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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_333/2009 
 
Urteil vom 28. Juli 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invaliden-einkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1962 geborene C.________ war seit 20. Mai 2003 bei der Firma M.________ als Diamantborer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1. Oktober 2003 rutschte er beim Tragen einer 15kg schweren Fräse auf einer Öllache aus und stürzte beinahe. Der drei Tage später aufgesuchte Dr. med. S.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte ein posttraumatisches, inkomplettes Cauda equina-Syndrom (Arztzeugnis vom 26. November 2003). Die grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 wurde am 5. Oktober 2003 notfallmässig operiert (Operationsbericht der Universitätsklinik B.________ vom 7. Oktober 2003). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 16. März 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. September 2007, sprach sie C.________ mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu. 
 
B. 
In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 24. September 2007 insoweit auf, als es C.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zusprach (Entscheid vom 27. Februar 2009). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Einspracheentscheids der SUVA sei ihm eine Invalidenrente bei einem 45 %-igen Invaliditätsgrad, eventualiter bei einem solchen von 31 % zuzusprechen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), namentlich unter Verwendung der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad, dabei namentlich die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit und das hypothetische Invalideneinkommen, sowie die Frage, ob die psychische Beeinträchtigung des Versicherten bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist. Nicht mehr umstritten ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung. 
 
3.1 SUVA und Vorinstanz gingen gestützt auf die im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 16. November 2005 und Schreiben des Dr. med. J.________, Leitender Arzt Neurorehabilitation, Rehaklinik E.________, vom 27. Dezember 2005 geschätzte Restarbeitsfähigkeit davon aus, eine leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ganztägig zumutbar. Mangels adäquater Kausalität blieben die psychischen Beeinträchtigungen bei der Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse ausser Betracht. Anhand von fünf DAP-Profilen ermittelte die SUVA als Hilfsarbeiter ein jährliches Invalideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 46'280.- und in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'000.- einen Invaliditätsgrad von 14 %, was die Vorinstanz vollumfänglich bestätigte. 
 
3.2 Was der Beschwerdeführer hiegegen einwenden lässt, ist nicht stichhaltig. Was zunächst den Gesundheitsschaden und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, vermag er nicht darzutun, weshalb die Leistungsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten um 20% vermindert sein soll. Entgegen seiner Ansicht beruht die vorinstanzliche Beurteilung auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten, wobei der Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ schlüssig und nachvollziehbar begründet ist und alle bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen) erfüllt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Mit dem kantonalen Gericht kann sodann die psychische Problematik (in Form einer dysthymen Stimmungslage bei chronischem Schmerzsyndrom und langanhaltender Behandlungsdauer; gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 16. November 2005 am ehesten zu kodieren als Dysthymie ICD-10: F43.1) nicht als adäquat kausale Folge des in Frage stehenden Unfallereignisses qualifiziert werden, weshalb eine auf psychische Gründe zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Den diesbezüglichen Erwägungen, auf welche verwiesen wird, hat das Bundesgericht nichts hinzuzufügen. 
 
3.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ging die Vorinstanz von einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 54'000.- (im Jahr 2006) aus. Mit Blick auf die gestützt auf die Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP) erfolgte Bestimmung des Invalideneinkommens, wird sodann zu Recht nicht vorgebracht, dass die in BGE 129 V 472 aufgestellten Erfordernisse für eine Invaliditätsbemessung unter Bezugnahme auf sich aus den DAP-Blättern ergebende Löhne nicht erfüllt sind, zumal das kantonale Gericht gestützt auf eine einlässliche und überzeugende Auseinandersetzung zum Ergebnis gelangte, die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplätze gemäss DAP seien mit der bestehenden Behinderung (residuelle lumboradikuläre Schmerz- und Hyposensibilitätsproblematik S1 rechts sowie leichte radikuläre Reizsymptomatik S1 links) vereinbar. In der Beschwerde wird lediglich nochmals eine um 20 % geminderte Leistungsfähigkeit geltend gemacht, jedoch nicht weiter begründet, weshalb die Arbeitsplatzprofile der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht entsprechen sollten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vornehmen. Dieses Vorbringen ist ebenfalls unbegründet, denn rechtsprechungsgemäss sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter Beizug von DAP-Profilen, anders als bei der Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75), keine Abzüge zulässig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 f.). Die durch den Unfallversicherer vorgenommene und im angefochtenen bestätigte Invaliditätsbemessung gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist somit nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 28. Juli 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Polla