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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_495/2008 
 
Urteil vom 28. Juli 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Mai 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1955 geborene D.________ meldete sich im Dezember 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B. 
Die Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 7. Mai 2008 ab. 
 
C. 
D.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 7. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a BGG ist insbesondere gegeben bei einer unvollständigen (gerichtlichen) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007 E. 3) und bei einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG (Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3; Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.). 
 
1.2 Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat den für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und den Umfang des Anspruchs massgebenden Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG) nach der gemischten Bemessungsmethode bestimmt (vgl. dazu BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. und SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 [I 156/04] in Verbindung mit BGE 130 V 393). Den Anteil der Erwerbstätigkeit (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistetes erwerbliches Arbeitspensum als Telefonistin oder Büroangestellte) hat es auf 0,5 (50 %/100 %) festgelegt. Ausgehend davon, dass der Versicherten eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit als Büroangestellte zu 50 % zumutbar sei, hat es einen erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt. Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) hat die Vorinstanz gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. Juli 2006, welchem voller Beweiswert zukomme (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.1.2 S. 62), auf 32 % festgesetzt. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 16 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 32 %), was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht genügt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverhalt sei nicht korrekt und umfassend abgeklärt. Die IV-Stelle habe aus der unglücklichen Dar-stellung des früheren Hausarztes Dr. med. R.________ im ärztlichen Zeugnis vom 7. Mai 2004, wonach sie ab sofort täglich maximal zeitlich 50 % arbeitsfähig sei, gefolgert, sie könne vier Stunden pro Tag, also zwanzig Stunden die Woche arbeiten und erleide daher keine Lohneinbusse. Die 50 % bezögen sich jedoch auf ein 50%-Arbeitspensum. Zumutbar seien somit lediglich zehn Stunden in der Woche. Sie habe denn auch seit November 2003 nie mehr als 25 % gearbeitet. 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Versicherte habe gemäss ihren Angaben in der Beschwerde vor Auftreten der Rückenschmerzen zu 50 % als Telefonistin gearbeitet, und zwar mittwochs (17.30 Uhr bis 21.00 Uhr), freitags (13.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und samstags (08.00 Uhr bis 16.00 Uhr). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med. R.________ im Bericht vom 10. Januar 2005 sei sie leidensbedingt in der Lage, eine körperlich leichte, dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit als kaufmännische Angestellte während täglich rund vier Stunden auszuüben. Der Umstand, dass sie ihr Arbeitspensum aktuell nicht auf fünf, allenfalls sogar sechs Arbeitstage gleichmässig verteilen könne, sei invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend. 
 
4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen diese Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (vgl. E. 1.1): Im Bericht von Dr. R.________ vom 10. Januar 2005, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, ist nicht etwa von 50 % Arbeitsfähigkeit die Rede (was allenfalls als 50 % von 50 % = 25 % verstanden werden könnte), sondern ausdrücklich von einer zumutbaren Tätigkeit von 4 Stunden pro Tag. Auch die übrigen medizinischen Akten, die der Vorinstanz vorgelegen haben, attestieren nicht eine bloss 25%ige, sondern eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 7. Mai 2004 wird eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der 50%igen Anstellung , also 25 % Arbeit, bloss unter Sozialanamnese erwähnt, aber nicht als medizinische Beurteilung dargestellt. Dr. R.________ hat zwar handschriftlich am 29. April 2007 auf ein früheres Arztzeugnis (vom 29. Dezember 2003), wo eine 50%-Arbeitsunfähigkeit attestiert war, notiert, «soweit erinnerbar» handle es sich um 50 % von einem 50%-Pensum, und erwähnt, er werde seine Akten nochmals durchsehen. Eine entsprechende, nach Durchsicht erfolgte Bestätigung liegt aber nicht in den Akten. Schliesslich ist die Bestätigung des Centers X.________ vom 24. April 2007, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestehe, offensichtlich keine medizinische Beurteilung. Die vor Bundesgericht erstmals eingereichten neuen Akten sind prozessual unzulässig (Art. 99 BGG) und würden im Übrigen die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. 
 
5. 
Die Ermittlung der Einschränkung im Haushalt wird lediglich mit dem Hinweis auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Krankheitsbildes angefochten, was die Zeit nach Verfügungserlass betrifft und in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). 
 
6. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 28. Juli 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler