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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.355/2004 /whl 
 
Verfügung vom 28. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, 
Büro A-1, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK (Anordnung der Untersuchungshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin, vom 16. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.______ mit Eingabe vom 16. Juni 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2004 erhoben hat, 
dass X.________ mit Schreiben vom 23. Juni 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 16. Juni 2004 zurückgezogen hat, 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwalt-schaft II für den Kanton Zürich, Büro A-1, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juni 2004 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: