.- a) Gestützt auf die Aussagen im ZMB-Gutachten vom 
11. Januar 1995, wonach das chronifizierte Zervikalsyndrom 
ganz eindeutig von degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule 
determiniert werde und sich die möglicherweise 
noch bestehenden Residuen aus der Beschleunigungsverletzung 
der Halswirbelsäule kaum mehr genügend von den degenerativen 
Veränderungen abgrenzen liessen, weshalb der unfallbedingte 
Anteil nur noch mit dem Beweisgrad der Möglichkeit 
anzunehmen sei, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, 
dass der noch bestehende Gesundheitsschaden nicht mehr mit 
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 
25. April 1987 zurückgeführt werden könne. 
Bezüglich der zervikalen Beschwerden ist gegen diese 
Beurteilung nichts einzuwenden. Nachdem die Ärzte des ZMB 
ausdrücklich festgestellt haben, dass der Unfall von 1987 
als eine bloss mögliche Ursache für einen Teil des chronifizierten 
Zervikalsyndroms in Betracht gezogen werden könne, 
und kein Anlass besteht, die Zuverlässigkeit dieser medizinischen 
Erkenntnis in Frage zu stellen, kann ein unfallbedingter 
Anteil am Zervikalsyndrom nicht mit dem erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
als erstellt gelten. Mit der teils abweichenden Betrachtungsweise 
des Prof. Dr. phil. P.________ im Z-Gutachten 
vom 13. Februar 1996 einerseits und der Argumentation 
des Dr. med. R.________ in der von der Beschwerde 
führenden Krankenkasse beigebrachten Stellungnahme vom 3. 
Dezember 1998 andererseits hat sich bereits die Vorinstanz 
eingehend auseinander gesetzt. Sie mögen die Ursächlichkeit 
des Verkehrsunfalles für das zervikale Beschwerdebild zwar 
befürworten. Ebenso wenig wie der im vorliegenden Verfahren 
neu aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 2. Februar 
1999 lassen sie diese jedoch als mehr denn eine blosse 
Möglichkeit erscheinen, was, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
richtig festgehalten wird, für einen 
haftungsbegründenden Kausalitätsnachweis nicht genügt. 
 
b) Was die auf Hirnleistungsstörungen zurückgeführten 
Beschwerden anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass abgesehen 
von Kopfschmerzen während des ganzen Verlaufs der 
gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall vom 25. April 
1987 kaum je von solchen organisch nicht belegbaren Befunden 
die Rede war. Dafür, dass einzelne der angegebenen Befindlichkeitsstörungen 
für sich allein genommen mit überwiegender 
Wahrscheinlichkeit auf das versicherte Unfallereignis 
zurückzuführen wären, bestehen keine Anhaltspunkte. 
Wie dem Bericht des Dr. med. R.________ vom 3. Dezember 
1998 entnommen werden kann, wurde insbesondere den angeblichen 
kognitiven Defiziten auch von der Versicherten 
selbst nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Unter 
diesen Umständen verbietet sich auch die Annahme eines als 
Folge des erlittenen Verkehrsunfalles aufgetretenen, nach 
Schleudertraumata der Halswirbelsäule nicht selten festgestellten 
und insofern als typisch bezeichneten Beschwerdebildes, 
zumal auch die medizinischen Unterlagen nur 
äusserst spärliche Hinweise auf die Möglichkeit solcher 
Behinderungen liefern. Auch wenn sich einzelne der beim 
Beschwerdekomplex nach Schleudertraumata vorkommenden 
Störungen gelegentlich manifestiert haben mögen, ist es 
doch nie zum Gesamtbild der nach solchen Verletzungen 
häufig beobachteten Symptomatik gekommen. Zu den Ergebnissen 
der am 19. August 1996 im Institut X.________ erfolgten 
Abklärung mittels der Single Photon Emission Computed 
Tomography (Spect) schliesslich bleibt anzumerken, dass 
diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode 
nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts zum Vornherein nicht geeignet ist, um 
im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität von Unfallfolgen 
den Beweis für das Vorliegen hirnorganischer 
Schädigungen zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 = SVR 
2001 UV Nr. 1 S. 1). Im Übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
davon abgesehen, die geltend gemachte 
Leistungspflicht mit vom Zervikalsyndrom klar abgrenzbaren 
Leiden näher zu begründen. Es erübrigt sich daher, auf diesen 
Aspekt weiter einzugehen. 
 
5.- Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht 
im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung 
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien 
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung 
wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der 
Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im 
Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt 
aber nicht für den Fall, dass sich zwei Unfallversicherer 
über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten 
streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 
Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, 
wo Krankenkasse und Unfallversicherer im Streit über die 
Leistungspflicht liegen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). 
Folglich hat die Beschwerde führende Krankenversicherung 
als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu 
tragen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin 
auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, dem Bundesamt für 
Sozialversicherung und F.________ zugestellt. 
 
Luzern, 28. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: