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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 590/03 
 
Urteil vom 28. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
W.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7000 Chur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 3. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene W.________, geschieden und Mutter zweier 1979 und 1982 geborener Kinder, war vom 1. April 1998 bis 30. April 2000 in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin teilzeitlich in der Firma B.________ sowie ab 1. August 2000 - mit einem Pensum von 22 Wochenstunden - bei der Filiale M.________ in Z.________ als Kassiererin tätig. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Mai 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf seit ca. fünf Jahren bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2002 (samt Bericht des Dr. med. K.________, Spital Y.________, Neurochirurgie vom 2. August 2000) und - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sowie Auskünfte der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden vom 13. Mai 2002, der Filiale M.________ vom 13. Juni 2002 sowie der Firma B.________ vom 8. Februar 2003 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002) und zog Angaben zur Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten bei (Schreiben der Stadtverwaltung Chur vom 10. September 2002 [Finanz- und Liegenschaftenverwaltung, Abteilung Finanzverwaltung] und 11. Februar 2003 [Soziale Dienste]). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit Verfügung vom 20. März 2003 ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 60 % gewichteten Erwerbsanteil von 0 % sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich von 11,15 % aus, woraus eine Invalidität von gesamthaft 4,46 % (0,6 x 0 % + 0,4 x 11,15 %) resultierte. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. April 2003). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 3. Juli 2003). 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 22. April 2003 sowie der Verfügung vom 20. März 2003 sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ihr mit Wirkung ab 1. August 2001 eine Viertelsrente zuspreche, die seit Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen abkläre und ihr gegebenenfalls ab Zeitpunkt der Verschlimmerung eine höhere Rente ausrichte. Sie reicht einen weiteren Bericht des Dr. med. G.________ vom 6. September 2003 zu den Akten und ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichten die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung, Erstere unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. April 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
2.2 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere hinsichtlich der ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Das EVG ist ferner im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03, (Erw. 3) zum Schluss gekommen, dass die ständige Gerichtspraxis zur Anwendung der gemischten Methode nach altArt. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit altArt. 27bis Abs. 1 und 2 IVV (vgl. namentlich BGE 125 V 146 ff.), die der Ermittlung der Invalidität bei teilzeitlich erwerbstätigen Versicherten dient, mit In-Kraft-Treten des ATSG (neu: Art. 28 Abs. 3 IVG [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG sowie - in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung - Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV) ebenfalls keine Änderung erfahren sollte. 
 
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (vgl. Erw. 2.1 hievor; Urteil M. vom 11. Mai 2004, I 16/04, Erw. 1 mit Hinweisen). 
2.3 Das kantonale Gericht hat im Weiteren die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorab, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während Vorinstanz und Verwaltung von einem Pensum von 60 % ausgehen, macht die Versicherte geltend, dass sie auf Grund der finanziellen Situation sowie des fortgeschrittenen Alters ihrer Kinder aktuell vollzeitlich eine erwerbliche Beschäftigung ausüben würde. 
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich, nachdem auch im Bereich der Invalidenversicherung mit dem ATSG das Einspracheverfahren eingeführt worden ist (Art. 52 ATSG), praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (vgl. Erw. 2.1 hievor), wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies Tatsachen, für welche eine natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 195 f. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95). 
4. 
4.1 Die 1955 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 1971 bis 1973 eine Lehre als Parfümerieverkäuferin in Z.________. Anschliessend arbeitete sie mit Ausnahme eines dreimonatigen Sprachaufenthaltes bis zu ihrer Heirat 1978 im L.________ in A.________. In den Jahren 1979 und 1982 kamen ihr Sohn und ihre Tochter zur Welt. Gemäss IK-Auszug war sie bis zur Geburt des zweiten Kindes stets einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen, welche sie in der Folge erst 1994 wieder in grösserem Umfang regelmässig aufnahm. Nach ihrer Scheidung im März 1998 arbeitete sie vom 1. April 1998 bis 30. April 2000 während 26 Stunden wöchentlich als Verkäuferin bei der Firma B.________ in Z.________, woraus sich angesichts einer betrieblichen Gesamtarbeitszeit von 44 Wochenstunden (Arbeitgeberbericht vom 8. Februar 2003) ein Pensum von 60 % ergibt. Anschliessend bezog sie auf der Basis einer 60 %igen Vermittlungsfähigkeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 Arbeitslosenentschädigung. Seit dem 1. August 2000 arbeitet sie vier Tage pro Woche à 5,5 Stunden bzw. - in Anbetracht einer Normalarbeitszeit von 41 Stunden (Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2002) - als Kassiererin zu einem Pensum von knapp 54 % - bei Bedarf mehr - in der Manor Filiale in Chur. Ihre beiden Kinder, welche sich laut Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002 im damaligen Zeitpunkt noch in Ausbildung befanden, wohnen bei der Beschwerdeführerin, wobei der Sohn, welcher der Versicherten monatlich Fr. 500.- an Unterkunft und Verpflegung entrichtete, zufolge den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den 1. Oktober 2003 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts P.________ vom 10./20. März 1998 ist sodann zu entnehmen, dass der geschiedene Ehegatte sich verpflichtete, für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.- an die Beschwerdeführerin sowie - bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung - von Fr. 800.- an die Tochter zu bezahlen. 
4.2 Vor diesem familiären und beruflichen Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der intensivsten Kinderbetreuungsphase in den Jahren 1982 bis 1994 stets zumindest teilzeitlich gearbeitet hat. Aus den Akten - insbesondere den Auskünften der Stadtverwaltung Z.________ vom 10. September 2002 und 11. Februar 2003 - ist ferner ersichtlich, dass der geschiedene Ehemann seinen Unterhaltsverpflichtungen, namentlich gegenüber der Versicherten, nur unregelmässig nachgekommen und die Beschwerdeführerin wiederholt finanziell von ihrer Mutter unterstützt worden ist. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung lassen diese objektiven Faktoren sowie der Umstand, dass die Versicherte seit mindestens 1998 (Berichte des Dr. med. K.________ vom 2. August 2000 und des Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2002) an erheblicheren Rückenproblemen leidet, durchaus Rückschlüsse auf eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitliche Erwerbstätigkeit zu, wie dies seitens Beschwerdeführerin sowohl im Vorbescheid- und Einspracheverfahren wie auch im kantonalen Beschwerdeprozess und vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mehrfach nachdrücklich geltend gemacht worden ist. Namentlich die Tatsache, dass die ihr geschuldeten Unterhaltszahlungen - wenn überhaupt - nur schleppend eintrafen, sie somit also nicht darauf vertrauen konnte, und die Kinder im hier massgeblichen Zeitraum bereits erwachsen und damit nicht mehr betreuungs- und erziehungsbedürftig waren, lassen die Annahme einer im Gesundheitsfall 100 %igen Erwerbstätigkeit nachvollziehbar erscheinen. Zu beachten ist ferner, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhaltsanspruch gemäss altArt. 151 Abs. 1 ZGB (in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; nunmehr Art. 125 Abs. 1 ZGB) davon ausgeht, dass es einer geschiedenen Ehefrau, die - wie die Beschwerdeführerin - im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht 45 Jahre alt und nur eine relativ kurze Zeitspanne aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war, grundsätzlich möglich und zumutbar ist, in Berücksichtigung der weiterdauernden Kinderbetreuung im Rahmen einer Teilzeitarbeit in das Erwerbsleben zurückzukehren und ihre Erwerbstätigkeit, nachdem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat, weiter auszubauen und wieder wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen(BGE 115 II 9 ff. Erw. 3c und 4; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95, Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat 1998 - im Jahr der Scheidung - das 16. Altersjahr vollendet, sodass von der Versicherten - bei voller Gesundheit, welche gerade ab diesem Zeitpunkt aber eben nicht mehr gegeben war - die Ausweitung ihres bisherigen Teilpensums auf eine Vollzeitbeschäftigung auch im Lichte der zuvor aufgeführten Grundsätze hätte erwartet werden dürfen und ihr auch zumutbar gewesen wäre. 
Auf Grund der gesamten Umstände ist somit nicht genügend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin lediglich im Umfang von 60 % gearbeitet hätte. 
4.3 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002, auf welchen das kantonale Gericht und die IV-Stelle zur Begründung ihrer Argumentation zur Hauptsache abstützen, ist unter Ziff. 2b auf die Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, Folgendes zu entnehmen: "Ohne Behinderung würde Frau W.________, solange sie die Unterhaltszahlungen resp. die Alimente für die Tochter vom Ehemann erhält und der Sohn zu Hause wohnt, im Ausmass von 60 bis 70 % arbeiten", wobei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit "von der finanziellen Situation" abhänge. Nach Art und Ausmass der Erwerbstätigkeit gefragt, gab die Versicherte an, ohne Behinderung im Verkauf im Rahmen von 25 Stunden pro Woche zu arbeiten. 
4.3.1 Obgleich derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), kann darauf vorliegend nicht ohne weiteres abgestellt werden. Neben den hievor aufgezeigten persönlichen und beruflichen Verhältnissen sprechen auch andere Indizien gegen eine unbesehene Übernahme der Darstellung. Zum einen opponierte die Versicherte den diesbezüglichen, nicht unterschriftlich bestätigten Angaben im Abklärungsbericht - wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 4.2 hievor) - umgehend nach Kenntnisnahme, d.h. bereits anlässlich ihrer Besprechung vom 3. Januar 2003 mit einem Mitarbeiter der IV-Stelle auf Vorbescheid vom 6. Dezember 2002 hin, woran sie in der Folge sowohl im Einsprache- und kantonalen Beschwerdeverfahren wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde festhielt. Zum anderen geht auch aus diesen Äusserungen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit stets von ihrer finanziellen Lage abhängig gemacht hat. Da diese jedoch, wie in Erw. 4.2 gezeigt, stets sehr unsicher war, können die im Abklärungsbericht enthaltenen Stunden- bzw. Prozentangaben nicht unbesehen als massgeblich erachtet werden. Vielmehr sind sie in einen Gesamtzusammenhang zu stellen und entsprechend zu würdigen. 
4.4 In Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Demzufolge kommt zur Bemessung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Erw. 2.2 hievor) zur Anwendung. 
5. 
Was die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 30. Juni 2002 fest, es bestehe seit ca. fünf Jahren eine Einschränkung von 30 - 40 %. Als Kassiererin wie auch als Verkäuferin könne die Versicherte etwa 25 - 28 Stunden wöchentlich eingesetzt werden, was einem Leistungsvermögen von 60 - 70 % entspreche. Diese Einschätzung wird letztinstanzlich zu Recht nicht mehr beanstandet. Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, laut Bericht des Hausarztes vom 6. September 2003 habe seit dessen Untersuchung im Juni 2002 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden, indem zusätzlich eine Venenschwäche in beiden Beinen eingetreten sei. Ihr ist diesbezüglich jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. G.________ die Arbeitsfähigkeit trotzdem immer noch auf 60 % veranschlagt, weshalb zumindest für den im vorliegenden Verfahren massgeblichen Beurteilungszeitraum bis 22. April 2003 - dem kantonalen Gericht und der IV-Stelle folgend - von einem Leistungsvermögen als Kassiererin oder Verkäuferin von 60 % ausgegangen werden kann. 
6. 
Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten verminderten Arbeitsfähigkeit. 
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Insoweit das Validen- und das Invalideneinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
6.2 Kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/Kassiererin, welche sie im Gesundheitsfall zu 100 % ausüben würde (Erw. 4 hievor), auf Grund ihrer Leiden nur noch zu 60 % nachzugehen vermag (Erw. 5 hievor), und sind nebst der rein zeitlichen Einschränkung keine weiteren lohnmässigen Beeinträchtigungen ersichtlich, ist anzunehmen, dass sie bei einer 100 %igen Erwerbstätigkeit im bisherigen Beruf auch 100 % des entsprechenden Einkommens erzielen könnte; der Invaliditätsgrad beträgt bei dieser Berechnung somit 40 %. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Was den Beginn der damit ausgewiesenen Viertelsrente anbelangt, ist zu beachten, dass sich die Versicherte trotz seit längerem vorhandener Rückenbeschwerden erst am 1. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange-meldet hat. Da gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden - Hinweise dafür, dass die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, entfällt die Zusprechung einer Rente für die Zeit vor dem 1. Mai 2001. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Aufnahme einer Vollzeitstelle bei intakter Gesundheit erst per 1. August 2000, d.h. anlässlich ihres Stellenantritts bei Manor, hätte erfolgen sollen. So bestanden die gesundheitlichen, die Arbeitsfähigkeit um 30 - 40 % vermindernden Beeinträchtigungen doch bereits seit ca. 1997/1998 und lassen auch der familiäre und finanzielle Hintergrund - wie in Erw. 4 einlässlich dargelegt - auf eine frühere Erhöhung ihres Arbeitspensums, jedenfalls aber auf den 1. Mai 2000 schliessen. 
 
Der Beschwerdeführerin steht damit, über deren Antrag hinausgehend (vgl. Erw. 1 hievor), per 1. Mai 2001 eine Viertelsrente oder - bei Vorliegen der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die IV-Stelle zu prüfen haben wird - auf eine halbe Härtefallrente im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) zu. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 22. April 2003 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht, zur Prüfung des Härtefalls und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: