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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.268/2001/bmt 
2P.326/2001 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann 
 
R.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini, Englischviertelstrasse 7, Postfach 231, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 
9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 8 und 9 BV (Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern; Veranlagungen aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31.12.1992, 1993, 1994 und 1995) 
 
(Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2001 und vom 13./20. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess mit Urteil vom 20. August 1999 den Rekurs der R.________ AG teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuveranlagung an die Kantonale Steuerverwaltung zurück. Es ging um die Veranlagungen 1992, 1993, 1994 und 1995. Streitig waren u.a. eine Rückstellung und eine Abschreibung, welche die Steuerpflichtige im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit von Darlehen im Wert von Fr. 800'000.--, die sie der B.________ AG gewährt hatte, vorgenommen hat. Die Verwaltungsrekurskommission qualifizierte die Rückstellung und die Abschreibung als geldwerte Leistungen an den Aktionär A.________ und ordnete deren Aufrechnung an. Sodann wies sie das Steueramt an, ebenfalls den bis Ende 1992 aufgelaufene Darlehenszins von Fr. 53'931.-- in die Aufrechnung einzubeziehen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
B. 
Am 12. Dezember 1999 erliess das Kantonale Steueramt St. Gallen neue Veranlagungsverfügungen für die Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern 1992 - 1995. 
 
Hiergegen führte die Steuerpflichtige erneut Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese wies mit Urteil vom 22. März 2001 den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Die Verwaltungsrekurskommission erwog u.a., dass sie über die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit dem Darlehen an die B.________ AG im Rückweisungsentscheid vom 20. August 1999 rechtskräftig entschieden habe und darauf nicht zurückzukommen sei. Das Steueramt habe in den neuen Veranlagungen im Jahr 1993 eine Aufrechnung von Fr. 424'000.-- und im Jahre 1994 eine solche von Fr. 429'931.-- vorgenommen und sich damit an die Weisung im Rückweisungsentscheid gehalten. 
C. 
Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. März 2001 führte die Steuerpflichtige am 8. April 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie stellte den Hauptantrag, es sei die Sache an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen mit der Auflage, alle damaligen Rekursanträge seien zu behandeln (u.a. Festsetzung der steuerbaren Reinerträge 1993 und 1994 auf Fr. 0). Im Eventualantrag machte sie geltend, es sei das Steuerverfahren für die Steuern der Jahre 1992, 1993, 1994 und 1995 wieder aufzunehmen. Das Begehren gemäss Eventualantrag stützt sich auf Art. 81 Abs. 1 lit. c des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), wonach Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Verfügungen und Entscheide verlangt werden kann, wenn die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden haben, nicht gekannt hat. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Verwaltungsrekurskommission habe Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt, als sie im Entscheid vom 20. August 1999 (Rückweisungsentscheid) die strittigen Aufrechnungen angeordnet habe. 
Mit Urteil vom 11. September 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. März 2001 in materieller Hinsicht generell zu überprüfen, weil die Beschwerdeeingabe keine substanziierte Begründung enthalte. Die Rüge, die Verwaltungsrekurskommission hätte im Urteil vom 22. März 2001 auf die neuen Tatsachen und Beweismittel (Noven) eintreten müssen, betrachtete das Verwaltungsgericht als unberechtigt, weil über die Frage der geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit den Darlehen an die B.________ AG durch die Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 20. August 1999 (Rückweisungsentscheid) rechtskräftig entschieden worden sei. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 19 VRP, wonach die Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen berufen könnten, komme nicht mehr zur Anwendung, soweit Streitfragen im Rückweisungsentscheid definitiv rechtskräftig entschieden worden seien. Auf den Eventualantrag (Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 81 VRP) trat das Verwaltungsgericht nicht ein, da sich das Wiederaufnahmebegehren gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 richte und das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig sei, über das Begehren zu entscheiden (Art. 82 VRP). 
D. 
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 erhob die R.________ AG gestützt auf Art. 8 und 9 BV staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 2P.268/2001). Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 81 VRP) nicht an die Verwaltungsrekurskommission überwiesen habe, nachdem es sich zur Behandlung dieses Begehrens als unzuständig erachte. Art. 11 Abs. 3 VRP sehe ausdrücklich vor, dass Eingaben an die unzuständige Stelle (von der unzuständigen Stelle) an die zuständige Stelle zu übermitteln seien. 
 
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht es abgelehnt habe, die Sache an die Verwaltungsrekurskommission zurückzuweisen, damit diese die Einschätzungen unter dem Gesichtswinkel der von der Beschwerdeführerin im Rekurs neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel überprüfe. 
E. 
Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2001 - gleichzeitig mit der staatsrechtlichen Beschwerde - auch ein Revisionsgesuch wegen Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereicht hatte (Art. 197 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998, nachfolgend abgekürzt StG), wurde das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sistiert. 
Mit Entscheid vom 13./20. November 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen das Revisionsgesuch ab. Es hielt zusammenfassend fest, die Pflicht zur Überweisung von fehlgeleiteten Eingaben an die zuständige Behörde ergebe sich aus Art. 11 Abs. 3 VRP. Der Grundsatz der Weiterleitung gelte indes nicht unbeschränkt. Namentlich verdiene rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Schutz. Art. 82 Abs. 1 VRP bestimme eindeutig, dass über Wiederaufnahmebegehren diejenige Instanz entscheide, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen habe. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin habe in der Beschwerdeeingabe vom 8. April 2001 ausgeführt, er sei sich nicht im Klaren darüber, ob gemäss Art. 82 VRP das Verwaltungsgericht oder die Verwaltungsrekurskommission zum Entscheid über Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens zuständig sei. Der Eventualantrag werde deshalb "vorsorglicherweise" für den Fall gestellt, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sein sollte. Da sich das Wiederaufnahmebegehren ausdrücklich auf das Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 bezogen habe, müsse dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aufgrund des unzweideutigen Gesetzeswortlauts klar gewesen sein, dass zum Entscheid über das Revisionsgesuch nur die Verwaltungsrekurskommission zuständig gewesen sein konnte. Die Berufung auf die Überweisungspflicht verstosse gegen das Vertrauensprinzip und sei rechtsmissbräuchlich. 
 
Des weiteren erwog das Verwaltungsgericht, der Wiederaufnahmefall von Art.81 Abs. 1 lit. c VRP, auf den sich die Gesuchstellerin berufe, sei offenkundig nicht erfüllt. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, welche wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil vom 11. September 2001 nicht gekannt haben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 19 VRP (Berücksichtigung neuer Vorbringen im Verfahren) dem Verwaltungsgericht eine falsche Rechtsanwendung vorwerfe, sei kein Revisionsgrund gegeben, da die Revision nicht dazu dienen könne, eine andere Rechtsauffassung durchzusetzen. 
F. 
Im Anschluss an den Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13./20. November 2001 reichte die R.________ AG am 14. Dezember 2001 eine neue staatsrechtliche Beschwerde ein, mit welcher sie beantragt, die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2001 und vom 13./20. November 2001 seien aufzuheben. Sie rügt die Verletzung von Art. 8 und 9 BV (Verfahren 2P.326/2001). 
G. 
Das Kantonale Steueramt St. Gallen beantragt, die staatsrechtlichen Beschwerden seien abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die beiden staatsrechtlichen Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Parteien. Sie enthalten Rügen, die sich zum Teil überschneiden, zum Teil ergänzen. Die Rügen richten sich sowohl gegen den ersten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2001 wie auch den Revisionsentscheid vom 13./20. November 2001. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln. Die Verfahren sind zu vereinigen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 OG (Fassung vom 4. Oktober 1991) erst zulässig, wenn von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein als "Revision" bezeichnetes kantonales Rechtsmittel, das kassatorische Rügen erlaubt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen, ergriffen werden, bevor staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann (vgl. dazu einlässlich BGE 110 Ia 136 ff., mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 118 Ia 110 ff.; 116 Ia 73 ff. und 78 ff.). 
 
Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, "wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat". Als Revisionsgrund im Sinne der zitierten Bestimmungen gelten insbesondere Verstösse gegen die dem Steuerpflichtigen durch das kantonale Recht oder Art. 29 BV zustehenden Verfahrensgarantien. Diese Revision richtet sich gegen Mängel des Verfahrens und ersetzt insoweit eine Kassations- oder Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb sie ergriffen werden muss, bevor eine entsprechende Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgetragen werden kann. 
 
So entschieden hat das Bundesgericht wiederholt bezüglich § 108 Abs. 1 lit. c des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (jetzt § 155 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997), so dass für den wörtlich gleich lautenden Art. 197 Abs. 1 lit. b im st. gallischen Steuergesetz nichts anderes geltend kann (vgl. ASA 63 S. 168 E. 1 für § 108 Abs. 1 lit. c StG-ZH; ferner Urteil 2P.72/1996 vom 22. April 1998, StR 53/1998 S. 664, nicht publ. E. 1b; Urteil 2P.110/1994 vom 13. Dezember 1996, StR 52/1997 S. 273, nicht publ. E. 1). Die Beschwerdeführerin reichte denn auch im Anschluss an den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2001 gestützt auf Art. 197 Abs. 1 lit. b StG ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 13./20. November 2001 materiell behandelt hat. 
 
In der neuen staatsrechtlichen Beschwerde (Verfahren 2P.326/2001) rügt die Beschwerdeführerin einerseits den Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts als verfassungswidrig. Andererseits erneuerte sie die in der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.268/2001 gegenüber dem Erstentscheid des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Anträge und Rügen. Das ist zulässig, weil erst der Revisionsentscheid zusammen mit dem Erstentscheid das Endurteil im Sinne von Art. 87 Abs. 3 OG bildet, gegen das staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann. Da alle Rügen der ersten staatsrechtlichen Beschwerde in der zweiten staatsrechtlichen Beschwerde erneuert wurden, kann offen bleiben, inwieweit der ersten Beschwerde noch selbständige Bedeutung zukommt und darauf einzutreten ist. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 19 VRP, wonach sich die Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen können. Dieses Recht sei ihr verweigert worden. Am 20. August 1999 habe die Verwaltungsrekurskommission die Angelegenheit "zur neuen Veranlagung" an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das könne nur bedeuten, dass in diesem fortgesetzten Veranlagungsverfahren ein unbeschränktes Novenrecht weiterhin bestanden habe. Die Verwaltungsrekurskommission habe beim neuen Entscheid keine Noven zugelassen und das Verwaltungsgericht habe diesen Entscheid geschützt. Der Beschwerdeführerin seien damit die Grundrechte gemäss Art. 8 und 9 BV verletzt worden. 
3.2 Die Frage der Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel nach Art. 19 VRP wurde vom Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 11. September 2001 behandelt, weshalb dieser Entscheid zu prüfen ist. Art. 19 VRP ist kantonales Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem engen Gesichtswinkel der Willkür überprüft. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass Art. 19 VRP neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Abschluss des Verfahrens zulässt. Es hat jedoch erwogen, dass dann, wenn ein nicht angefochtener Rückweisungsentscheid hinsichtlich einzelner Punkte die Sache endgültig erledige, darauf im nachfolgenden Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden könne. Das sei beim Entscheid vom 20. August 1999, mit welchem die Verwaltungsrekurskommission die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen habe, der Fall. Insofern sei das Verfahren nicht mehr offen und könne auch Art. 19 VRP daran nichts ändern. 
 
Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Begründung in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat nicht contra legem eine neue Lösung geschaffen, wie die Beschwerdeführerin rügt, sondern lediglich den Begriff "Abschluss des Verfahrens" in Art. 19 VRP im Falle von Rückweisungsentscheiden konkretisiert. Es hat sich dabei an bewährte Grundsätze gehalten. Auch in der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt - selbst ohne ausdrückliche Bestimmung -, dass die Begründung im Rückweisungsentscheid die untere Instanz bindet, an welche die Sache zurückgewiesen wird (vgl. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, BGE 113 V 159 mit Hinweisen; ferner 120 V 233 E. 1a). Die für die untere Instanz geltende Bindung an den Rückweisungsentscheid ist dann aber auch durch die Rechtsmittelinstanz zu beachten, wenn der neue Entscheid der unteren Instanz erneut angefochten wird (BGE 94 I 384 E. 2; 90 II 302 E. 2a; ASA 58 S. 421 E. 2c; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 232). Für das Verwaltungsgericht ohne Bedeutung war im Übrigen die im Kanton Zürich geltende abweichende Auffassung (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, N 38 zu § 28 und N 13 zu § 64). Es ist daher haltbar und nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, Art. 19 VRP sei sachgerecht so auszulegen, dass Noven zu Fragen, die im Rückweisungsentscheid definitiv rechtskräftig entschieden seien, im weiteren Verfahren nicht mehr gehört werden könnten. Das lässt sich auch vor den Grundsätzen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit vertreten. Die Rüge wegen Willkür ist unbegründet. 
3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im gleichen Zusammenhang - Nichtzulassung von Noven im Anschluss an den Rückweisungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 - auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Sie macht geltend, im damaligen Rekursverfahren hätten Aufrechnungen für verdeckte Gewinnausschüttungen in den Steuerjahren 1993 und 1994 überhaupt nicht zur Diskussion gestanden. Zu dieser Frage habe sie sich folglich nicht äussern können. Sie habe in guten Treuen annehmen dürfen, dass sie bei einer Rückweisung "zur neuen Veranlagung" Noven im weiteren Verfahren noch uneingeschränkt habe vorbringen dürfen, zumal der Wortlaut von Art. 19 VRP für diese Ansicht spreche. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 war klar. Formelle oder materielle Mängel dieser Entscheidung waren mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu rügen. Das konnte auch der Beschwerdeführerin, die durch einen Anwalt vertreten war, nicht verborgen bleiben. Sollte dieser Zweifel gehabt haben, welche Bedeutung dem Art. 19 VRP in diesem Zusammenhang zukomme, so hätte er vorsorglich Rechtsmittel einlegen oder sich zumindest bei der Verwaltungsrekurskommission erkundigen können, in welchem Umfang Noven im weiteren Veranlagungsverfahren zugelassen würden. 
Die weitere Rüge wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung wird nicht substanziiert. Von einer rechtsungleichen Behandlung könnte im übrigen auch keine Rede sein, nachdem das Verwaltungsgericht Art. 19 VRP in haltbarer Weise ausgelegt und angewendet hat. 
3.4 Im Zusammenhang mit Art. 19 VRP (Zulässigkeit von Noven bis zum Abschluss des Verfahrens) erhebt die Beschwerdeführerin auch Rügen gegenüber dem Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 13./20. November 2001. Sie beanstandet, das Gericht habe insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StG nicht einmal geprüft habe. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2001 nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, was die neuen Vorbringen gemäss Art. 19 VRP betrifft. Es ist daher unerheblich, mit welcher Begründung das Verwaltungsgericht im zweiten Entscheid vom 13./20. November 2001 das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint und es abgelehnt hat, Art. 19 VRP erneut zu prüfen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die sich gegen den Zweitentscheid richten, vermögen nichts daran zu ändern, dass das Verwaltungsgericht im Erstentscheid Art. 19 VRP in haltbarer Weise gehandhabt hat und die beiden Entscheide im Ergebnis nicht verfassungswidrig sind 
4. 
4.1 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde vom 8. April 2001 nicht von Amtes wegen an die Verwaltungsrekurskommission übermittelt habe. Im Eventualantrag habe sie geltend gemacht, es sei das Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP wieder aufzunehmen. Nachdem sich das Verwaltungsgericht zur Behandlung des Wiederaufnahmegesuchs gemäss Eventualantrag als unzuständig erklärt habe, hätte es die Eingabe zur Weiterbehandlung an die seines Erachtens zuständige Verwaltungsrekurskommission übermitteln müssen, wie das durch Art. 11 Abs. 3 VPG vorgeschrieben werde. 
4.2 Welches Interesse die Beschwerdeführerin an dieser Rüge haben kann, geht aus dem Gesamtzusammenhang nicht klar hervor: Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP kann gegen Verfügungen und Entscheide die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden, die Behörde habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt. Diese Revision ist der zivilprozessualen Wiederherstellung nachgebildet und bezweckt, dass ein abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang gesetzt wird, um darin enthaltene Mängel zu korrigieren (vgl. Urs Peter Cavelti, Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Diss. St. Gallen 1994, S. 297). Auf diese Bestimmung beruft sich die Beschwerdeführerin. Auf Wiederaufnahmebegehren wird aber gemäss Art. 81 Abs. 2 VRP nur eingetreten, wenn die Gründe mit keinem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war. Die "wesentlichen Tatsachen und Beweismittel", welche vorliegend nicht berücksichtigt worden sein sollen, stehen nach Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. staatsrechtliche Beschwerde 2P.326/2001, Seite 8 Ziffer3) mit dem Erkenntnis der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 (Rückweisungsentscheid) im Zusammenhang. Dann aber hätte die Beschwerdeführerin diese Tatsachen mit Beschwerde gegen den Rekursentscheid vortragen können, und zwar beim Verwaltungsgericht, zumal mit dieser Beschwerde auch geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 2 VRP). Der Rekursentscheid verweist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit (Art. 196 StG), und auch das Verwaltungsgericht ging in seinem Entscheid vom 11. September 2001 von der Beschwerdefähigkeit des Rekursentscheides aus, wenn es in Erwägung 2d einleitend festhält, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 20. August 1999 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltungsrekurskommission auf das Wiederaufnahmebegehren hätte eintreten können, nachdem der ordentliche Rechtsmittelweg offen stand. Ob ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Rüge besteht, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Rüge aus folgenden Gründen nicht durchzudringen vermag. 
4.3 Mit ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache, es sei der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 22. März 2001 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, in vollem Umfang auf die Anträge und die Begründung der Beschwerdeführerin einzutreten. Im Eventualantrag stellte sie das Begehren, es sei das Verfahren betreffend Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern 1992 - 1995 wieder aufzunehmen (Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP). Da das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag nicht statt gab, kam der Eventualantrag zum Zug, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt. Sie übersieht indes, dass sie diesen Eventualantrag nur "vorsorglicherweise für den Fall" stellte, dass die Beschwerdeinstanz (das Verwaltungsgericht) "zum Entscheid über das Wiederaufnahmeverfahren kompetent sein sollte" (Beschwerde vom 8. April 2001, Seite 10 Ziffer 4). Da das Gericht seine Zuständigkeit zum Entscheid über das Wiederaufnahmebegehren im Sinne von Art. 81 VRP verneinte, wurde der Eventualantrag gegenstandslos. Es ist daher nicht zu sehen, inwiefern das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll oder der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert haben könnte, wenn es die Eingabe nicht von Amtes wegen an die Verwaltungsrekurskommission übermittelt hat. Auch eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor, da sich das Verwaltungsgericht nicht widersprüchlich verhalten hat. 
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unbegründet, ohne dass auf die weiteren Rügen, die sich auf die Auslegung und Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP (Übermittlungspflicht) beziehen, eingegangen werden muss. Damit kann offen bleiben, ob diese Rügen angesichts ihres weitgehend appellatorischen Charakters im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ausreichend substanziiert sind. 
4.5 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Erläuterungsgesuch vom 18. Oktober 2001, das die Beschwerdeführerin am 21. September 2001 einreichte und das sich ebenfalls mit Fragen der Überweisung nach Art. 11 Abs. 3 VRP befasste, ist nicht angefochten worden; es wurde in der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.326/2001 kein Antrag auf dessen Aufhebung gestellt. 
 
5. 
Über das in der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.326/2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung war nicht zu entscheiden, da diese Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.269/2002 bereits mit Verfügung vom 8. November 2001 zuerkannt worden war. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 2P.268/2001 und 2P.326/2001 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde 2P.268/2001 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde 2P.326/2001 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juni 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: