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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_112/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Juni 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
vertreten durch das Spezialverwaltungsgericht. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Mai 2017 (ZSU.2017.90). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. März 2017 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- nebst Zins (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Rheinfelden, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2016). Als Rechtsöffnungstitel diente ein Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Steuern vom 1. Juni 2016 (Verurteilung zu einer Ordnungsbusse nach Nichteinreichung der Steuererklärung), mit dem der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.-- verpflichtet worden war. 
Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017 wies es die Beschwerde ab. 
Am 19. Juni 2017 sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (A.________) mit einer Eingabe an das Obergericht gelangt. Das Obergericht hat diese als Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Soweit A.________ betreffend wird die Eingabe im Verfahren 5D_110/2017 behandelt. Da sich die Eingabe formell nur gegen das A.________ betreffende Urteil ZSU.2017.92 richtet, hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer angefragt, ob sich die Beschwerde auch gegen das ihn betreffende Urteil ZSU.2017.90 richten solle. Dies hat A.________ am 26. Juni 2017 im Namen ihres Mannes bestätigt. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind darauf aufmerksam zu machen, dass Ehegatten einander im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht nicht vertreten können. Insbesondere können sie keine Eingaben im Namen des andern unterzeichnen (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist jedoch von einer Verbesserung der Eingabe vom 26. Juni 2017 abzusehen. 
 
3.   
Das Obergericht hat erwogen, das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ob er materiell richtig sei, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, eine Steuererklärung auszufüllen, entkräfte den Rechtsöffnungstitel nicht. 
Die Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht aus, er akzeptiere das Urteil nicht und er verstehe die Amtssprache nicht. Er begreife nicht, weshalb er für etwas zahlen solle, wofür er nichts könne, und er bittet darum, die Strafe in Gefängnis umzuwandeln. Damit fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Insbesondere hat ihm das Obergericht erläutert, weshalb das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts (hinsichtlich der Gerichtskosten) vollstreckt werden kann. Soweit er mit der "Strafe" auf die Ordnungsbusse Bezug nimmt, so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg