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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_313/2007 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Sozialbehörde X.________, 
2. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. November 2005 sprach die Sozialbehörde X.________ (nachfolgend: Sozialbehörde) dem 1944 geborenen Z.________ Sozialhilfeleistungen ab Oktober 2005 zu. Die dagegen - sowie gegen die Mitteilung der Sozialbehörde vom 21. Dezember 2005 (betreffend Auszahlungsmodus der Sozialhilfe) - erhobene(n) Beschwerde(n) hiess die Sanitäts- und Fürsorgedirektion des Kantons Glarus (heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres, Soziales) mit Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2006 teilweise gut. Sie legte dabei den Unterstützungszeitpunkt auf den 1. September 2005 (Dispositiv-Ziffer 3a) und - soweit der Vater des Leistungsansprechers während dieser Zeit keine Zahlungen leiste oder geleistet habe - die Unterstützungsbeiträge für die Monate September bis Dezember 2005 auf monatlich Fr. 306.10 (Dispositiv-Ziffer 3b) sowie diejenigen ab 1. Januar 2006 auf Fr. 492.30 (Dispositiv-Ziffer 3c) fest; ferner wurde die Verwaltung verpflichtet, die Wohnungskosten und die Wohn-Nebenkosten ab dem 1. September 2005 (Dispositiv-Ziffer 3d) sowie die weiteren Kosten für den medizinischen Grundbedarf (Selbstbehalte, Kostenbeteiligungen) nach dem effektiven Aufwand zu vergüten (Dispositiv-Ziffer 3e), und angewiesen, die Auszahlung der Sozialhilfe auf das Bank- oder Postkonto des Beschwerdeführers vorzunehmen (Dispositiv-Ziffer 3f). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus insofern teilweise gut, als es die Dispositiv-Ziffern 3b und c des angefochtenen Beschwerdeentscheides aufhob und den Unterstützungsbeitrag für die Monate September bis Dezember 2005 auf Fr. 339.95 bzw. jenen für die Zeit ab Januar 2006 bis auf weiteres auf Fr. 550.65 festsetzte; zudem hob es in Abänderung des Beschwerdeentscheides auch Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Sozialbehörde vom 7. November 2005 auf, gemäss welcher Z.________ aufgefordert worden war, Vorkehrungen zu treffen, damit die Wohnkosten auf den Höchst-Richtwert von Fr. 784.- sänken (Verkauf der Liegenschaft, Teilvermietung o.ä.), wobei angedroht wurde, dass, sofern bis Ende Juni 2006 keine erfolgsversprechende Veränderungen eingetreten oder im Gange seien, die Sozialhilfe entsprechend gekürzt würde (Entscheid vom 9. Mai 2007). 
C. 
Z.________ führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, "in Nachachtung der Art. 3, 4 und 23 im Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe sowie der im Sozialhilfegesetz integrierten Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (E. 1.2 Einkommensfreibeträge EFB; C.1.2 Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen SIL) sei die Vorinstanz anzuweisen, im Rechtsspruch des Entscheides vom 9. Mai 2007 jene Teile des Beschwerdeentscheides vom 4. Mai 2006, die der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Juni 2006 zur Neubeurteilung aufführt, aufzunehmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dem Unterzeichnenden sei durch die Vorinstanzen angemessen Genugtuung auszurichten, die Beschwerde sei gutzuheissen." Er ersucht überdies um unentgeltliche Prozessführung und, soweit als notwendig erachtet, um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 131 II 449 E. 1.3 [mit Hinweisen] S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
2. 
2.1 Streitig sind im vorliegenden Verfahren einzelne (Bemessungs-)Elemente der auf der Grundlage von kantonalen Vorschriften festgesetzten Sozialhilfebeiträge. Der vorinstanzliche Entscheid beruht mithin gänzlich auf kantonalem Recht, sodass als Beschwerdegrund im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage kommt (vgl. Art. 95 BGG). Eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheides setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. 106 Abs. 2 BGG), insbesondere muss die Beschwerde u.a. eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c [mit Hinweisen] S. 43). Die Beschwerde führende Person hat namentlich im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Bern 2007, Rz 10 zu Art. 106 mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlich darauf, unter Zitierung einzelner kantonaler Gesetzesnormen und Richtlinien die Prozessgeschichte im Detail wiederzugeben, ohne jedoch konkret darzulegen, in welchen Teilen der vorinstanzliche Entscheid gegen verfassungsmässiges Recht verstossen soll. Als nicht genügend substanziiert im Sinne des zuvor Ausgeführten ist sein Einwand zu werten, die Sanitäts- und Fürsorgedirektion des Kantons Glarus habe, indem sie seine Eingabe vom 24. Dezember 2005 nicht der Sozialbehörde zur Stellungnahme zugestellt, sondern (mit Schreiben vom 5. Januar 2006) darauf hingewiesen hat, das betreffende Anliegen werde ebenfalls im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 16. Januar 2006 behandelt, in willkürlicher Weise Art. 96 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; GS III G/1) missachtet, wonach stets ein (erster) Schriftenwechsel durchzuführen sei. Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vorgängig der besagten Beschwerdeverhandlung nicht gegen die von der Direktion angekündigte Vorgehensweise opponiert hat und daher - wie sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 26. Januar 2006 ergibt - im Einverständnis mit den Parteien auf einen Schriftenwechsel (im Sinne des Art. 96 VRG) verzichtet und "direkt zur heutigen Verhandlung eingeladen" worden war. Inwiefern darin - trotz Zustimmung der Verfahrensbeteiligten - ein von der Direktion begangener Verstoss "gegen das verfassungsmässige Willkürverbot" zu erblicken ist, wird seitens des Beschwerdeführers nicht näher erläutert. 
 
Es fehlt seiner Eingabe somit an der erforderlichen, hinreichend verdeutlichten Verfassungsrüge und folglich an einer rechtsgenüglichen Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
3.1 Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Teilsatz BGG), weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist. 
3.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm, soweit erforderlich, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, läuft sinngemäss auf eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG hinaus. Darauf kann indes nicht eingetreten werden, da es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte - und damit nicht erstreckbare (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) - Frist handelt. Im Übrigen stellt die ungenügende Begründung einer Beschwerde keinen verbesserlichen Fehler im Sinne der Abs. 5 und 6 des Art. 42 BGG dar, sodass auch dieses Ersuchen gegenstandslos wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: