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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 768/02 
 
Urteil vom 28. Juli 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
C.________, 1990, Beschwerdeführer, handelnd durch die Eltern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, geboren 1990, leidet seit Geburt an einer spastischen Tetraparese (GgV Anhang Ziffer 390). Nachdem er sich zunächst nur im Rollstuhl hatte fortbewegen können, ist es ihm seit 2002 möglich, mit Hilfe eines Rollators (Posterior-Walker) zu gehen. Während die IV-Stelle des Kantons Zürich die Kosten für die (leihweise) Abgabe dieser Gehhilfe übernommen hat (Verfügung vom 23. Mai 2002), lehnte sie dies bezüglich der ebenfalls beantragten Abgabe eines Kopfschutzhelmes im Wert von Fr. 315.- nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. Mai 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Oktober 2002 ab. 
C. 
Die Eltern von C.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragen die Zusprechung des beantragten Kopfschutzhelms. 
 
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen der vom Bundesrat aufgestellten Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit (Art. 21 Abs. 2 IVG; BGE 121 V 260 Erw. 2) richtig dargelegt; darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, dass es sich beim beantragten Kopfschutzhelm nicht um eine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 und 13 IVG handelt. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. 
2.2 Im Weiteren hat sie ausgeführt, dass Sturzhelme gemäss Ziff. 15.08 der Liste der Hilfsmittel (Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI]) nur an Epileptiker und Hämophile abgegeben werden, und den Anspruch des cerebral gelähmten Versicherten abgelehnt mit der Begründung, die Unterscheidung der beiden Versichertengruppen sei nicht willkürlich. Ob diese Auffassung zutrifft, braucht nicht entschieden zu werden. 
3. 
3.1 Die versicherte Person, welche infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung (ZAK 1985 S. 171 Erw. 2b), des Zugangs zur Um- und Aussenwelt (nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 28. November 1995, I 139/95) oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (vgl. Ziff. 15 des HVI Anhangs; BGE 102 V 51). 
 
Der Anspruch auf Hilfsmittel erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen. 
3.2 Die IV-Stelle hat vor Erlass der ablehnenden Verfügung eine Stellungnahme des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, eingeholt, welcher den Versicherten praktisch seit Geburt als Hausarzt betreut. Gemäss seinem Bericht vom 28. Februar 2002 bestehen zunehmende Möglichkeiten zur körperlichen - und geistigen - Selbstständigkeit. Wie schon erwähnt, war der Versicherte bis anhin an den Rollstuhl gebunden. Zunächst wurde in der Physiotherapie geübt, mit Hilfe eines Rollators und Beinschienen zu gehen. Erst im Schulbericht vom 10. Juli 2001 wird erwähnt, dass er sich nun selbstständig mit dem Rollator fortbewegen könne; allerdings müsse sich zur Sicherheit immer jemand neben ihm befinden. Nach einleuchtender ärztlicher Einschätzung besteht das Risiko von Stürzen des mittlerweile 1,38 m grossen und 41 kg schweren Versicherten. Ein normaler Velohelm sei wegen ungenügender Fixierung und mangelndem seitlichem Schutz absolut untauglich, insbesondere auch für die von ihm gewünschten sportlichen Aktivitäten. 
3.3 Angesichts dieser Umstände ist der beantragte Kopfschutzhelm als invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör zum bereits bewilligten Rollator zu qualifizieren. Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, kann die selbstständige Fortbewegung ohne die Abgabe eines Kopfschutzhelmes nicht gewährleistet werden, sieht sich der Versicherte doch, nachdem er bisher auf den Rollstuhl angewiesen war, beim Aufrecht-Gehen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Nur mit dem beantragten Zubehör ist das Hilfsmittel also erfolgsversprechend. Die für jede Eingliederungsmassnahme erforderlichen Voraussetzungen der Angemessenheit und Notwendigkeit sind damit erfüllt, und die Kosten von Fr. 351.- sind verhältnismässig (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Mai 2002 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf Abgabe des beantragten Kopfschutzhelmes hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 28. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.